Treffer
BGH Urteil

Untreue und Steuerhinterziehung: Teilaufhebung im Schuldspruch, Ehefrau freigesprochen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 35/64
Datum
02.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision den Schuldspruch des Ehemanns teilweise: Er wurde wegen fortgesetzter Untreue, unerlaubter Ausspielung sowie Lotterie- und Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt; der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Die Revision der Ehefrau hatte Erfolg; sie wurde freigesprochen, da die zugrunde liegende Haupttat nicht festgestellt ist. Das Gericht betont strenge Anforderungen an den Nachweis des bedingten Vorsatzes bei Untreue.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht bestimmte Tatsachen darlegt, die bei Erhebung der vermissten Beweise erwiesen worden wären.

2

Voraussehbarkeit des Erfolges allein reicht nicht für den nach § 266 StGB erforderlichen mindestens bedingten Vorsatz; dieser erfordert, dass der Täter den Erfolg innerlich billigt und für den Fall seines Eintritts will.

3

Bei Vorliegen einer genau abgegrenzten und abschließenden Feststellungslage, die durch eine neue Hauptverhandlung nicht erreichbar ist, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch von sich aus abändern.

4

Die strafrechtliche Bewertung von Steuer- und Untreueanklagen erfordert hinsichtlich der inneren Tatseite strenge Anforderungen an den Nachweis, insbesondere wenn die Tat bereits lange zurückliegt und innere Vorgänge ungeklärt sind.

5

§ 396 Abgabenordnung (AbgO) und § 266 StGB sind im Hinblick auf die Strafdrohung unterschiedlich zu berücksichtigen; die Abgabenordnung sieht gegenüber § 266 StGB im Regelfall keine begrenzte Höchstgeldstrafe vor, was bei der Rechtsfolgenabwägung zu beachten ist.

Vorinstanzen

Landgericht ████████████████, 17. Mai 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. █ aus ██████, geboren am ████████ █████, 2. dessen Ehefrau Margarete █████████, geboren am ██████████ in ███████████, aus ████████████ (Schlesien),

wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Erwin █ wird das Urteil des Landgerichts ████████████████ vom 17. Mai 1963: a) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser wegen einer fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter unerlaubter Ausspielung, fortgesetzter Lotteriesteuerhinterziehung und fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Auf die Revision der Angeklagten Margarete █████████ wird das Urteil aufgehoben, soweit es sie █████████.

Diese Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens gegen sie fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den angeklagten Ehemann wegen zweier Vergehen der fortgesetzten Untreue, wegen fortgesetzter unerlaubter Ausspielung, wegen fortgesetzter Lotteriesteuer- und wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung, sämtlich in Tateinheit begangen, zu sieben Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen und die angeklagte Ehefrau wegen fortgesetzter Beihilfe zur fortgesetzten Untreue zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen haben die beiden Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des angeklagten Ehemannes hat nur teilweise Erfolg, das der angeklagten Ehefrau ist begründet.

1. Die Revision des Ehemannes ███████

a) Die Aufklärungsrügen sind sämtlich unzulässig. Die Revision behauptet nämlich entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine bestimmten Tatsachen, die bei Erhebung der vermissten Beweise erwiesen worden wären. Darauf, dass der Tatrichter bei weiterem Nachforschen Teile des Sachverhalts vielleicht anders gesehen hätte, kann eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden.

b) Die Sachrüge dringt zum Teil durch.

Die Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen fortgesetzter unerlaubter Ausspielung, wegen fortgesetzter Lotteriesteuer- und wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung. Zu der Frage, ob die Ausführungen des Landgerichts über den Umfang der Lotteriesteuer bei unerlaubten Ausspielungen (UA 103 f) richtig sind, braucht der Senat nicht Stellung zu nehmen. Die Ansicht der Strafkammer, die Steuer sei nur nach dem das ursprünglich genehmigte Ausspielungskapital übersteigenden Betrag zu berechnen, beschwert den Angeklagten nicht. Außerdem könnte der Beschwerdeführer auch dann nur in diesem Umfang der Lotteriesteuerhinterziehung schuldig befunden werden, wenn die Steuer nach der Höhe des ganzen Ausspielungskapitals zu berechnen wäre, weil das Landgericht nur insoweit eine vorsätzliche und damit strafbare Abgabenhinterziehung als nachgewiesen angesehen hat.

Auch der Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue, begangen durch falsche Abrechnung gegenüber den Vereinen, für die er die Ausspielungen durchführte, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Meinung der Revision bestehen nach den Feststellungen angesichts der Dauer, des Umfangs und der Gestaltung der tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten keine Bedenken gegen die Bejahung der äußeren und inneren Merkmale des Treubruchtatbestandes.

Ob die Strafkammer die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen Teilen dieser strafbaren Handlungen ausreichend festgestellt hat und ob ihre Ansicht zutrifft, die vier Straftaten stünden im Verhältnis der Tateinheit zueinander, kann dahingestellt bleiben; denn beide Annahmen beschweren den Angeklagten nicht.

Dagegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen einer weiteren Untreue verurteilt hat, weil er die den Vereinigungen, für die er die Ausspielungen veranstaltete, zustehenden Erlösanteile vorübergehend auf ein verpfändetes Sparkassenkonto seiner Ehefrau eingezahlt hat. Auch hier hat der Beschwerdeführer die äußeren Tatbestandsmerkmale des Treubruchs erfüllt. Der Sachverhalt rechtfertigt es jedoch nicht, die innere Tatseite zu bejahen.

Im Rahmen der Feststellungen hat das Landgericht nur allgemein erwähnt, der Angeklagte habe gewusst, dass die Forderungen der Vereine an ihn und an seine Frau durch die Verpfändung des Kontos 1793 gefährdet gewesen seien (UA 49). Bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers hat es dann näher ausgeführt, der Leiter der Sparkasse habe erst nach Ablauf einer Schonfrist auf das Guthaben dieses Kontos zurückgegriffen. Dass der Angeklagte und seine Frau innerhalb einer solchen Frist die Schuld auf dem Konto 394 nicht entsprechend dem Verlangen der Kasse hätten verringern können, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Sie hat jedoch eine Gefährdung der Ansprüche der Vereinigungen, für die der Angeklagte die Ausspielungen vornahm, als gegeben erachtet, weil die Sparkasse möglicherweise auf Weisung ihrer Aufsichtsbehörde das Guthaben des verpfändeten Kontos auch ohne Schonfrist auf das überzogene Schuldkonto umbuchen konnte und weil der Angeklagte und seine Frau das nicht verhindern konnten, da sie der Kasse nicht jederzeit eine Ersatzsicherheit beschaffen konnten.

Diese Ausführungen rechtfertigen die Annahme einer Vermögensgefährdung und damit einer Vermögensschädigung im Sinne des § 266 StGB. Dass der Angeklagte sie vorsätzlich herbeigeführt hat, ist damit jedoch nicht festgestellt. Das Landgericht erwähnt in dem Urteil, dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit eines solchen Eingriffs der Aufsichtsbehörde der Kasse und sein und seiner Ehefrau Unvermögen, ihn abzuwenden, „nicht unbekannt“ gewesen (UA 113). Das besagt jedoch nur, dass der Angeklagte die Vermögensgefährdung seiner Auftraggeber voraussehen konnte. Voraussehbarkeit des Erfolges, die auch bei bewusster Fahrlässigkeit vorliegen kann, allein erfüllt jedoch die innere Tatseite der Untreue nicht. Der nach § 266 StGB erforderliche mindestens bedingte Vorsatz ist vielmehr nur gegeben, wenn der Täter den Erfolg voraussieht und ihn innerlich billigt und für den Fall seines Eintritts auch will.

Ob der Beschwerdeführer die Gefährdung der Forderungen der Vereine, für die er die Ausspielungen durchführte, durch die Einzahlung der dabei erzielten Einnahmen auf das verpfändete Konto und durch die Möglichkeit einer auf Weisung der Aufsichtsbehörde der Kasse vorgenommenen sofortigen Umbuchung des gebildeten Guthabens nicht nur vorausgesehen, sondern auch innerlich gebilligt und für den Fall ihres Eintritts gewollt hat, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Ohne eine solche Feststellung ist die Verurteilung wegen Untreue in der von dem Landgericht angenommenen Weise nicht möglich.

Die Rechtsprechung betont schon seit langem, dass wegen des weitgesteckten äußeren Rahmens der Untreue an den Nachweis ihrer inneren Voraussetzungen allgemein strenge Anforderungen zu stellen sind (RGSt 76, 115 f mit weiteren Nachweisen; BGHSt 3, 23, 25). Hier hat dazu umso mehr Anlass bestanden, als die Strafkammer einen Eingriff der Aufsichtsbehörde der Sparkasse als „nicht gerade nahegelegen“ angesehen hat (UA 113).

Die Tat liegt mehrere Jahre zurück. Ungeklärt sind lediglich innere Vorgänge geblieben. Dass eine neue Hauptverhandlung darüber Feststellungen ermöglicht, die zu einer Verurteilung ausreichen, ist ausgeschlossen. Der Umfang, in dem das Landgericht den Angeklagten insoweit schuldig befunden hat, ist in dem Urteil genau abgegrenzt (UA 114 bis 116). Der Senat kann daher von sich aus den Schuldspruch dahin abändern, dass der Angeklagte wegen einer fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter unerlaubter Ausspielung, fortgesetzter Lotteriesteuer- und fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt ist.

Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird dabei zu beachten haben, dass seine bisherige Ansicht, § 266 StGB sei im Verhältnis zu § 396 AbgO das strengere Gesetz, nicht richtig ist; denn der Höchstbetrag der in § 396 AbgO neben Gefängnis angedrohten Geldstrafe ist unbeschränkt, während nach §§ 266, 27 Abs. 1 StGB im Regelfall nur eine Geldstrafe bis zu 10.000 DM verhängt werden darf.

2. Die Revision der Ehefrau █████████

Die Angeklagte ist nur wegen fortgesetzter Beihilfe zur fortgesetzten Untreue ihres Mannes, begangen durch Einzahlung der Ausspielungserlöse auf ihr verpfändetes Sparkassenkonto, bestraft worden. Diese Verurteilung kann nicht bestehen bleiben, weil die von der Strafkammer angenommene Haupttat nicht vorliegt. Wie oben schon ausgeführt worden ist, erscheint deren Nachweis auch durch eine neue Hauptverhandlung ausgeschlossen. Deshalb spricht der Senat die Angeklagte frei.

Die Kosten des Verfahrens gegen sie fallen der Staatskasse zur Last. Dieser nach § 467 Abs. 2 StPO auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen, besteht weder eine Notwendigkeit noch ein Anlass; denn das Verfahren hat nicht zu der Feststellung geführt, dass die Angeklagte frei von einem begründeten Verdacht ist, und es haben sich auch sonst keine Gründe ergeben, die es nahegelegt hätten, ihre Auslagen der Staatskasse zu überbürden.

SeibertGeierMai
WillmsDr.Sanders
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