Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Totschlagsurteil wegen Jugendlicher verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 185/79
Datum
03.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 17-jährige Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Totschlags zu vier Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft (wegen angeblichen Mordes) als auch die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten wurden vom BGH verworfen. Der BGH bestätigte, dass niedrige Beweggründe, Heimtücke und Tötung zur Verdeckung nicht vorliegen, und würdigte die verminderte Steuerungsfähigkeit sowie den erzieherischen Zweck der Jugendstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Merkmal der niedrigen Beweggründe ist nur erfüllt, wenn die dem Verhalten zugrunde liegende Verdrossenheit oder Wut ihrerseits Ausdruck einer niedrigen Gesinnung ist; situativ bedingte Verzweiflung, Angst oder Wut, die nicht vom Täter verschuldet sind, können das Vorliegen niedriger Beweggründe ausschließen.

2

Heimtücke liegt nur vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; diese Voraussetzung ist bei einer impulsiven Kurzschlusshandlung nicht ohne weiteres gegeben.

3

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit und der Strafzumessung sind Minderbegabung, geringe Intelligenz und hohe emotionale Erregbarkeit als Faktoren zu berücksichtigen, die die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindern und strafmildernd wirken können.

4

Die Jugendstrafe unterliegt den Grundsätzen der Strafzumessung des allgemeinen Strafrechts (§ 46 StGB), ist jedoch vorrangig erzieherisch auszurichten und soll zugleich der Einsichtsförderung und sozialen Wiedereingliederung dienen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 23. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 185/79 in der Strafsache gegen Helmut August K. ████ aus ██████████, dort geboren am ████ 1960, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, ██████████████ ██████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. Oktober 1978 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu vier Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten beanstanden das Urteil mit der Sachrüge. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Zu Unrecht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft – den Angeklagten nur wegen Totschlags, nicht jedoch wegen Mordes verurteilt hat. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen:

a) Nach den Urteilsfeststellungen hat der zur Tatzeit 17 Jahre alte Angeklagte, der aus Furcht vor Misshandlungen durch seinen „übermäßig strengen Vater“ entschlossen war, nicht mehr in das Elternhaus zurückzukehren, und sich in einer Waldhütte verborgen gehalten, dort den 8 Jahre alten Stefan █████████ getötet. Der Angeklagte hatte den Jungen, der „seinen Kopf durch den Eingang hereinstreckte“, in der Annahme, „es handele sich um seinen Vater oder einen seiner Brüder, die auf der Suche nach ihm seien“, zunächst mit einem Stock niedergeschlagen. Nach dem Erkennen seines Irrtums hatte er versucht, das weinende und schreiende Kind zu trösten. Als dies jedoch ohne Erfolg blieb und der Junge auch auf Drohung nicht aufhörte zu schreien, „schlug die zuvor noch vorhandene Angst des Angeklagten vor vermeintlich ihn suchenden Angehörigen in Wut um“, und er schlug

nun mit dem Stock „auf das Kind ein, um damit dem Geschrei ein Ende zu machen“, bis „dieses still war und sich nicht mehr bewegte“. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zur Tatzeit „infolge seiner Minderbegabung, mangelnden Intelligenz und hohen emotionalen Erregbarkeit ... sowie seiner Dürftigkeit im Gemütsbereich“ erheblich vermindert.

b) Bei diesem Sachverhalt ist entgegen der Ansicht der Revision die Auffassung des Landgerichts, es liege keine Tötung aus niedrigen Beweggründen vor, nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, als „Tatmotiv“ komme „Verdrossenheit und Wut über das Schreien und Weinen des Kindes in Betracht“, es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass dieses Motiv auf einer niedrigen Gesinnung beruhe, denn bei der Tat handele es sich um „eine situationsbedingte Kurzschlusshandlung, die einer Gemütsverfassung von Verzweiflung, Angst und Wut entsprungen ... und deshalb nicht von einer niedrigen Gesinnung begleitet“ gewesen sei. Diese eindeutig auf das Gesamtgeschehen bezogene Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Verdrossenheit und Wut können zwar das Tatbestandsmerkmal des niedrigen Beweggrundes erfüllen. Erforderlich ist hierfür aber, dass sie – unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere auch des Verhältnisses zwischen Anlass zur Tat und erstrebtem Erfolg – ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen (vgl. BGH GA 1977, 235 mit weiteren Nachweisen). Eine solche hat das Landgericht jedoch aus den angegebenen Gründen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Denn eine „Gemütsverfassung aus Verzweiflung, Angst und Wut“ kann jedenfalls dann ein Handeln aus niedriger Gesinnung ausschließen, wenn sie nicht vom Täter selbst verschuldet ist (vgl. BGH LM Nr. 25 zu § 211 StGB). Das war hier aber den Feststellungen zufolge ersichtlich der Fall. Anlass für die „ausweglose Lage“, in welcher sich der Angeklagte sah und auf der diese Gemütsverfassung, die ihn zu der „Kurzschlusshandlung“ geführt hat, beruhte, war danach nämlich die Behandlung, die er in seinem Elternhaus erfahren hatte, und die dadurch hervorgerufene Furcht vor weiteren Misshandlungen durch seinen Vater.

c) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht auch das Vorliegen der Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat verneint. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwände.

2. Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung strafmildernder und straferschwerender Umstände, die teils in der Person des Angeklagten, teils in der Tat begründet sind, die genannte Strafe als „eine der Schuld des Angeklagten angemessene Sühne“ festgesetzt. Diese dem allgemeinen Strafrecht entsprechende Strafzumessung (vgl. § 46 StGB) wird hier auch den Besonderheiten des Jugendstrafrechts gerecht. Die Jugendstrafe umfasst alle Strafzumessungsgrundsätze des allgemeinen Strafrechts, sie soll auch den Täter entsühnen und in die Gesellschaft wieder eingliedern (vgl. BGHSt 18, 207, 209). In erster Linie soll sie allerdings dem das Jugendgerichtsgesetz beherrschenden Grundgedanken der Erziehung des Jugendlichen dienen (vgl. BGHSt 15, 224, 225). Das hat das Landgericht nicht verkannt. Denn es setzt sich

eingehend mit der Entwicklung des Angeklagten und seiner Persönlichkeitsstruktur auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass ihm „durch eine empfindliche Jugendstrafe das Gewicht seiner Tat nachdrücklich vor Augen geführt“ werde, „damit er auch die Schwere seiner Schuld erkenne“, und erkennt damit an, dass die festgesetzte Strafe auch zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten für notwendig, aber auch ausreichend erachtet wird.

Knoblich Salger Hürxthal Richter am BGH Dr. Engelhardt ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Salger
Goydke

Zitiert von (1)