BGH: Verlesung kommissarischer Zeugenvernehmung ohne Benachrichtigung; Beweiswert Foto-Wiedererkennung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 186/55
- Datum
- 23.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine richterliche Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren faktisch kommissarisch anstelle eines ersuchten Richters durchgeführt und vom erkennenden Gericht als solche verwertet, besteht grundsätzlich ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtzeitige Benachrichtigung zur Teilnahme, soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt.
Widerspricht ein Verfahrensbeteiligter der Verlesung einer Vernehmungsniederschrift unter Hinweis auf unterbliebene Benachrichtigung, hat das Gericht zu prüfen, ob durch die Verlesung das Recht beeinträchtigt wird, durch Befragung und Vorhalte an der Wahrheitsfindung mitzuwirken; ist eine Beeinträchtigung nicht auszuschließen, muss die Verlesung unterbleiben.
Dem Wiedererkennen einer Person anhand von Lichtbildern kommt nach kriminalistischer Erfahrung kein stets hoher Beweiswert zu; soll daraus die Identität des Täters hergeleitet werden, bedarf es einer erkennbaren Auseinandersetzung mit Beobachtungssituation, Beobachtungsschärfe und Qualität der Abbildungen.
Kann ein Zeuge die auf Lichtbildern wiedererkannte Person in der Hauptverhandlung nicht wiedererkennen, erhöht eine bloße Erklärung mit zwischenzeitlicher Veränderung des Aussehens den Beweiswert des früheren Wiedererkennens nicht und ersetzt keine tragfähige Beweiswürdigung.
Ein Versuch des Diebstahls kann bereits mit dem Eindringen in ein Objekt vorliegen, wenn der Täter mit bestimmter Absicht handelt, bei sich bietender Gelegenheit irgendeinen stehlenswerten Gegenstand wegzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 29. Januar 1955
Rubrum
in der Strafsache
gegen
1. den █████████████ ██████ (sen), zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am ██████████████████,
2. den Schiefer und ████████████ ██████ (Jan), zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am ██████████████████,
3. Rosalie █████, (Geburtsjahr unbekannt), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Bandendiebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glide als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten Johann ██████ (geboren am ██████████ 1928) und der Angeklagten Rosalie ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 29. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten Johann ██████, geboren ██████████ 1923, gegen dieses Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 30. Januar 1955 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind Zigeuner. Sie gehören zu einem Zigeunerverband von 50 bis 60 Personen mit den Namen ██, W___ und K___, die in Kraftfahrzeugen umherziehen.
Auf ihrem Wanderweg kam die Landfahrergruppe im Mai 1953 nach Bayern, zog durch die Landkreise Rosenheim und Weilheim und erreichte Ende August 1953 die Stadt Bamberg. Der Reiseweg war von zahlreichen geheimnisvollen Gelddiebstählen in den umliegenden Dörfern begleitet. Auch während sich der Zigeunerstamm in Bamberg aufhielt, wurden in der Umgebung dieser Stadt und in einigen oberfränkischen Ortschaften viele gleichartige Gelddiebstähle verübt. Als der Zug sich Mitte September 1953 wieder nach Südbayern wandte, hörten die Diebstähle in der Umgebung von Bamberg plötzlich auf. Mit seinem Auftauchen in Ingolstadt wurden auch in dieser Gegend ähnliche Gelddiebstähle festgestellt. Wegen dieses Zusammentreffens und der für das fahrende Volk eigentümlichen Ausführung der Straftaten fiel der Verdacht auf die Zigeuner, unter anderem auch auf die Angeklagten.
Die Brüder Johann ███ sind Stoffhändler; Rosalie ██ ist ihre Mutter. Sie ist wegen Diebstahls von Wechselgeld und wegen Wechselgeldbetruges vorbestraft. Der jüngere Johann ██████ ist vom Landgericht wegen eines vollendeten und eines versuchten Bandendiebstahls verurteilt worden, sein älterer Bruder Johann ebenfalls wegen Bandendiebstahls und Rosalie ██████ wegen Betruges, versuchten Betruges und Diebstahls. Den Angeklagten Johann ██ wurde auch die Fahrerlaubnis entzogen, ihre Führerscheine wurden eingezogen; eine neue Fahrerlaubnis darf ihnen erst nach drei Jahren erteilt werden. Alle Angeklagten rügen Verfahrensverstöße und sachliche Rechtsfehler. Die Rechtsmittel des jüngeren Johann ██ ██████ und der Rosalie ██████ haben Erfolg, während die Revision des älteren Johann ██████ als unbegründet verworfen werden muss.
a) Der am 12. April 1928 geborene Johann (genannt Jan) ██ fuhr nach den Feststellungen des Tatrichters am 1. September 1953 in dem BMW-Kabriolett seines Bruders Jiri (Franz) mit einem anderen Zigeuner und drei Zigeunerinnen von Bamberg über Land, um in den Dörfern Diebstähle auszuführen. Nach ihrem vorher gefassten gemeinschaftlichen Plan sollten die Frauen in den Ortschaften oder in der Nähe abgesetzt werden und einzelne Anwesen aufsuchen, um bei günstiger Gelegenheit zu stehlen. Nach vollbrachter Tat sollten die Männer sie in dem Wagen zum nächsten Dorf bringen.
In dem Pfarrhof zu Weichenwasserlos stahlen die drei Zigeunerinnen, unter ihnen eine schwangere, aus dem im Obergeschoss gelegenen Arbeitszimmer des Pfarrers, während dieser mit seiner Haushälterin und der Magd unten zu Mittag aß, das in einer Truhe verwahrte Geld der Kirchenstiftung im Betrage von 845,96 DM. Sie hatten das Pfarrhaus unbemerkt betreten, fanden die Schlüssel zur Truhe und Kassette im Schreibtisch, dessen Schlüssel stecken geblieben war, und legten sie nach der Wegnahme des Geldes auf die Truhe. Dann verließen sie den Pfarrhof eiligen Schrittes und gingen auf der Dorfstraße in Richtung Roßdach davon. Unterwegs nahm sie Johann ██████ wieder in den Kraftwagen auf.
Am 4. September 1953 brachte der Angeklagte wiederum drei Frauen seines Stammes, darunter wieder eine schwangere, mit einem Kraftwagen in die Nähe des Dorfes Heubsch. Dort spähten die Zigeunerinnen nach Gelegenheiten zum Stehlen aus. Sie betraten das Anwesen des Bauern ██, öffneten durch ein angelehntes Türfenster die von innen verriegelte Haustür und stiegen geräuschlos in das Obergeschoss hinauf. Dort klopften sie an die Zimmertür der Frau L___ und traten sogleich ein, ohne eine Antwort abzuwarten. Als Ausrede für ihr unerwartetes Erscheinen brachte eine Zigeunerin vor, sie wollten Körbe verkaufen. Sie hatten aber keine Ware bei sich. Frau L___ lehnte das Angebot ab und führte die Frauen zum Hause hinaus. In diesem Vorgehen der Zigeunerinnen hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum einen versuchten Diebstahl gesehen, weil sie schon mit der bestimmten Absicht, irgendetwas zu stehlen, in das Haus eingedrungen waren (RGSt 79, 201).
b) Rosalie ██ ████████ fuhr am 4. September 1953 nach dem festgestellten Sachverhalt mit zwei Zigeunerinnen, ihrem Stamm gehörenden Zigeunerin Elsa Maria K___ in einer älteren blauen Opel-Limousine von Bamberg in den Landkreis Höchstadt a.d.Aisch. In der Gastwirtschaft ██ in Dutendorf, in der sie mit ihrer Begleiterin etwas zum Trinken verlangte, wurde sie ertappt, als sie einen im Hofe hängenden Papiersack mit 1 bis 1 1/2 Pfund Federn an sich genommen und unter ihrem Rock versteckt hatte. Erst als man ihr mit der Polizei drohte, ließ sie den Sack fallen und verließ den Hof.
Dann ging die Fahrt weiter nach Frimmersdorf. Hier besuchten die Frauen die Gastwirtschaft Be____. Die Angeklagte bezahlte die geringfügige Zeche mit einem 50-DM-Schein. Beim Herausgeben verlangte sie wiederholt kleines Geld und schob ihren Schein hin und her. Die dadurch hervorgerufene Verwirrung der Wirtin benutzte sie dazu, ihren Geldschein zusammen mit dem Wechselgeld wieder einzustecken. Als die Wirtin die 50 DM zurückverlangte, antwortete sie, sie habe den Geldschein ja schon. Daraufhin ließ die Wirtin die Zigeunerinnen gehen.
In Volkersdorf betraten sie den Hof des Landwirts W___ ███. Hier wurde die Angeklagte des Diebstahls eines Huhns bezichtigt, das sie ergriffen hatte und im Abort töten wollte. Mit Pfuirufen verließen die beiden Frauen das Anwesen. Dieser Fall ist nicht angeklagt worden.
In Simmersdorf versuchte die Angeklagte in dem Lebensmittelgeschäft K___ für 5,10 DM Süßigkeiten zu kaufen, die gleiche Täuschung wie bei Be____. Ob ihr dieses Vorhaben gelang, konnte nicht festgestellt werden.
2. Das Urteil gegen den jüngeren Johann ███ muss schon auf die Verfahrensbeschwerde hin wegen Verletzung der §§ 251, 224 StPO aufgehoben werden.
Der Angeklagte bestritt in der Hauptverhandlung, sich an den Diebesfahrten beteiligt zu haben. Die Überzeugung der Strafkammer von seiner Schuld beruht zu einem wesentlichen Teil auf der Annahme, das am 1. September 1953 von den Zigeunern benutzte verwaschen-grünliche Vorkriegs-BMW-Kabriolett BR 551 450 sei der Wagen des Jiri ████, der damals als einziger dieses Zigeunerverbandes ein Kraftfahrzeug solcher Bauart hatte. Da der Angeklagte behauptete, dieser Wagen sei schwarz gewesen, wurde festgestellt, dass das Fahrzeug im Mai 1953 noch grün war, aber Anfang Juni 1953 schwarz gespritzt wurde. Die Farbe war noch etwas klebrig, als der Wagen Mitte Juni 1953 bei der Einlieferung des Jiri ██ in das Gerichtsgefängnis in Tettnang im Gefangnishof untergestellt wurde. Infolgedessen blätterte die schwarze Farbe nach und nach teilweise ab und die grüne Färbung wurde wieder sichtbar, so dass der Wagen Anfang September während des Gebrauchs, mit Straßenschmutz und Staub behaftet, im Gesamtbild grün erschien.
Die Feststellungen über die Veränderung der Farbe des Kraftwagens sind auf Grund der in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen des Gefängnisverwalters ███ sowie der Polizeibeamten ████████ und A______ vor dem Amtsgericht in Tettnang getroffen worden. Dieses Gericht war zwar nur um die Vernehmung des Zeugen ██ ersucht worden; hatte aber im selben Termin auch die beiden Polizeibeamten „im vermuteten Einverständnis mit dem ersuchenden Gericht“ vernommen. Der Zeuge ██ hatte nach seinen eidlichen Angaben am 8. Mai 1953 das damals noch grünliche BMW-Kabriolett in Tettnang beobachtet und sein Kennzeichen aufgeschrieben, die beiden anderen Beamten haben dieses Fahrzeug später im Gefängnishof in Tettnang gesehen. ___ hat Jiri ████ in diesem Wagen von dort zu einer Gegenüberstellung nach Kaufbeuren gebracht. Hierbei kam, wie er eidlich bekundete, wiederholt zur Sprache, dass der Wagen früher grün gewesen sei.
Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Aussagen der beiden Polizeibeamten trotz des Widerspruchs des Verteidigers in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, obwohl dieser von ihrer Vernehmung nicht vorher benachrichtigt worden war. Das Landgericht hat die Verlesung der Niederschrift angeordnet, weil den Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung und unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer Aussagen nicht zugemutet werden könne und weil kein begründeter Anlass zur Anordnung einer kommissarischen Vernehmung gegeben sei, um den Beteiligten Gelegenheit zur Teilnahme zu geben (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Dabei hat es die Tragweite des § 224 StPO verkannt. Nach dieser Vorschrift haben die Verfahrensbeteiligten Anspruch auf rechtzeitige Benachrichtigung von einer kommissarischen Zeugenvernehmung, soweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug untunlich ist. Sie sollen dadurch Gelegenheit erhalten, am Beweistermin teilzunehmen und das ihnen sonst in der Hauptverhandlung zustehende Recht auszuüben, Fragen zu stellen. Das Amtsgericht war zwar nicht um Vernehmung der beiden Zeugen ersucht worden. Es handelte aber bewusst an Stelle eines ersuchten Richters, und das Landgericht hat dies gebilligt, indem es die Vernehmung wie eine kommissarische verwertete. Der Mangel der Benachrichtigung hat deshalb hier dieselbe Bedeutung wie bei einer ausdrücklich angeordneten Vernehmung (§ 223 Abs. 2 StPO). Allerdings setzt die Verlesung der Niederschrift über eine richterliche Zeugenvernehmung nach § 251 StPO die Einhaltung der Benachrichtigungspflicht nicht mehr voraus. Jeder Beteiligte kann nämlich auch die nochmalige Vernehmung des Zeugen durch das erkennende Gericht oder einen ersuchten Richter beantragen, um alsdann weitere Fragen zu stellen (BGHSt 2, 219, 269, 272; vgl. BGHSt 1, 284, 286). Widerspricht aber ein dazu berechtigter Beteiligter der Verlesung der Niederschrift mit dem Hinweis auf die unterbliebene Benachrichtigung, so gibt er damit schon zu erkennen, dass er die ohne seine Mitwirkung zustande gekommenen Aussagen – falls das Gericht entscheidenden Wert auf sie legen sollte – nicht als eine sachdienliche und erschöpfende Aufklärung des Tatbestandes anerkennen wolle. Das Gericht muss daher alsdann prüfen, ob er durch die Verlesung und Verwertung der Niederschrift tatsächlich in seinem Recht beeinträchtigt werde, durch Fragen und Vorhaltungen bei der Wahrheitsfindung mitzuwirken (§ 240 Abs. 2 StPO). Trifft dies zu, so muss die Verlesung unterbleiben. Wird sie dennoch angeordnet, so kann die Revision auf den Verfahrensfehler gestützt werden (vgl. Geier bei Löwe-Rosenberg 20. Aufl. Anm. 2a zu § 251 StPO; BGH NJW 1952, 1426 Nr. 2).
Im vorliegenden Fall lässt sich eine ungesetzliche Beschränkung der Verteidigung durch die Verlesung und Verwertung der Vernehmungsniederschrift des Amtsgerichts in Tettnang nicht ausschließen. Der Verteidiger konnte nämlich bei seiner Entscheidung, ob er an dem ihm mitgeteilten Beweistermin in Tettnang teilnehmen solle, nur die Beweistatsachen berücksichtigen, über die der Gefängnisverwalter ██ ████████ sollte. Dieser war von ihm als Zeuge dafür benannt worden, dass das bis zum 24. Juli 1953 im Hofe des Gefängnisses Tettnang abgestellte Kabriolett des Jiri █████████ nicht grün, sondern schwarz gewesen sei. Die beiden Polizeibeamten wurden indes darüber vernommen, welche Farbe der Wagen früher hatte. Nach dem Inhalt der Bekundungen ist es möglich, dass das Beweisergebnis für den Angeklagten günstiger ausgefallen wäre, wenn der Verteidiger von der Erweiterung der Beweisaufnahme in Tettnang unterrichtet und dadurch in die Lage versetzt worden wäre, den Zeugen Fragen vorzulegen; denn das Kennzeichen des im Sommer 1953 im Gefängnishof untergestellten schwarzen Wagens haben sich die Zeugen nicht gemerkt.
3. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die von der Revision beanstandete Vernehmung der Hebammen F___ und ██ von der Entbindungsanstalt Bamberg, die von ihrer Schweigepflicht nicht durch die Zigeunerin Helene K___ entbunden worden waren. Diese Zeuginnen haben nämlich freiwillig ausgesagt, nachdem sie ihr Vorgesetzter von der Schweigepflicht befreit hatte. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die berufliche Schweigepflicht von Amts wegen zu beachten und die Zeugen über das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO zu belehren (RGSt 71, 23). Die Beweiserhebung war also nicht unzulässig, wie die Revision meint. Diese Darlegungen treffen auch auf die Vernehmung des Polizeibeamten H___ zu.
4. Die Strafkammer hat es zur Feststellung dieser beiden Angeklagten als Mittäter für ausreichend angesehen, dass sie im Ermittlungsverfahren von je zwei Zeugen, denen einige Wochen nach den Tatvorgängen Lichtbilder der Angeklagten vorgelegt wurden, in diesen Lichtbildern wiedererkannt worden waren, und zwar Johann ██████ als derjenige Zigeuner, den sie zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts als Fahrer des BMW-Kabrioletts, Rosalie ██████ als Täterin des Hühnerdiebstahls in Volkersdorf beobachtet hatten, während dieselben Zeugen die Angeklagten selbst in der Hauptverhandlung, wie aus dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, nicht wiedererkannten.
Zur Begründung führt das Urteil aus, es könne nicht entscheidend sein, ob die Zeugen die Angeklagten heute nach mehr als 1/4 Jahren wiedererkennen, weil diese „abgesehen von der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr die gleichen wie im Sommer 1953“ seien. Sie hätten ihr Aussehen geändert, denn sie seien heute gepflegt und trügen andere Kleidung. Johann ██████, geboren 1928, habe „heute nicht mehr die feiste Dicke“. Nach den Fotos des Sommers 1953 hätten sich aber die Angeklagten, wie auch heute noch, sehr wohl voneinander und von anderen Zigeunern unterschieden; wie sich das Gericht an Hand der vorliegenden Bildaufnahmen und Fotos überzeugt habe. Der Zeuge █████ habe, als er am 1. September 1953 gegen 10 Uhr bei dem Dorfe Ehrl mit seinem Krad angehalten habe, den Fahrer des verwaschen-grünen Vorkriegs-BMW-Kabrioletts, das in Richtung Weichenwasserlos mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h an ihm vorbeifuhr, genau gesehen und „damit“ bei der Vorlage der Bildtafel wiedererkennen können. Der Zeuge L___ habe sich am 4. September 1953 auf der Rückfahrt mit seinem Lastkraftwagen von Kasendorf in Richtung Heubsch am Kasendorfer Friedhof für einen zwischen zwei parkenden Personenkraftwagen stehenden Mann interessiert. Er habe deshalb seine Fahrt verlangsamt, um sich diesen Mann anzusehen, der bei der Vorbeifahrt gerade auf die Zigeunerinnen herabsah, die zwischen den Wagen im Straßengraben saßen. Der Zeuge habe so diesen Mann als den Jan ████████, geboren 1928, bezeichnen können, als ihm Anfang Oktober eine Reihe von Zigeunerbildern vorgelegt wurde. Das Landgericht habe daher „keine Bedenken, die Bekundungen der Zeugen ████ und L___, sie hätten auf einer Bildtafel bzw. auf den Lichtbildern Jan ██████, geboren 1928, wiedererkannt, für ausreichend zu halten, um die Beteiligung des Jan ██████, geboren 1928, an den Diebstahlsunternehmungen vom 1. und 4. September 1953 festzustellen“.
Auch hinsichtlich der Angeklagten Rosalie ██ ██ betont die Strafkammer entsprechend, sie sei „der Überzeugung, dass es auch bei Rosalie ██████ zur Überführung ausreicht, wenn sie die Zeugen K___ und D___, die den Diebstahl des Huhns in Volkersdorf bezeugen, etwa sechs Wochen nach der Tat an Hand der Bildwiedergaben im Landeskriminalblatt Nr. 85/53 von Baden-Württemberg wiedererkannten“.
Angesichts der Bekundungen der Zeugen im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Be___ über die Reifenspuren der Opel-Limousine und der von ihm festgestellten Fahrt des Zigeuner-Kraftwagens sei sie überzeugt, dass Rosalie ████████████ sich am 9. September 1953 zusammen mit der Elsa Maria K___ von Dutendorf über Frimmersdorf und die weiter angegebenen Dörfer nach Simmersdorf fahren ließ, um sich hier gegenüber den Zeuginnen B___ ████████ und K___ so zu verhalten, wie auf Grund deren Aussagen festgehalten ist.
Gegen diese Feststellungen bestehen durchgreifende Bedenken, die auch auf die allgemeine Sachbeschwerde zu beachten sind (Löwe-Rosenberg-Jagusch 3c zu § 337 StPO).
Es fällt schon auf, dass die Strafkammer ihre „Überzeugung“ von der Täterschaft weitschweifig umschreibt, aber eine ganz eindeutige Aussage in dieser Richtung vermeidet. Möglicherweise geht diese Unklarheit im Ausdruck zurück auf eine nicht genügend klare Unterscheidung zwischen dem, was die Zeugenaussage enthielt, und dem, was aus ihrem Inhalt geschlossen werden konnte.
Die Aussagen ergaben nach den Urteilsdarlegungen nicht mehr, als dass die Zeugen beim Vorzeigen von Lichtbildern die Täter einer bestimmten Tat wiederzuerkennen behaupteten. Dem stand an sich entgegen, dass dieselben Zeugen die abgebildeten Personen in der Hauptverhandlung selbst bei Gegenüberstellung nicht wiederzuerkennen vermochten. Der Versuch, diesen Widerspruch durch die zwischenzeitliche Veränderung der vermeintlichen Täter zu erklären, kann den Wert des Wiedererkennens nach dem Lichtbild nicht erhöhen, sondern bestenfalls ungemindert lassen.
Das Wiedererkennen nach Lichtbildern ist in der kriminalistischen Praxis naturgemäß ein typischer Vorgang und ist als solcher Gegenstand von spezifischen Erfahrungen und Erfahrungssätzen. Sie gehen durchweg dahin, dass die Verlässlichkeit des Wiedererkennens im Allgemeinen sehr fragwürdig ist und dass der Beweiswert maßgeblich davon abhängt, ob die Auskunftsperson den Abgebildeten nur flüchtig oder sehr oft und intensiv beobachtet hat (vgl. Groß, Handbuch für Untersuchungsrichter 4. Aufl. 1904 §§ 270 f.; Groß-Seelig, Handbuch der Kriminalistik 1942 S. 383, 432, 437; Seelig, Lehrbuch der Kriminologie 1951 S. 208; Weingart, Kriminalistik 1904 S. 18 ff.; Södermann-O’Connell, Manuel d’Enquête criminelle moderne S. 38, 44, 57).
Wenn der Tatrichter aus der Aussage eines Zeugen, er habe im Bild eine bestimmte Person wiedererkannt, schließen will, damit sei die Identität der bezeichneten Person erwiesen, so darf er dabei jene Erfahrungssätze der kriminalistischen Praxis nicht außer Acht lassen. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um denjenigen Teil richterlicher Tätigkeit, der auf dem Sehen, Hören und Werten des Tatrichters beruht und darum der Nachprüfung entzogen ist, sondern um regelanwendende und insoweit überprüfungsfähige verstandesmäßige Überlegungen. Misst der Tatrichter dem Wiedererkennen nach Lichtbildern einen Beweiswert bei, der ihm nach der kriminalistischen Erfahrung nicht zukommt, so muss er die Umstände darlegen, aus denen sich im gegebenen Falle der besondere, aus der Erfahrung nicht abzuleitende Beweiswert ergeben soll (es könnte z. B. sein, dass das Lichtbild ein bestimmtes Merkmal oder Kennzeichen des Täters zeigt, das unabhängig von der Abbildung sicher bezeugt ist).
Die Urteilsgründe zeigen zwar, dass sich die Strafkammer mit der Frage des Beweiswertes der Zeugenaussagen beschäftigt hat; aber sie lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, dass sie sich des hier zu beachtenden kriminalistischen Erfahrungssatzes bewusst war. Sie lassen vor allem die für die Frage der Zuverlässigkeit des Wiedererkennens wesentliche Erörterung der Schärfe der Beobachtungen wie auch der Güte der den Zeugen gezeigten Abbildungen – teilweise in Kriminalblättern – vermissen. In der erneuten Hauptverhandlung wird die Strafkammer daher besonders zu erörtern haben, ob die Zeugen, die den Zigeuner am 1. und 4. September 1953 nur während einer kurzen Vorbeifahrt, auch mit Interesse, betrachtet haben, ausreichend geschult oder befähigt waren, die Eigenart verschiedener fremdrassiger Gesichter mit Sicherheit zu erfassen. Diese Prüfung drängte sich gerade deshalb auf, weil beide Zeugen auffallenderweise als besondere Merkmale des von ihnen beobachteten Mannes sein volles Gesicht und das Tragen eines Hutes angeführt haben. Während in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich hervorgehoben ist, dass diese Angaben „das Wiedererkennen des Angeklagten durch die Zeugen nicht in Frage stellten“, hat das Landgericht nicht ausgeführt, ob und welche anderen, nach seiner Ansicht ausschlaggebenden Anhaltspunkte diese Zeugen für ihr sicheres Wiedererkennen angegeben haben. Ebenso wird nicht erwähnt, aus welchen Gründen der Zeuge Bergner zu der Ansicht neigte, der Angeklagte sei einer der beiden auf der Wiese liegenden Zigeuner gewesen, wenn er noch einen Schnurrbart trüge.
Ein näheres Eindringen ist in dieser Richtung umso mehr geboten, als auch die Feststellungen der Farbe des von den Zigeunern am 1. September 1953 benutzten Wagens nicht eindeutig sind. Kein Zeuge konnte bestimmt sagen, ob der Wagen schwarz oder grün war; sie haben ihn jedenfalls als dunkel empfunden. Die Strafkammer beruhigt sich mit der Erklärung, der Kraftwagen sei infolge teilweisen Abblätterns der später aufgetragenen schwarzen Farbe, mit Straßenschmutz und Staub behaftet, für die Zeugen im Gesamtbild grün (verwaschen grün) erschienen. In anderem Zusammenhang gründet das Landgericht aber seine Überzeugung, dass der am Nachmittage desselben Tages in Steinfeld beobachtete Zigeunerwagen wiederum das BMW-Kabriolett des Jiri ██████ war, mit auf die Bekundung der Zeugin F___, die den Wagen nur als „hell- bzw. mittelgrün, mithin nicht als dunkel“ beschrieben hat. Auch insoweit wird das Landgericht in der neuen Verhandlung noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Es wird nunmehr auch Gelegenheit haben, die Behauptung des Beschwerdeführers nachzuprüfen, das BMW-Kabriolett seines Bruders sei am Tattage in einer Reparaturwerkstatt gewesen.
Auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin Rosalie ████ bedarf es noch näherer Darlegungen darüber, woran die Zeugen ██████ und ███████████████ die Zigeunerin wiedererkannt zu haben glauben und in welcher Weise sich das Landgericht von dem Unterscheidungsvermögen der Zeugen unterrichtet hat. Die zur Unterstützung herangezogenen, weniger sicheren Bekundungen der übrigen Tatzeugen können diese Mängel des angefochtenen Urteils nicht ausgleichen.
5. Die übrigen sachlich-rechtlichen Rügen könnten den Bestand des Urteils nicht gefährden.
Die beiden Straftaten der unbekannt gebliebenen Zigeunerinnen vom 1. und 4. September 1953 sind rechtsirrtumsfrei festgestellt. Die dagegen erhobenen Bedenken der Revision liegen ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet und sind deshalb unbeachtlich. Der Feststellung der Täterschaft steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Begehung der Straftaten durch andere Personen nicht mit vollkommener Sicherheit ausgeschlossen werden kann. An die Bildung der richterlichen Überzeugung dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr genügt es, wenn ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (BGH NJW 1951, 83 Nr. 23; 1952, 122 Nr. 16).
In dieser Hinsicht lässt die Urteilsbegründung keinen Rechtsfehler erkennen. Die Möglichkeit, dass Landstreicher oder andere Personen als die beim Betreten und Verlassen des Pfarrhofs beobachteten Zigeunerinnen das Geld der Kirchenstiftung gestohlen haben könnten, liegt so fern, dass sich das Landgericht hierdurch in seiner Überzeugung nicht beirren zu lassen brauchte. Dieselben Zigeunerinnen waren vorher schon in einem Nachbardorf im Hausgang und auf der Treppe eines Gasthofes betroffen worden. Sie drangen sodann in überaus dreister Weise in das Schulhaus von Weichenwasserlos ein, wo sie die Wohnungstür öffneten und eintraten, ohne vorher die dort angebrachte Glocke zu läuten. Als sie dabei überrascht wurden, boten sie Körbe zum Verkauf an und fragten nach dem Pfarrhof. Dorthin begaben sie sich dann sogleich. Hieraus lässt sich nichts Zwingendes gegen die festgestellte Diebstahlsabsicht entnehmen, wie die Revision meint; denn die Erfahrung lehrt, dass selbst der gerissenste Übeltäter im Vertrauen darauf, nicht wiedererkannt zu werden, Fehler macht, die ihm schließlich zum Verhängnis werden.
In derselben Weise wie in Weichenwasserlos gingen die Zigeunerinnen am 4. September 1953 in der Ortschaft Heubsch vor. Sie stiegen in das Obergeschoss des Wohnhauses von ████████ hinauf und traten sogleich unaufgefordert in ein Zimmer ein. Daraus allein konnte das Landgericht unbedenklich auf ihre Absicht zu stehlen schließen, auch dann, wenn die Haustür in diesem Zeitpunkt nicht mehr verriegelt gewesen sein sollte.
Den Mittäterwillen des Angeklagten Jan ███ hat die Strafkammer, abgesehen von den erörterten Verfahrensverstößen, rechtsbedenkenfrei aus dem von Zeugen beobachteten Fahrweg des BMW-Kabrioletts und dem gesamten Verhalten seiner Insassen geschlossen. Der Angeklagte brachte die Frauen zu den einzelnen Ortschaften. Solange sich die Zigeunerinnen in den Dörfern aufhielten, wartete er mit dem Wagen in der Nähe und fuhr dann wieder mit ihnen davon. Dieses gemeinsame, planmäßige Vorgehen rechtfertigt auch den Schluss, dass sich die Beteiligten zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hatten (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Was die Revision dagegen vorbringt, zielt im Grunde nur darauf ab, die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung durch eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Beurteilung zu ersetzen. Das ist unzulässig. Zur Angabe weiterer Beweistatsachen war die Strafkammer nicht verpflichtet (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Die Straftaten der Angeklagten Rosalie ███ hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum als Diebstahl sowie als vollendeten und versuchten Betrug gewürdigt. Die von der Revision verlangte Anwendung des § 370 Nr. 5 StGB ist schon deswegen ausgeschlossen, weil Bettfedern nicht Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs sind; denn durch ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch werden sie nicht zerstört und auch nicht ungestaltet. Einen Notdiebstahl hat die Strafkammer mit rechtlich unangreifbarer Begründung abgelehnt, weil die Angeklagte von ihren zahlreichen Kindern unterhalten werde. Das tatsächliche Vorbringen der Revision darf in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden.
Johann (Jan) ██████ für den älteren Angeklagten B___:
Am 8. September 1953 fuhr er mit einem anderen Zigeuner und drei Zigeunerinnen seines Stammes in seiner alten rotbraunen Opel-Kapitän-Limousine BR 863 511 zu einem gemeinschaftlichen Diebeszug von Bamberg über Land. In dem Dorfe Dietzhof drangen die Frauen durch den Stall in das verschlossene Wohnhaus des Landwirts K___ ein, dessen Bewohner nicht zu Hause waren. Sie entwendeten aus der Küche 3 DM und aus einem Zimmer im Obergeschoss 10 DM. Mit einem Messer versuchten sie dann einen Glasschrank zu öffnen, wobei die Klinge abbrach. Nach der Tat fuhren sie alle zusammen nach Leutenbach, wo der Wagen am Ortseingang von einem Polizeibeamten zur Kontrolle angehalten wurde. Im Dorfe Mostviel im seitlichen Trubachtal erlitten sie eine Reifenpanne, die mit auffallender Eile behoben wurde. Während dieses Aufenthalts deckte eine Zigeunerin das vordere Kennzeichen mit ihrem Mantel zu, eine andere stellte sich vor das hintere Kennzeichen. Es konnte trotzdem von einer Landbewohnerin festgestellt werden. Zwei Zigeunerkinder, die kurz vorher beim Wenden des Wagens auf einer Wiese gesehen worden waren, durften hier das Fahrzeug nicht verlassen.
Der Diebstahl in Dietzhof ist einwandfrei nachgewiesen. Die Zigeunerinnen wurden beim Verlassen des Hofraums und beim Einsteigen in den auf sie wartenden Opel-Personenkraftwagen sowie bei den späteren Aufenthalten dieses Fahrzeugs gesehen. Die Beweisaufnahmen des Landgerichts werden durch die entfernte Möglichkeit nicht erschüttert, dass andere Zigeuner schon vor diesen Frauen bei W___ gewesen waren oder irgendeine andere Person sich die beobachtete Anwesenheit der Zigeunerinnen in dem Anwesen zunutze machte, um dort zu stehlen. Insoweit wird auf die Ausführungen über die Bildung der richterlichen Überzeugung unter A 5 verwiesen.
Der Beschwerdeführer ist als Fahrer des schon in Dietzhof von dem Zeugen Dr.____ beobachteten rotbraunen Fahrzeugs bei der polizeilichen Prüfung in Leutenbach festgestellt worden. Die äußeren und inneren Merkmale des Bandendiebstahls hat der Tatrichter auf Grund des im Urteil eingehend geschilderten Gesamtverhaltens der an der Diebesfahrt beteiligten Zigeuner rechtsirrtumsfrei für erwiesen angesehen. Weiterer Darlegungen zum inneren Tatbestand, namentlich der Angabe besonderer Beweistatsachen, bedurfte es nicht. Unbeachtlich ist auch das neue tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe am Tattage andere Zigeunerinnen aus Gefälligkeit herumgefahren; er würde sich, als er gesucht wurde, nicht der Polizei gestellt haben, wenn er kein reines Gewissen gehabt hätte.
Der Schuldspruch aus § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB lässt nach alledem keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Benutzung von Kraftfahrzeugen zu Diebesfahrten über Land hat der Tatrichter mit Recht als straferschwerend verwertet. Er war auch rechtlich nicht gehindert, die besondere Gefahrlichkeit des Täters zu berücksichtigen, weil er sich als Angehöriger eines unstet herumziehenden, fremden Volksstammes durch Ausnutzung der allgemeinen Stammesähnlichkeit und des ständigen Aufenthaltswechsels der Strafverfolgung zu entziehen suchte. Das dreiste und listige Vorgehen durfte ebenso strafschärfend berücksichtigt werden wie das Mitführen von Kindern zur Täuschung der Bevölkerung über die Personengleichheit der am selben Tage in verschiedenen Ortschaften auftauchenden Zigeunergruppe. Dies ist eindeutig festgestellt worden. Die Urteilsgründe lassen schließlich keinen Zweifel daran aufkommen, dass das Landgericht die bei den einzelnen Taten festgestellten Begleitumstände nur dem an diesen beteiligten Täter angerechnet hat.
Das Rechtsmittel des älteren Johann ███████ ist hiernach zu verwerfen, während die Verurteilung des jüngeren Beschwerdeführers und der Rosalie ████████ aufzuheben ist.
Präsident Glide ist beurlaubt und ortsabwesend, mithin an der Unterzeichnung des Urteils verhindert.
| Seibert | Haager | ||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |