Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen fehlendem Vorsatz beim Betrug durch schlüssiges Verhalten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 187/53
Datum
20.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte focht als Haustochter die Verurteilung wegen Betrugs an und revisionierte gegen das Landgerichtsurteil. Streitpunkt war, ob sie durch schlüssiges Verhalten einen Irrtum der Mieterin verursacht und so eine vermögensmindernde Verfügung herbeigeführt habe. Der BGH erkennt schlüssiges Verhalten als täuschungsfähig an, verneint jedoch hier den erforderlichen Vermögensvorteil und den inneren Tatbestand des § 263 StGB. Daher wurde die Verurteilung aufgehoben und Freispruch erteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatsachen können auch durch schlüssiges Verhalten vorgespiegelt werden; wer einen erkennbaren Irrtum nicht aufklärt, kann dadurch eine Täuschungshandlung verwirklichen.

2

Eine Vermögensverfügung setzt voraus, dass die getroffene Verfügung geeignet ist, das Vermögen des Getäuschten zu schädigen; die bloße Unterzeichnung eines Schriftstücks ohne eigenen Vermögenswert begründet dies nicht zwingend.

3

Für den Betrug nach § 263 StGB ist neben der Täuschung der Wille auf Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils erforderlich; fehlt dieser innere Tatbestand, liegt kein (Versuchs‑)Betrug vor.

4

Verfahrensrügen sind in der Revision unbeachtlich, wenn sie die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht erfüllen; unerhebliche Beweisanträge bleiben ohne Einfluss auf die Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15. Januar 1953

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Haustochter Maria ██████ aus ███████████, geboren am █████ 1907 in ████,

wegen Betruges

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. █████████ Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ██████████ der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. Januar 1953 aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte verwaltet weitgehend selbständig für ihren hochbetagten Vater, der Eigentümer mehrerer Häuser ist, dessen Grundvermögen; die Entscheidungen selbst behält sich der Vater vor.

Dieser hatte 1946 von seiner Mieterin, der Witwe ███, und deren Sohn ███████ zwei Zimmer abgeben müssen, jedoch erklärte sich die Mieterin im Juni 1950 während einer Aussprache mit der Angeklagten und deren Vater bereit, gegen einen Abstand von 20 DM ein Zimmer zurückzugeben. Die Angeklagte und ihr Vater antworteten, sie wollten sich zunächst mit der Familie beraten. Auf Empfehlung des Wohnungsamtes legte die Angeklagte der Frau ████████ eine schriftliche Verzichterklärung vor. Die Mieterin erklärte sich zur Unterschrift bereit, wenn sie das Geld bekomme. Was die Angeklagte darauf antwortete, war nicht mehr zu ermitteln; jedenfalls verschwieg sie, dass ihr Vater gerade vor dem Besuch endgültig abgelehnt hatte, die Abfindung zu zahlen.

Frau ██████ verstand das Verhalten der Angeklagten dahin, ihr sei die Abfindung fest zugesagt, unterschrieb die Erklärung und händigte sie aus. In einem späteren Rechtsstreit um die Zahlung der 20 DM stritt die Angeklagte unter Eid ab, ihr sei das Geld zugesagt worden.

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung von der Anklage des Meineids wegen Betruges verurteilt. Ihre Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge, die sich auf § 244 Abs. 3 StPO stützt, ist unbegründet. Der Verteidiger hatte nach der Sitzungsniederschrift hilfsweise beantragt, den Pfarrer █ als Leumundszeugen darüber zu hören, dass „nach Erziehung und Charakterbildung ein Meineid der Angeklagten ausgeschlossen“ sei. Diesen Beweisantrag wertet das Urteil zutreffend als für die Entscheidung bedeutungslos, nachdem der Tatrichter eine Eidesverletzung als nicht nachweisbar bezeichnet hat. Die weiteren aus § 244 StPO hergeleiteten Rügen genügen nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und sind daher unbeachtlich. Die Urteilsbegründung als solche entspricht den Anforderungen des § 267 StPO.

Die Sachbeschwerde ist dagegen begründet.

Die Strafkammer hat die Beschwerdeführerin wegen ihrer Teilnahme an der Vorbesprechung für verpflichtet gehalten, der Mieterin die ablehnende Entscheidung ihres Vaters vor der Unterzeichnung der Erklärung eindeutig mitzuteilen, und daher eine Täuschungshandlung durch pflichtwidriges Unterlassen als vorliegend erachtet. Demgegenüber weist die Revision darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorbesprechung wegen der Gegenwart ihres Vaters, des Vertragspartners der Witwe ███, lediglich passiv in Erscheinung getreten und daher zur Aufklärung nicht verpflichtet gewesen sei.

Indessen kann diese Frage dahinstehen, da nach den tatsächlichen Feststellungen ein täuschendes Handeln der Beschwerdeführerin vorliegt. Tatsachen können nämlich nicht bloß durch Worte, sondern auch durch schlüssige Handlungen vorgespiegelt werden (Urteil des Senats vom 2. November 1951 – 4 StR 27/51). Die Mieterin machte die Unterzeichnung der Verzichterklärung ausdrücklich nochmals von der Zahlung der 20 DM abhängig, als ihr die Beschwerdeführerin den Schein zur Unterschrift vorlegte. Diese erkannte aus der Tatsache, dass Frau ██ die Unterschrift dann vollzog, dass ihre Antwort als eine Zusage der Abfindungssumme aufgefasst worden war, obwohl diese nicht ihrem Willen entsprach. Ob Frau ██ den Irrtum hätte erkennen können, wenn sie aufmerksam gewesen wäre, ist unerheblich. Wenn die Angeklagte angesichts dieser falschen Vorstellung von Frau ██████████ die Bescheinigung entgegennahm, ohne den erkannten Irrtum zu beheben, obwohl sie wusste, welche Bedeutung die Witwe der beanspruchten Gegenleistung beimaß, so kann die unbefangene Auslegung ihres gesamten Verhaltens nur zu dem Schluss führen, dass sie damit zum Ausdruck brachte, es bestehe nunmehr Einverständnis über Leistung und Gegenleistung des soeben geschlossenen Vertrages. Nach Überzeugung des Tatrichters beruhte das Verhalten der Beschwerdeführerin auf der Erwägung, dass sie „die bei Offenbarung der wahren Sachlage nicht zu bekommende Unterschrift doch erhalten“ wollte. Die Angeklagte hat demnach einen von ihr, möglicherweise vorsatzlos, hervorgerufenen Irrtum, der Frau ██ wissentlich und willentlich gefestigt, d. h. unterhalten, und die arglose Mieterin dadurch zur Aushändigung des Schriftstücks veranlasst.

Die Strafkammer hat in dieser Beeinflussung eine das Vermögen der Witwe ███ gefährdende Verfügung erblickt, weil sie sich damit praktisch des Mieterschutzes für einen Raum begeben habe. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Die Bescheinigung selbst besaß keinen eigenen Vermögenswert; denn Frau ██████████ hatte ihre Rechtsstellung als Mieterin schon dadurch gefährdet, dass sie aus freien Stücken der Beschwerdeführerin einen Raum angeboten und damit das Bedürfnis nach zwei Zimmern selbst in Frage gestellt hatte. In einer Auseinandersetzung darüber mit ihrem Vermieter vor Gericht oder dem Wohnungsamt hätte diese Frage auch ohne die Bescheinigung, nämlich schon durch das Zeugnis der Beschwerdeführerin, nachgewiesen werden können, sofern Frau ██████ ihr Räumungsangebot überhaupt bestritten hätte.

Auch ein versuchter Betrug liegt nicht vor; denn die Beschwerdeführerin war der Meinung, ihr Vater könne die Rückgabe eines Zimmers im Hinblick auf die Versetzung des Sohnes ███████ nach Düsseldorf und den dringenden Eigenbedarf verlangen, wenn dieser Anspruch auch nicht leicht durchzusetzen sei. Mag die Angeklagte auch nach der Überzeugung des Tatrichters das Mittel, durch das sie etwaige Beweisschwierigkeiten zu beheben glaubte, für unerlaubt gehalten haben (vgl. dazu BGHSt 3, 162), so mangelte ihr doch die Vorstellung, sie erstrebe einen Vermögensvorteil, auf den ihr Vater keinen Anspruch habe; es fehlt daher auch am inneren Tatbestand des § 263 StGB.

Angesichts dieser Feststellungen konnte der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf Freispruch erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 StPO.

JaguschKrummeDr. Heimann-Trosien
HilleSeibert

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