Treffer
BGH Beschluss

Revision: Geiselnahme verneint, Umqualifikation in Nötigung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 18/96
Datum
27.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Nötigung, Geiselnahme und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr an. Der BGH stellte fest, dass im Zwei-Personen-Verhältnis die Drohung mit der Waffe keine eigenständige Beherrschungsituation i.S.v. §239b StGB begründet, sodass der Tatbestand der Geiselnahme nicht erfüllt ist. Der Schuldspruch wurde dahin geändert, die Einzelstrafe wegen Geiselnahme und die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; Maßregeln und Einziehung blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Zwei-Personen-Verhältnis fehlt es an der Geiselnahme (§239b StGB), wenn die qualifizierte Drohung primär dazu dient, eine abgenötigte Handlung durchzusetzen, und der Bemächtigungssituation dadurch keine eigenständige Bedeutung zukommt.

2

Dient die Drohung mit einer Waffe hauptsächlich der Erzwingung einer Handlung, erfüllt das Verhalten regelmäßig den Tatbestand der Nötigung (§240 StGB) und nicht den der Geiselnahme (§239b StGB).

3

Eine Umqualifikation der Tat von der in der Anklage benannten Rechtsfolge ist zulässig, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die abweichende rechtliche Würdigung hingewiesen wurde und sich verteidigen konnte; §265 StPO steht dem nicht entgegen.

4

Fällt die Einzelstrafe weg, die als Einsatzstrafe für die Bildung der Gesamtstrafe maßgeblich war, ist die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; hiervon unberührt bleiben nicht betroffene Maßregeln und Einziehungsanordnungen.

Vorinstanzen

Landgericht Meiningen, 30. Oktober 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 18/96 vom 27. Februar 1996 in der Strafsache gegen Heiko [REDACTED] aus H. (Thüringen), geboren am ███ 1961, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 1996 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 30. Oktober 1995 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte - der Nötigung in zwei Fällen - und des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, in den Aussprüchen über die wegen Geiselnahme verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Der Maßregelaussprach und die Einziehungsanordnung bleiben bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Nötigung, wegen Geiselnahme und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, letzterer in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von vier Jahren bestimmt. Außerdem hat es die sichergestellte Schreckschusspistole des Angeklagten eingezogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

Mit der Sachrüge hat die Revision den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den zum Schuldspruch wegen Geiselnahme getroffenen Feststellungen bemächtigte sich der Angeklagte des Zeugen Wo. mit vorgehaltener Waffe und zwang diesen, ihn mit dem Pkw in Richtung Suhl zu fahren. Unterwegs veranlasste er den Zeugen während eines kurzen Halts in einem dunklen Seitenweg – wiederum unter Bedrohung mit der Waffe –, auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen und ihn selbst während der Weiterfahrt das Fahrzeug lenken zu lassen.

Dieser Sachverhalt erfüllt unter Beachtung der vom Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 350, 359; NStZ 1995, 129, 131) zur Auslegung des § 239b StGB im Zwei-Personen-Verhältnis aufgestellten Grundsätze nicht den Tatbestand der Geiselnahme. Wenn die qualifizierte Drohung – wie hier das Vorhalten der Schusswaffe – zugleich dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen, wird die abgenötigte Handlung in der Regel ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt, ohne dass der Bemächtigungssituation die in § 239b StGB vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. August 1995 – 4 StR 435/95).

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte aber wegen Nötigung, § 240 Abs. 1 und 2 StGB, strafbar gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht auf diese von der zugelassenen Anklage abweichende rechtliche Beurteilung hingewiesen worden ist.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Einzelstrafaussprachs wegen Geiselnahme. Die übrigen Einzelstrafen, der Maßregelaussprach und die Einziehungsanordnung werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können daher bestehen bleiben.

Der Wegfall der Einzelstrafe wegen Geiselnahme, die zugleich die Einsatzstrafe ist, führt jedoch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

SteindorfMaatzKuffer
KuckeinSolin-Stojanovic

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