Begriff des Beischlafs bei Blutschande: Vollendung durch jede Vereinigung der Geschlechtsteile
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 204/60
- Datum
- 26.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Vollendung der Blutschande genügt jede Vereinigung der Geschlechtsteile; die Tiefe des Eindringens des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan ist unbeachtlich.
Der strafrechtliche Begriff des ‚Beischlafs‘ ist nicht nach medizinischen Definitionen zu bestimmen, sondern nach den strafrechtlichen Zwecksetzungen und Auslegungsgrundsätzen.
Beischlaf liegt vor, wenn eine Handlung ihrer Art nach zur Zeugung geeignet ist; das entfernte oder nahe Bestehen einer Empfängnisgefahr beeinflusst die Tatbestandsverwirklichung nicht.
Wiederholte unzüchtige Handlungen mit einem minderjährigen Abhängigen können als fortgesetzte Tat zusammengefasst werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau am Main, 13. Januar 1960
Rubrum
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja StGB § 173
Zur Vollendung der Blutschande genügt jede Vereinigung der Geschlechtsteile, gleichviel, in welchem Umfang das männliche Glied in das weibliche Geschlechtsorgan eindringt (gegen BGH NJW 1959, 1091).
BGH, Urteil vom 26. Juli 1961 – 2 StR 204/60 Vorinstanz: LG Hanau
In der Strafsache gegen ██ aus ████, Gen Ziegeleiarbeiter Fritz ████, geboren am ███ in ███, Kreis ███, wegen fortgesetzter Blutschande u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. █████████, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als █████████, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 13. Januar 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat.
Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde, die insbesondere gegen die Verurteilung wegen vollendeter Blutschande gerichtet ist.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Dass der Angeklagte durch die wiederholte Vornahme der im Urteil festgestellten unzüchtigen Handlungen an seiner zur Tatzeit 14 und 15 Jahre alten Tochter jeweils den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, bedarf keiner näheren Erörterung. Insoweit hat auch die Revision keine besonderen Einwendungen erhoben. Dadurch, dass die Strafkammer die Einzelhandlungen rechtlich als eine fortgesetzte Tat gewürdigt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
2.) Ebensowenig ist aber entgegen der Ansicht der Revision die Verurteilung wegen tateinheitlich mit dem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB begangener vollendeter Blutschande zu beanstanden, soweit der Angeklagte bei fünf der insgesamt acht Gelegenheiten sein Glied mit dem Mädchen in den Geschlechtsteil des Kindes eingeführt hat, wenn auch die Strafkammer nicht hat feststellen können, dass er in die eigentliche Scheide, d. h. in den Raum hinter der den Scheideneingang abschließenden Jungfernhaut eingedrungen ist. Für ihre abweichende Meinung kann sich allerdings die Revision auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berufen, in denen ausgesprochen ist, dass das Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof zur Erfüllung des § 173 Abs. 1 StGB nicht genüge, weil es dann an einer Vollziehung des Beischlafs fehle [Urteile vom 17.8.1951 – 1 StR 792/52; vom 16.6.1953 – 2 StR 307/51; vom 25.6.1954 – 4 StR 44/59; vom 13.5.1959 – 2 StR 269/53 (NJW 1959, 1091)]. An dieser Rechtsauffassung hält jedoch der erkennende Senat nach erneuter Prüfung nicht fest; er ist der Ansicht, dass es für den Begriff des Beischlafs, der sich außer in § 173 StGB auch in den §§ 176 Abs. 1 Nr. 2, 177 und 182 StGB findet, nicht darauf ankommen kann, in welchem Umfang das männliche Glied in das weibliche Geschlechtsorgan eindringt.
Die Annahme der erwähnten Entscheidungen, dass die darin vertretene Auffassung bereits der Rechtsprechung des Reichsgerichts zugrunde gelegen habe, kann nicht als zutreffend anerkannt werden. Abgesehen davon, dass das Reichsgericht diese Frage, soweit ersichtlich, nirgends ausdrücklich behandelt hat, geben auch die veröffentlichten Entscheidungen (RGSt 4, 23; GA 40, 39; LZ 1921 Spalte 109, 110; LZ 1922 Spalte 721; JW 1930, 916 Nr. 17; JW 1934, 2335 Nr. 7 a) keinen Anhalt für die Ansicht, dass zum Begriff des Beischlafs das Eindringen des männlichen Geschlechtsteiles in die weibliche Scheide gehöre. Vielmehr hat das Reichsgericht wiederholt als maßgebend für die Vollziehung des Beischlafs den Zeitpunkt erklärt, in dem ein, wenn auch unvollständiges, Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan seinen Anfang nehme, ohne dass dabei auch nur beiläufig zum Ausdruck gekommen ist, unter weiblichem Geschlechtsorgan sei nur die eigentliche Scheide zu verstehen.
Im Übrigen lassen die Entscheidungen des Reichsgerichts keinen Zweifel daran offen, dass es den Begriff des Beischlafs in spezifisch strafrechtlichem Sinn aufgefasst hat. Hiermit stehen die bisherigen Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang, weil ihnen eine medizinische Begriffsbestimmung zugrunde liegt. Eine solche kann aber für die Auslegung des strafrechtlichen Begriffs des Beischlafs nicht maßgebend sein. Das erhellt schon daraus, dass die medizinische Wissenschaft ihre Begriffe nach eigenen, naturwissenschaftlichen Zwecken bildet, und dass sie daher unter Beischlaf im Allgemeinen die normale geschlechtliche Vereinigung mit ihrer naturgewollten Funktion – Befriedigung des Geschlechtstriebs und Fortpflanzung – versteht. Die Berücksichtigung rechtlicher Gesichtspunkte, wie z. B. die Frage nach der Strafwürdigkeit gewisser Vorgänge, liegt hingegen für den Mediziner jedenfalls zunächst fern, während diese Frage für den Strafrichter die entscheidende ist.
Allerdings dürfte der strafrechtliche Begriff „Beischlaf“ mit der medizinischen Bedeutung dieses Wortes insoweit übereinstimmen, als nach beiden zwischen Beischlaf und Zeugung ein Zusammenhang besteht; denn wo nach den Strafdrohungen des Strafgesetzbuchs die Tatbestandshandlung in der Vollziehung des Beischlafs besteht, dienen sie jedenfalls auch der Verhinderung unerwünschter Zeugung. Daraus kann jedoch nur entnommen werden, dass „Beischlaf“ im strafrechtlichen Sinne eine ihrer Art nach zur Zeugung geeignete Handlung ist. Liegt eine solche vor, so ist der Begriff erfüllt, ohne dass es noch darauf ankommen kann, ob im Einzelfalle die Gefahr der Empfängnis mehr oder weniger groß oder ob sie aus irgendwelchen Gründen gar ausgeschlossen ist.
Deshalb ist es verfehlt, darauf abzustellen, wie weit das männliche Glied in den weiblichen Geschlechtsteil eindringt. Kommt es bei einem Geschlechtsverkehr, bei dem der Mann seinen Geschlechtsteil nur in den Scheidenvorhof einführt, zum Samenerguss, so ist nach gesicherter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft eine Empfängnis möglich. Vom Zweck der Strafdrohung her gesehen, besteht demnach kein Anlass, das Merkmal des Beischlafs einschränkend auszulegen und es erst als verwirklicht anzusehen, wenn das männliche Glied bei der geschlechtlichen Vereinigung in die eigentliche Scheide gelangt. Es muss vielmehr, wie schon das Reichsgericht zum Ausdruck gebracht hat, ausreichen, dass ein, wenn auch nur unvollständiges, Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan seinen Anfang nimmt.
Der Senat kommt daher unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsansicht zu dem Ergebnis, dass zur Vollendung der Blutschande jede Vereinigung der Geschlechtsteile genügt, gleichviel, wie tief das männliche Glied eingeführt wird. Nachdem sowohl der 1. wie der 4. Strafsenat erklärt haben, dass auch sie an ihrer früheren Rechtsmeinung nicht festhalten, bedarf es keiner Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte somit zu Recht der vollendeten Blutschande für schuldig befunden worden. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat auch sonst weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
| Baldus | Scharpenseel | Menges | |||
| Dotterweich | Meyer |