Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Beischlaf (Blutschande)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 185/62
- Datum
- 13.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des vollendeten Beischlafs (§ 173 StGB) ist erforderlich, dass das männliche Glied zumindest teilweise in das weibliche Geschlechtsorgan eingedrungen ist; bloßes Hinführen an den Geschlechtsteil genügt nicht.
Sind die Feststellungen der Strafkammer dahingehend ungewiss, ob ein Eindringen stattgefunden hat, kann eine Verurteilung wegen vollendeten Beischlafs nicht aufrechterhalten werden.
Eine pauschale rechtliche Bemerkung, dass das Ausmaß des Eindringens 'dahinstehen' könne, ersetzt keine tatsächliche Feststellung und genügt nicht der Feststellungspflicht des Gerichts.
Bestehen entscheidungserhebliche Unklarheiten, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Beweisaufnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. März 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ███ ██ den Holzarbeiter Erich Alois G. ████, geboren am █████ in ███ (Schlesien), wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. █████████████████, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten „unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande zu einem Jahr Gefängnis verurteilt“. Ihren Feststellungen zufolge verging er sich fortgesetzt unsittlich an seiner 20-jährigen leiblichen Tochter Renate.
Seine Revision, zu deren Begründung sachlich-rechtliche Mängel des Urteils gerügt werden, muss zu dessen Aufhebung führen.
Rechtlich bedenkenfrei zwar ist die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB. Insoweit äußert auch die Revision keine Zweifel. Dagegen reichen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht aus, die gleichzeitige Verurteilung wegen Blutschande zu rechtfertigen. In dem Teil des Urteils, der den für erwiesen erachteten Sachverhalt enthält, erwähnt die Strafkammer, der Angeklagte habe im Laufe der unzüchtigen Berührungen seiner neben ihm im Bett liegenden Tochter sein Glied in geschlechtlicher Erregung dreimal „mit ihrer Scheide zusammengestellt, dass es zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, habe die Hauptverhandlung nicht ergeben“.
Bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten, der zugegeben hatte, „sich an seiner Tochter vergangen zu haben“, wiederholt die Strafkammer, es habe nicht festgestellt werden können, ob es zwischen ihnen beiden „zum richtigen Geschlechtsverkehr gekommen ist“. Diese Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte mit seinem Glied bei seiner Tochter in deren Geschlechtsteil, wenn auch nur zum Teil, eingedrungen ist. Das aber ist jedenfalls Voraussetzung für die Annahme eines vollendeten Beischlafs. Diese Auffassung liegt auch der Entscheidung 2 StR 204/60 vom 26. Juli 1961 (BGHSt 16, 175) zugrunde. Dort ist nämlich ausgeführt, es genüge für den Beischlaf im Sinne des § 173 StGB jede Vereinigung der Geschlechtsteile, gleichviel in welchem Umfang das männliche Glied in das weibliche Geschlechtsorgan eindringe. Es reiche aus, dass ein, wenn auch nur unvollständiges Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan, wenn auch nur in den „Scheidenvorhof“, seinen Anfang nehme. Dieser Entscheidung ist deutlich zu entnehmen, dass ein bloßes Hinführen des männlichen Gliedes an den weiblichen Geschlechtsteil, ohne dass es, wenn auch nur zum Teil, in diesen eindringt, dem Begriff des Beischlafs nicht genügt.
Die Ungewissheit in den bisherigen Feststellungen der Strafkammer wird auch nicht durch die Bemerkung in ihrer rechtlichen Würdigung behoben, die lautet: „Wie weit er bei der Tat mit seinem Glied in die Scheide seiner Tochter eingedrungen ist, kann dahingestellt bleiben.“ Daraus scheint die Auffassung der Strafkammer hervorzugehen, dass der Angeklagte jedenfalls in den Geschlechtsteil seiner Tochter mit seinem Glied eingedrungen und nur ungewiss geblieben sei, wie weit dies der Fall war.
Der Senat trägt jedoch Bedenken, dieser Bemerkung die Tragweite einer ergänzenden Feststellung beizumessen. Die Strafkammer wird vielmehr versuchen müssen, in einer neuen Beweisaufnahme die bisherige Ungewissheit zu beheben.
| Sauer | Rotberg | Bortzler | |||
| Lang-Hinrichsen | Flitner |