Revision verworfen: Verwertbarkeit getilgter Vorstrafen bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 711/54
- Datum
- 19.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tilgung einer Vorstrafe nach dem StraftilgG verpflichtet die Gerichte nicht, den Verurteilten schlechthin als unbestraft zu behandeln; getilgte Verurteilungen bleiben dem Strafrichter außerhalb der ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmen zur pflichtmäßigen Verwertung zugänglich.
Bei der Verwertung getilgter Vorstrafen ist größte Zurückhaltung geboten; getilgte Strafen dürfen nur dann erörtert werden, wenn sie für eine gerechte Beurteilung des aktuellen Falls von Bedeutung sind und in angemessenem Verhältnis zur Sache stehen.
Ein unterlassener Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes (z.B. von Tatmehrheit zu Tateinheit) nach § 265 StPO rechtfertigt eine Aufhebung des Urteils nur, wenn daraus eine mögliche nachteilige Beeinflussung der Verteidigung nicht ausgeschlossen werden kann.
Zur Strafzumessung ist das Gericht nicht grundsätzlich verpflichtet, weitere Ermittlungen zu früheren Verurteilungen anzustellen, sofern die Angaben zur Vorstrafe glaubhaft erscheinen und keine konkreten Zweifel oder Verwechslungsgefahren Anlass zu zusätzlichen Erhebungen geben.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 31. August 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Wilhelm ██ █████ aus █████, geboren ████ █████ ███ in ██, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1955, auf Grund der Verhandlung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, ████████████████ ███ und Amtsgerichtsrat als █████████ ███ ███████████████████,
Leitsatz
StraftilgG § 4 Abs. 4
Die Tilgung einer Vorstrafe verpflichtet die Gerichte nicht schlechthin, den Verurteilten insoweit als unbestraft zu behandeln. Auch im Strafregister getilgte Vorstrafen bleiben für den Strafrichter – abgesehen vom Fall des § 5 Abs. 2 – nach pflichtmäßigem Ermessen in späteren Urteilen verwertbar. Dabei ist jedoch größte Zurückhaltung geboten und darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht Verurteilungen zur Erörterung gestellt werden, die zu einer gerechten Beurteilung des gegebenen Falles nichts beizutragen vermögen und zu dessen Bedeutung in keinem Verhältnis stehen.
Aktenzeichen: 1 StR 711/54
Urteil des BGH vom 19. Februar 1955
Vorinstanz: LG Regensburg
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 31. August 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Revision ist unbegründet.
I. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind nicht verletzt. Kurz nach Beginn der Vernehmung der Zeugin █████████ wurde die Öffentlichkeit durch Beschluss des Gerichts wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen. Gegen Ende der Beweisaufnahme erging, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ein Gerichtsbeschluss auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit. Die weitere Verhandlung – die Anträge zur Frage der Beeidigung der Zeugin █████████, die Entscheidung hierüber, die Beeidigung selbst, die Schlussvorträge und die Urteilsverkündung – erfolgte sodann ausweislich der Sitzungsniederschrift in öffentlicher Sitzung. Dieses Verfahren war einwandfrei.
II. Die Bestimmung des § 265 StPO ist allerdings verletzt. Sowohl in der Anklageschrift wie im Eröffnungsbeschluss erscheinen die beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Tatbestände der Freiheitsberaubung und der versuchten Notzucht als im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehend, während im Urteil Tateinheit angenommen wird. Ein Hinweis auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ist nach der Sitzungsniederschrift nicht erfolgt. Zur Aufhebung des Urteils führt dieser Verfahrensmangel jedoch nicht, da das Urteil nicht hierauf beruht. Nach Lage des Falles ist die Möglichkeit, dass der unterlassene Hinweis die Entscheidung zuungunsten des Angeklagten beeinflusst haben könnte, ausgeschlossen. Es ist nicht zu ersehen, inwiefern die Verteidigung des Angeklagten bei Annahme rechtlichen Zusammentreffens der ihm zur Last gelegten Tatbestände anders hätte gestaltet werden können als bei der Annahme von Tatmehrheit; insbesondere ist nicht ersichtlich, welche weiteren Gesichtspunkte er bei einem rechtzeitig erfolgten Hinweis hätte geltend machen und welche für das Ergebnis erheblichen Anträge er aus diesem Grunde hätte stellen können. Dass Tateinheit zwischen der Freiheitsberaubung und dem Notzuchtsversuch vorliegt, hat das Gericht zutreffend angenommen (vgl. unter III), so dass das Urteil hinsichtlich des Verhältnisses der beiden Tatbestände zueinander nicht anders ausfallen konnte, als es tatsächlich geschah (RGSt 56, 58, 60; vgl. auch RGSt 23, 77; BGH MDR 1951, 464 zu § 265 StPO).
III. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils sind klar und bestimmt; sie rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht nach den §§ 177 und 43 StGB sowie wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, und zwar, wie bereits hervorgehoben, nach der besonderen Gestaltung des Falles in rechtlichem Zusammentreffen (§ 73 StGB).
IV. Auch die Strafzumessung des Landgerichts begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Unbegründet ist zunächst die hierzu erhobene Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung, womit ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht wird; der von der Revision angeführte § 245 StPO trifft nicht zu. Aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt sich, dass das Gericht von der Richtigkeit der Angabe des Angeklagten, er sei im Jahre 1935 wegen eines Sittlichkeitsverbrechens mit 6 Monaten Gefängnis bestraft worden, überzeugt ist.
Demnach hatte es keine Veranlassung, zu diesem Punkt weitere Nachforschungen anzustellen. Weder sind dazu von irgendeiner Seite Anträge gestellt worden noch drängten sich solche weiteren Erhebungen dem Gericht in irgendeiner Hinsicht auf. So brauchte es einen solchen Anlass insbesondere auch nicht daraus zu entnehmen, dass der Angeklagte durch die Angabe, mit „ca.“ 6 Monaten Gefängnis bestraft zu sein, eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der genauen Dauer der Strafe erkennen ließ. Es lag nach den Umständen des Falles auch keinerlei Anlass vor, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, der gereifte und lebenserfahrene Angeklagte könne ein gegen ihn anhängig gewesenes Ermittlungsverfahren mit einer rechtskräftigen Verurteilung verwechselt haben. Auch die Tatsache, dass die Tilgungsfrist des Straftilgungsgesetzes bei Zugrundelegung einer Verurteilung im Jahre 1938 zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht verstrichen war, stand einer Verwertung der Angabe des Angeklagten nicht entgegen, da das Gesetz die Anordnung einer vorzeitigen Tilgung vorsieht (§ 8 a. a. O.).
Das Landgericht war auch nicht gehindert, die von ihm festgestellte Tatsache dieser früheren Verurteilung bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Die Tilgung einer Strafe ist eine Maßnahme, die sich in erster Reihe auf das Strafregister bezieht. Ihr darüber hinausgehende sachlichrechtliche Wirkungen zuzusprechen, ist dem Gesetz vorbehalten, und nur, soweit diese gesetzlich festgelegt sind, können sie zugunsten des Verurteilten in Betracht kommen. Eine etwaige weiterreichende Absicht der „für die Gesetzgebung zuständigen Reichsstellen“, wie sie für den durch die Verordnung vom 17. November 1939 (RGBl. I, 2254) eingefügten Abs. 4 des § 4 StraftilgG aus einer Rede des damaligen Reichsjustizministers (DJ 1939, 816) hergeleitet werden könnte (vgl. Wachinger DJ 1940, 863; Hartung JR 1952, 42; ders. in der Festschrift für Mezger S. 503; Kohlhaas NJW 1953, 851; Frankel IM Nr. 2 zum Straftilgungsgesetz), hat im Gesetz jedenfalls nicht den erforderlichen Ausdruck gefunden. Wenn somit die Tilgung eines Strafvermerks die nächstliegende Wirkung hat, dass die betreffende Strafe den Gerichten, Staatsanwaltschaften und sonst auskunftsberechtigten Stellen auf Anfrage nicht mehr mitgeteilt wird, sowie dass gemäß dem erwähnten Abs. 4 des § 4 a. a. O. der Verurteilte das Recht hat, sich insoweit gegenüber privaten Personen und Stellen, Behörden und Gerichten – mit der im Satz 3 des Abs. 4 enthaltenen Ausnahme – als nicht bestraft zu bezeichnen, so verpflichtet das Gesetz doch nicht die staatlichen Organe schlechthin, ihn als unbestraft zu behandeln. Das Gesetz macht die Tatsache der erfolgten Verurteilung nicht schlechthin ungeschehen; es regelt nur die Rechtsfolgen der Tilgung besonders, wie dies durch ausdrückliche Vorschrift im Straftilgungsgesetz insoweit geschehen ist, als dieses im § 5 Abs. 2 bestimmt, dass eine getilgte Verurteilung in bestimmtem Umfang, insbesondere für die Frage des Rückfalls, nicht mehr als Bestrafung „gilt“. Keine weitergehende Wirkung hat § 4 Abs. 4 StraftilgG (BGHSt 6, 243, 245; 7, 58, 60; 1 StR 170/51 vom 8. Mai 1951; RGSt 74, 177). Es bleiben somit auch die im Strafregister bereits getilgten Vorstrafen dem Strafrichter für eine pflichtmäßige Verwertung in späteren Urteilen zugänglich, ebenso wie einerseits frühere Straftaten des Angeklagten, die überhaupt nicht zu einer Verurteilung geführt haben, und andererseits getilgte Vorstrafen und nicht abgeurteilte Straftaten eines Belastungszeugen vom Strafrichter gegebenenfalls zu berücksichtigen sind. Sicherlich ist dabei größte Zurückhaltung geboten (vgl. auch Löschner in Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht II 12, Anm. 22 zu § 4 StraftilgG) und stets darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht dem offenkundigen Zweck des Gesetzes zuwider (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 „aus besonderen Gründen“) ohne zwingende Notwendigkeit getilgte Verurteilungen zur Erörterung gestellt werden, die zu einer gerechten Beurteilung des gegebenen Falles nichts beizutragen vermögen, zu seiner Bedeutung in keinem Verhältnis stehen und daher den Angeklagten unnötig und darum auch ungerechtfertigt bloßstellen. Im vorliegenden Fall sind Bedenken in dieser Richtung jedoch nicht begründet; denn es liegt auf der Hand, dass eine sechsmonatige Gefängnisstrafe wegen eines Sittlichkeitsverbrechens – mag das Urteil auch so weit zurückliegen, dass die gesetzliche Tilgungsreife nahezu erreicht ist – für die Persönlichkeit des Täters in Beziehung auf den jetzt von ihm begangenen Notzuchtsversuch kennzeichnend und für dessen Beurteilung von besonderer Bedeutung war (BGHSt a. a. O. S. 245). Zu der Frage, ob und wieweit eine Anordnung des Gerichts nach § 4 Abs. 4 Satz 3 StraftilgG dahingehend, dass der Angeklagte auch über bereits getilgte Strafen Auskunft zu geben habe, der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. Hartung JR 1952, 42, 44), braucht hier nicht Stellung genommen zu werden, da im vorliegenden Falle die Offenbarung der getilgten Strafe durch den Angeklagten nicht auf einem solchen Beschluss des Gerichts beruht.
Da auch sonst keine Verletzungen des Gesetzes ersichtlich sind, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Justizangestellter | Dr. Peetz | Dr. Mannzen | |||
| Dr. Hirchner | Mantel | Dr. Hengsberger |