Revision: Hehlerei und Betrug als Tateinheit; weitere Hehlerei aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 184/55
- Datum
- 16.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und ersetzt nicht die Beweiswürdigung des Tatgerichts.
Die gleichzeitige Mitwirkung beim Absatz gestohlener Sachen und das Vorspiegeln falscher Tatsachen, sofern sie denselben Tathergang betreffen, begründen Tateinheit und nicht Tatmehrheit.
Hehlerei (§ 259 StGB) setzt Kenntnis von der unrechtmäßigen Herkunft der Sache und eine Vorteilsabsicht voraus; der erstrebte Vorteil kann auch in der Befriedigung einer bestehenden Forderung liegen.
Bei Pfandnahme ist zur Annahme einer Vorteilsabsicht festzustellen, ob die Pfandbestellung nachträglich zur Sicherung einer Forderung erfolgte oder ob Pfandbestellung und Leistung Teil eines einheitlichen Geschäfts waren; bei Letzterem sind weitere Anhaltspunkte für die Erwartung der Nicht-Einlösung erforderlich.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch abändern, wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und keine weitere Tatsachenaufklärung erforderlich erscheint sowie der Angeklagte sich nicht anders verteidigen hätte können.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 21. Februar 1955
Rubrum
in der Strafsache gegen ███ ████████████ ████████ █ ██ aus [REDACTED], geboren [REDACTED], wegen Hehlerei und ████████
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt F als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 21. Februar 1955
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Hehlerei eines Rundfunkgeräts „Marke Saba“ in Tateinheit mit Betrug schuldig ist,
b) mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen eines weiteren Falls der Hehlerei einer Kamera „Zeiss Ikon Contessa“ verurteilt ist, im Übrigen im Strafausspruch einschließlich der Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Betrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.
1. Zur Revisionsrechtfertigung ist im Allgemeinen zu bemerken: Das Revisionsgericht ist an die Urteilsfeststellungen gebunden; es kann daher der Revision keine Beachtung schenken, soweit sie der rechtlichen Würdigung einen anderen Sachverhalt zugrunde legen will, als ihn das Landgericht festgestellt hat. Auch ihre Ausführungen, die darauf abzielen, eine dem Beschwerdeführer günstigere Auslegung der Zeugenaussagen zu erzielen, können nicht berücksichtigt werden; die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten.
2. Die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Rechtsfehler ergibt folgendes:
a) Die Verurteilung wegen Hehlerei eines Saba-Rundfunkgeräts wird von den getroffenen Feststellungen getragen. Das Gerät hatte der Vetter des Angeklagten gestohlen. In seinem Auftrag verkaufte es der Beschwerdeführer weiter; er wirkte also beim Absatz der Diebesbeute mit. Deren Herkunft kannte er; dies stellt das Landgericht ausdrücklich fest. Es sagt zwar bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe beim Absatz einer Sache mitgewirkt, „von der er wusste oder annehmen musste, dass sie gestohlen war“. Damit wiederholt aber der Tatrichter nur den Wortlaut des Gesetzes (§ 259 StGB). Seine frü-
here Feststellung wollte er, wie der Urteilszusammenhang ersehen lässt, keinesfalls damit zurücknehmen oder abschwächen: Der Angeklagte handelte auch seines Vorteils wegen; denn er behielt, wie es ersichtlich seiner ursprünglichen Absicht entsprach, von dem erzielten Kaufpreis einen Betrag von 150 DM für sich. Zwar stand ihm nach den Urteilsgründen eine größere Forderung gegen seinen Vetter zu. Der erstrebte Vorteil im Sinne des § 259 StGB braucht indes kein rechtswidriger zu sein: er kann auch in der alsbaldigen Befriedigung einer Forderung bestehen (RG GA 65, 544). Damit sind die Tatbestandsmerkmale der Hehlerei dargetan.
Auch die Verurteilung wegen Betruges hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar ist es nicht unbedenklich, wenn das Landgericht ausführt, der Angeklagte habe dem Käufer vorgespiegelt, „er werde Eigentum an dem Kaufgegenstand erlangen“. Denn es ist fraglich, ob er damit eine falsche Tatsache vorgespiegelt hat. Was die Strafkammer aber mit dieser vielleicht missverständlichen Redewendung sagen wollte, ergibt sich aus den übrigen Urteilsfeststellungen. Der Angeklagte hatte dem Käufer wahrheitswidrig erklärt, das Gerät gehöre einem seiner Kunden, der ihm Geld schulde; es komme aus „sicherer Hand“. Zur Täuschung des Erwerbers legte er eine von dem Dieb gefälschte Kaufurkunde vor. Durch seine unwahren Erklärungen erreichte er, dass der Käufer Vertrauen gewann und den Vertrag abschloss. Der Angeklagte hat ihm also vorgespiegelt, der Verkäufer sei vertrauenswürdig, er sei der Eigentümer des Geräts. So verstanden, lässt sich aus den Urteilsfeststellungen der äußere Tatbestand des Betrugs mit Sicherheit entnehmen. Zur inneren Tatseite trifft das Landgericht keine ausdrücklichen Feststellungen.
Ging es aber davon aus, dass der Angeklagte die Herkunft des Geräts aus einem Diebstahl kannte, so kann es ihm auch nicht zweifelhaft gewesen sein, dass der Angeklagte sich bewusst war, der Käufer werde an dem Gerät kein Eigentum erlangen und daher durch den Abschluss des Vertrages und die Hingabe des Kaufpreises Schaden erleiden. Für die Bereicherungsabsicht genügt es, dass der Angeklagte seinem Vetter einen diesen nicht zustehenden Kaufpreis verschaffen wollte.
b) Rechtsirrig hat aber das Landgericht Tatmehrheit zwischen Hehlerei und Betrug angenommen. Die Tätigkeit, die der Beschwerdeführer zum Absatz des Geräts entfaltet hat, war die Verhandlung mit dem Erwerber. Sie stellt aber auch das Vorspiegeln falscher Tatsachen im Sinne des § 263 StGB dar. Es liegt somit Tateinheit vor (§ 73 StGB). Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn der Tatbestand der Hehlerei schon vor Beginn der Verkaufsverhandlung abgeschlossen gewesen wäre. Das ist aber hier, beim Mitwirken zum Absatz, nicht der Fall. Der Angeklagte hat das Gerät nicht etwa von seinem Vetter gekauft, um es später zu veräußern. Er ließ es zwar, nachdem es ihm von seinem Vetter gebracht worden war, einige Tage bei sich zu Hause stehen, um sich zuerst nach einem Käufer umzusehen. Das bloße Verwahren der Diebesbeute für den Dieb stellt aber weder ein Ansichnehmen im Sinne des § 259 StGB dar (RGSt 68, 417) noch ein zum Absatz Mitwirken, dies selbst dann nicht, wenn das Aufbewahren mit dem Versprechen verbunden war, einen geeigneten Abnehmer zu suchen (BGHSt 2, 135, 137).
Da es einer weiteren Klärung des Sachverhalts sonach nicht mehr bedarf, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst abändern. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte gegen die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit anders hätte verteidigen können, als er dies in der Hauptverhandlung tat (vgl. BGH 1 StR 711/54 vom 18. Februar 1955). Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei und Betrugs bestraft worden ist.
3. Die Annahme von Hehlerei in einem weiteren Falle hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hier hat der Angeklagte einen wertvollen Photoapparat (Zeiss-Ikon) in Kenntnis seiner Herkunft aus einem Diebstahl von seinem Vetter „für 20 DM und einen Kasten Bier, die er dem Neffen übergeben hatte, zu Pfand genommen“. Damit sind zwar die äußeren Tatbestandsmerkmale der Hehlerei dargetan. Es fehlt aber an ausreichenden Feststellungen zur Vorteilsabsicht. Die Inpfandnahme einer Sache geschieht des Vorteils wegen, wenn eine bereits bestehende Forderung dadurch nachträglich gesichert werden soll (RGSt 51, 179, 184; HRR 1936 Nr. 444). Wenn aber Schuldvertrag und Pfandbestellung Bestandteil eines einheitlichen Geachäfts sind, also gleichzeitig abgeschlossen werden, so bedeutet die Pfandbestellung für den Gläubiger selbst dann noch keinen Vorteil, wenn der Wert des Pfandgegenstandes die zu sichernde Forderung wesentlich übersteigt (RGSt 54, 338, 341; BGH 2 StR 749/52 vom 1. Oktober 1953), es sei denn, der Gläubiger rechnet damit, der Schuldner werde das Pfand nicht einlösen und ihm so den höheren Wert des Pfandes zukommen lassen.
Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, ob die Pfandbestellung erst nach Eingabe des Geldes und Aushändigung des Kastens Bier vorgenommen wurde oder ob alle diese Geschäfte gleichzeitig geschlossen wurden. Im er-
steren Falle läge die Annahme einer Vorteilsabsicht nahe. Dass der Angeklagte etwa damit gerechnet hat, sein Vetter werde das wertvolle Pfand nicht einlösen, kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden. Insoweit bedarf daher der Sachverhalt weiterer Aufklärung.
| Dr. Augustin | Krumme | Seibert | |||
| Engels | Lang-Hinrichsen |