Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freisprüche wegen Geldfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 186/76
Datum
01.07.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Freisprüche wegen Geldfälschung mit zwei Verfahrensrügen: Verweigerung der Verlesung einer libanesischen Vernehmungsniederschrift und Nichtausschluss der Öffentlichkeit bei der Sachverständigenvernehmung. Die erste Rüge ist unzulässig, weil die Revision keine konkreten Tatsachen benennt (§ 344 Abs.2 StPO). Die zweite Rüge ist unbegründet, da die Öffentlichkeitserörterung das Ergebnis nicht beeinflusst hätte; das LG hatte mangels nachgewiesener subjektiver Tatbestandsmerkmale freigesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht die zur Begründung erforderlichen konkreten Tatsachen angibt, die durch die unterbliebene Beweiserhebung hätten bewiesen werden können (§ 344 Abs.2 StPO).

2

Die bloße Möglichkeit, dass ein Tatrichter bei Kenntnis eines nicht vorgelegten Vernehmungsinhalts anders entschieden hätte, genügt nicht zur Darlegung der zur Zulässigkeit der Verfahrensrüge erforderlichen Tatsachen.

3

Eine Beschränkung der Öffentlichkeit des Verfahrens im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO liegt nur in einer unzulässigen Einschränkung; nicht jede behauptete Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit (z.B. § 172 GVG) begründet daher automatisch einen Revisionsgrund.

4

Erweist das Gericht den objektiven Tatbestand, spricht aber fehlen die Feststellungen zum erforderlichen subjektiven Tatbestand, so ist ein Freispruch wegen fehlender Tätereigenschaft/Absicht zu rechtfertigen; Verfahrensfehler, die nur die Beurteilung objektiver Fragen betreffen, machen dieses Ergebnis nicht automatisch zunichte.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 22. Dezember 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den Werbekaufmann Otto █████████ aus SCC, geboren █████████████ in ███,

den Schriftsetzermeister Walter Se(██████████████) aus ████, dort geboren am ██████ 1933,

wegen Geldfälschung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Zipfel, Knoblich, Dr. ████████████████

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, ███████████████ ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ ██████████ als Verteidiger des Angeklagten ███████████, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Dezember 1975 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████████ vom Vorwurf der Geldfälschung und den Angeklagten █████████████ vom Vorwurf der Beihilfe zu dieser Straftat freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt mit einem Teil ihrer Begründung vertreten wird, beanstandet das Urteil mit zwei Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Rüge, das Landgericht habe dadurch, dass es den Antrag auf Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des libanesischen Staatsangehörigen Baz ██████ durch die libanesische Polizei abgelehnt habe, gegen § 244 Abs. 2 i. V. m. § 251 Abs. 2 StPO verstoßen, ist unzulässig, weil die zur Begründung erforderlichen Tatsachen nicht mitgeteilt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Revision gibt keine bestimmten Tatsachen an, die durch die Verlesung der Niederschrift erwiesen worden wären. Sie teilt insbesondere den Inhalt der Vernehmungsniederschrift, der auch den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, nicht mit, sondern erklärt lediglich, „im Hinblick auf den Inhalt dieser Vernehmung“ sei es „durchaus denkbar, dass die beiden Angeklagten bei Kenntnis des Vernehmungsinhalts im Zusammenhang mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme verurteilt worden wären“. Darin kann eine bestimmte Tatsachenbehauptung nicht gesehen werden. Eine solche ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge. Der Hinweis darauf, dass der Tatrichter bei der vermissten Beweiserhebung Teile des Sachverhalts leicht anders gesehen hätte, genügt diesem Erfordernis nicht (BGH, Urteil vom 2. Juni 1964 – 1 StR 35/64).

2. Die weitere Rüge, das Landgericht habe gegen § 172 GVG verstoßen, weil es entgegen dem Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft für die Dauer der Vernehmung des Sachverständigen der Deutschen Bundesbank die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen habe, ist unbegründet.

Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO liegt nicht vor, weil unter diese Vorschrift nur die unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit fällt (BGHSt 23, 176, 178 mit weiteren Nachweisen). Soweit die Revision mit der Rüge eine unter den Voraussetzungen des § 337 StPO beachtliche Gesetzesverletzung geltend machen will, kann sie damit nicht durchdringen.

Das Landgericht hat zwar in seinem Beschluss, mit dem es den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit abgelehnt hat, nur erklärt, eine Gefährdung der Staatssicherheit sei nicht zu erwarten. Ob dies, wie die Revision meint, darauf schließen lässt, dass es die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit nur unter diesem Gesichtspunkt und nicht auch unter dem der Gefährdung der öffentlichen Ordnung geprüft hat, kann jedoch offen bleiben, da das Urteil nicht darauf beruht.

Wie die Urteilsgründe ergeben, ist das Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere auch auf Grund des Sachverständigengutachtens, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angeklagten den objektiven Tatbestand der ihnen zur Last gelegten Straftat erfüllt haben. Es hat die Angeklagten nur deshalb freigesprochen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, „dass auch der subjektive Tatbestand – die Absicht, die Fälschungen in den Verkehr zu bringen bzw. ein solches Inverkehrbringen zu ermöglichen – dem Tun der Angeklagten zu Grunde lag“.

Der Sachverständige ist, wie aus dem oben genannten Beschluss hervorgeht, nur „über die Qualität des Geldes“, also zu einer den objektiven Tatbestand betreffenden Frage, vernommen worden. Es ist danach auszuschließen, dass das Landgericht bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt wäre.

Die Revision muss deshalb verworfen werden.

MayrSpiegelKnoblich
BörtzlerZipfel

Zitiert (1)