Revision: Strafausspruch bei Jugendstrafe aufgehoben, Zurückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 349/79
- Datum
- 27.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG erfordert eine ausdrückliche Auseinandersetzung der Strafkammer mit dem Vorliegen schädlicher Neigungen oder der Schwere der Schuld.
Bei der Bemessung der Dauer der Jugendstrafe ist die Erforderlichkeit der erzieherischen Einwirkung gemäß § 18 Abs. 2 JGG zu prüfen; allgemeine Strafzumessungserwägungen genügen hierfür nicht.
Fehlen den Urteilsgründen Anhaltspunkte für anlage- oder umweltbedingte Mängel der Charakterbildung, muss die Kammer gesondert darlegen, warum trotz dessen Jugendstrafe erforderlich erscheint.
Einsicht, tiefe Reue oder das maßgebliche Veranlassen durch einen Mitangeklagten sind strafmildernde Umstände, die bei der Prüfung der Erforderlichkeit und Dauer der Jugendstrafe zu berücksichtigen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Lahn-Gießen, 12. Februar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 349/79
in der Strafsache gegen den Maurer Alwin G ███ aus █████, dort geboren am ███████████ 1955, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lahn-Gießen vom 12. Februar 1979, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen, über die Kosten des Rechtsmittels.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten als Heranwachsenden zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldausspruch offensichtlich unbegründet, dringt jedoch zum Strafausspruch durch.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten Jugendstrafe von bestimmter Dauer verhängt, ohne das Vorliegen schädlicher Neigungen oder die Schwere der Schuld zu erörtern (§ 17 Abs. 2 JGG). Des Weiteren ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer die Dauer der Jugendstrafe an der Erforderlichkeit der erzieherischen Einwirkung gemessen hat (§ 18 Abs. 2 JGG). Unabhängig davon, auf welche Alternative des § 17 Abs. 2 JGG die Erforderlichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe gestützt wird, reichen doch allgemeine Strafzumessungserwägungen zur Bemessung der Jugendstrafe in keinem Fall aus (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1979 – 4 StR 185/79). Dies gilt umso mehr, als den Urteilsfeststellungen keine anlagebedingten, sei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse begründete Mängel der Charakterbildung zu entnehmen sind, die den einem Jugendlichen gleichgestellten Heranwachsenden in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, dass er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde (BGHSt 16, 261 f.). Eine ausführliche Würdigung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 JGG hatte hier auch schon deshalb nahegelegen, weil der Angeklagte in völlig geordneten Verhältnissen aufgewachsen ist und abgesehen von der den Anlass zu dem Verfahren gebenden Tat bisher in keiner Weise nachteilig in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH, Beschl. vom 27. Juni 1978 – 2 StR 208/78). In diesem Zusammenhang ist auch zu befürchten, dass die Strafkammer nicht berücksichtigt hat, dass der Angeklagte sich der Schwere seines Verbrechens auf Grund des Strafverfahrens bewusst geworden ist und er seine Tat tief bereut (vgl. UA S. 10); desgleichen kann dem Umstand, dass der suggestive Angeklagte nur durch den Mitangeklagten zu der Tat veranlasst worden ist, nicht nur allgemein strafmildernde Wirkung beikommen, sondern auch für die Frage der erforderlichen erzieherischen Einwirkung durch die Jugendstrafe Bedeutung erlangen. Dass die Strafkammer dies erkannt hat, kann auch dem Sachzusammenhang des Urteils nicht mit Sicherheit entnommen werden. Auf Grund dieser Urteilsmängel ist das Revisionsgericht nicht in der Lage zu prüfen, ob die Strafkammer Jugendstrafe rechtsfehlerfrei verhängt und ihre Dauer richtig bemessen hat.“
Dem tritt der Senat bei.
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