Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anstiftung zum Meineid und Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 185/56
Datum
19.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Meineid und Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage. Streitpunkt war das Verhältnis von Meineid und uneidlicher Falschaussage sowie der Beginn des Versuchs des Meineids. Der BGH verwirft die Revision: Der Meineidsversuch beginnt erst mit dem Beginn der Eidesformel und Tateinheit kann bei erfolgloser Aufforderung, die dennoch zu uneidlicher Falschaussage führt, bejaht werden. Die Feststellungen zur Tatvorsatzlage und zur Strafzumessung sind tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versuch des Meineids ist erst dann verwirklicht, wenn der Schwörende nach seiner Falschaussage beginnt, die Eidesformel zu sprechen; vorausgehende unwahre Aussagen sind keine Ausführungshandlungen des Meineids.

2

Kann eine erfolglose Aufforderung zum Meineid dennoch zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage führen, ist Tateinheit zwischen der (versuchten) Anstiftung zum Meineid (§§ 154, 49a StGB) und der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (§§ 153, 48 StGB) möglich; § 49a StGB verdrängt nicht zwingend die andere Tat.

3

Die Feststellung des Vorsatzes und der Willensrichtung des Anstifters obliegt der freien, überzeugenden Beweiswürdigung des Tatrichters; nach dieser Würdigung zuungunsten des Angeklagten greift die Revision nicht ein.

4

Die Strafzumessung und die Gewichtung mildernder Umstände liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine bloße abweichende Würdigung durch das Revisionsgericht rechtfertigt die Aufhebung nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 27. Februar 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Rolf ██ ██████████ ████, geboren am ██████ 1924 in ██████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen versuchter Anstiftung zum Meineid u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 27. Februar 1956 – Kosten des Rechtsmittels – wird verworfen. Er hat die Kosten zu tragen. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einem Jahr zwei Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzungen des sachlichen Rechts rügt, muss erfolglos bleiben.

Wie die Strafkammer für erwiesen hält, redete der Angeklagte auf die Hausgehilfin Inge Seifert ein, sie solle der „Wahrheit zuwider als Zeugin vor Gericht und zwar auch, wenn sie vereidigt werden würde, in einem gegen ihn wegen fahrlässiger, durch Trunkenheit begangener Straßenverkehrsgefährdung anhängigen Strafverfahren zu seinen Gunsten aussagen. Seifert tat dies, blieb jedoch gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt.

Die Strafkammer beruft sich für ihre Rechtsansicht, der Angeklagte sei außer wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid (§§ 154, 49a StGB) zugleich wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (§§ 153, 48, 73 StGB) schuldig zu sprechen, auf ein Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. April 1951 in BGHSt 1, 241, 243. Den tragenden Grund für die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens der beiden in Betracht kommenden Straftaten sah der 1. Strafsenat, der seinerzeit über einen in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagerten Fall zu entscheiden hatte, darin, dass der Meineid keine erschwerte Form der uneidlichen Falschaussage, sondern eine Straftat eigener Art sei; deshalb greife § 49a trotz seiner grundsätzlich nur hilfsweisen Geltung im Fall der erfolglosen Aufforderung zum Meineid Platz, obwohl es infolge der Aufforderung zur uneidlichen Falschaussage des Ausgesagten gekommen ist.

Diese Bewertung des rechtlichen Verhältnisses von Meineid und vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage als eigengearteter Straftaten hat der Große Senat für Strafsachen in seinem Beschluss vom 24. Oktober 1955 (BGHSt 8, 301, 305 ff.) abgelehnt. Er hat entschieden, dass der Meineid eine durch die feierliche oder religiöse Bekräftigung erschwerte Form der vorsätzlichen Falschaussage sei und dass demgemäß eine zunächst uneidliche Falschaussage von einer späteren, im selben Rechtszug eidlich bekräftigten Aussage aufgezehrt werde.

Trotz dieses Wandels in der Auffassung über das rechtliche Verhältnis von Meineid und uneidlicher Falschaussage hat jedoch der 1. Strafsenat in seiner Entscheidung 1 StR 536/55 vom 28. Februar 1956 (NJW 1956, 1038 Nr. 20) im Ergebnis, wenn auch mit einer gegenüber BGHSt 1, 241, 243 abweichenden Begründung daran festgehalten, dass dann, wenn die Aufforderung zum Meineid erfolglos geblieben ist, aber doch zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage geführt hat, nach wie vor Tateinheit zwischen einem Verbrechen nach §§ 154, 49a StGB und einem Vergehen nach §§ 153, 48 StGB anzunehmen sei. Denn es könne nicht befriedigen, dass ein, wenn auch in der Form der Gefährdung nach § 49a verwirklichter schwerer Straftatbestand im Schuldspruch völlig hinter dem in der Form der Verletzung verwirklichten schwächeren Straftatbestand zurücktreten solle mit dem Ergebnis, dass eine erfolglose Anstiftung (gemeint ist eine erfolglose Aufforderung zum Meineid, die nicht zur uneidlichen Falschaussage geführt hat) strenger beurteilt würde als eine teilweise erfolgreiche; der Wortlaut und die Bedeutung des § 49a, der eine selbständige strafbare Vorbereitungshandlung treffe, rechtfertige das völlige Zurücktreten hinter einer anderen Strafbestimmung nur dann, wenn die vorbereitete Haupttat in gleichwertiger, nicht weniger schwerer Erscheinungsform zum Versuch oder zur Vollendung gediehen sei.

Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats an. Er macht sich auch die weitere Ansicht dieses Senats zu eigen, wonach umgekehrt auch das Verbrechen der erfolglosen Anstiftung zum Meineid nicht das Vergehen der erfolgreichen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage aufzehrt. Anders müsste möglicherweise nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Strafsenats entschieden werden, wenn, wie die Revision meint, die uneidliche Falschaussage, ohne dass es auch nur zum Beginn einer Vereidigung kommt, schon der Versuch des Meineides wäre; denn dann ließe sich sehr wohl die Meinung vertreten, das Verbrechen des versuchten Meineides zehre ebenso wie das des vollendeten die im selben Rechtszug vorangegangene uneidliche Falschaussage auf, mit der Folge, dass auch die Tat des Anstifters nur als Anstiftung zum versuchten Meineid gewertet werden dürfe. Indes braucht der Senat zu diesen Fragen nicht Stellung zu nehmen. Denn der rechtliche Ausgangspunkt der Revision ist verfehlt.

Der Versuch des Meineides ist nämlich, wie der Große Senat für Strafsachen aaO 315 ausführt, erst dann begangen, wenn der Schwörende nach Erstattung seiner Falschaussage beginnt, die Eidesformel zu sprechen. Die vorausliegende unwahre Aussage ist zwar Merkmal des Meineidstatbestandes, jedoch nicht Ausführungshandlung des Meineides, und zwar selbst dann nicht, wenn der Aussagende von vornherein zum Meineid entschlossen wäre.

Was die Revision sonst noch gegen den Schuldspruch geltend macht, beruht auf der Behauptung, der Angeklagte sei, als er die zur unwahren Aussage aufforderte, entschlossen gewesen, einen etwaigen Meineid vor Gericht zu verhindern. Indes hat die Strafkammer diese Einlassung für widerlegt erachtet. Sie ist überzeugt, dass er entschlossen war, es zum Meineid kommen zu lassen. Diese Überzeugung schöpft sie u. a. auch daraus, dass er einen solchen Willen, wie er ihn für sich in Anspruch nehmen will, der ██████ nicht zu erkennen gegeben habe (UA S. 8).

Die Strafkammer ist sich durchaus dessen bewusst, dass es dem Angeklagten, wäre seine Einlassung richtig, am Vorsatz der Anstiftung zum Meineid gefehlt hätte. Denn sie erkennt die Erheblichkeit eines solchen Willens (nämlich den Meineid zu verhindern), „wenn der Angeklagte diesen Willen schon bei den Vorbesprechungen gehabt hätte.“ Sie ist aber vom Gegenteil, nämlich davon überzeugt, dass er „zu jeder Zeit die eidliche Bekräftigung der Falschaussage gewollt und gebilligt hat“. Die Revision missversteht die Urteilsbegründung, wenn sie aus ihr auf die Meinung der Strafkammer schließt, ein etwa vorhandener Wille zur Meineidsvorbeugung wäre nur dann rechtlich erheblich gewesen, wenn der Angeklagte ihn der ███ vorher zu erkennen gegeben hätte.

Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Landgericht die Strafe nach den Grundsätzen des Versuchs, wenn auch nicht wesentlich, gemildert. Den Umständen, die sie zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, hat sie allerdings kein solches Gewicht beigemessen, dass sie sich hätte veranlasst sehen müssen, ihm mildernde Umstände im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB zuzubilligen. Diese Bewertung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens bei der Strafzumessung.

Unberechtigt ist auch der Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe – was allerdings unzulässig gewesen wäre – Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes strafschärfend berücksichtigt. Was die Revision insoweit geltend macht, geht offensichtlich fehl.

Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Krumme, Dr. Sauer, Dr. Hübner und Dr. Hengsberger sind beurlaubt, ortsabwesend und an der Unterzeichnung verhindert.

Krumme

Zitiert (1)