Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung wegen verfassungsrechtlicher Frage zur Fortgeltung von § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 182/66
Datum
25.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab die Sache an das Oberlandesgericht zurück, weil die Fortgeltung der Strafvorschrift § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB gegenüber neuem Landesbaurecht verfassungsrechtlich strittig ist. Ein Verfahren zur Entscheidung dieser Frage war bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig, sodass der BGH die materielle Frage nicht selbst entscheiden durfte. Die Zurückverweisung dient der Wahrung einheitlicher Rechtsprechung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine verfassungsrechtliche Frage zur Fortgeltung einer Bundesstraftat bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig, ist ein oberstes Gericht gehindert, diese Frage selbständig zu entscheiden.

2

Die Entscheidung über die Fortgeltung einer Bundesstraftat gegenüber nachfolgenden landesrechtlichen Regelungen kann der verfassungsrechtlichen Klärung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen, wenn erhebliche Zweifel an der Fortgeltung bestehen.

3

Kann der Bundesgerichtshof nicht in der Sache entscheiden, ist er nicht befugt, die Rechtsfrage an das Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

4

Die Rückgabe an die Vorinstanz ist geboten, wenn ein anderweitiges Verfahren zur verfassungsrechtlichen Entscheidung anhängig ist und dadurch die einheitliche Rechtsprechung gewahrt wird.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 182/66 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans IL, geboren ███████ 1905 in ████████████, aus ██████████ wegen ungenehmigten Bauens (§ 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB).

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Juli 1966

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgegeben.

Gründe

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten wegen Übertretung nach § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er ohne baupolizeiliche Genehmigung eine Garage an das Wochenendhaus seiner Ehefrau angebaut hatte.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt mit der Begründung, § 367 Nr. 15 StGB sei durch die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (GVBl. S. 373) gegenstandslos geworden; Verstöße gegen die Bauordnung könnten nur noch als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 101 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält die Revision für unbegründet, weil nach seiner Auffassung die Vorschrift des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB als Bundesrecht fortgilt (Art. 125 Nr. 1, 74 Nr. 1 GG), mithin durch Landesrecht nicht außer Kraft gesetzt werden kann und daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 OWiG anzuwenden ist. An der Bestätigung des angefochtenen Urteils sieht es sich aber durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 1965 (NJW 1965, 1496 Nr. 18) gehindert, wonach § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB seine Geltung jedenfalls in den Landern verloren habe, deren Baurecht Verstöße mit Bußgeld ahnde.

Die Vorlegung ist nicht zulässig. Wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 22. April 1966 (1 StR 443/65) ausgesprochen hat, ist zur Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfrage allein das Bundesverfassungsgericht berufen, bei dem bereits ein Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Fortgeltung des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB als Bundesrecht anhängig ist. Das Oberlandesgericht Hamm hat nämlich mit seinen Beschlüssen vom 9. November 1965 und 6. Dezember 1965 (NJW 1966, 128 Nr. 32) die streitige Frage gemäß Art. 126 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung unterbreitet, weil es als zweifelhaft ansieht, ob die Strafvorschrift als Bundes- oder Landesrecht fortgelte. Damit ist der Bundesgerichtshof gehindert, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgeworfene Rechtsfrage seinerseits zu entscheiden. Der mit der Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG verfolgte Zweck der Herbeiführung einer einheitlichen Rechtssprechung wird auch im gegebenen Fall durch die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gewahrt.

Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob die Vorlegung nicht auch aus anderen Gründen unzulässig ist, etwa deshalb, weil auch das Oberlandesgericht Köln von der „formellen“ Weitergeltung des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB als Bundesrecht ausgeht, oder deshalb, weil jener Beschluss in einem Verfahren der Zuständigkeitsüberprüfung gemäß §§ 58 ff. OWiG ergangen ist, für das anders als bei sonstigen Entscheidungen (§§ 55, 56 OWiG) die in § 56 Abs. 5 OWiG angeordnete Vorlegungspflicht nicht besteht (§ 60 Abs. 2 OWiG).

Da der Bundesgerichtshof nicht in der Sache selbst entscheidet, ist er auch nicht zur Vorlegung an das Bundesverfassungsgericht befugt (vgl. BVerfGE 6, 222, 240). Die Sache ist deshalb entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts an das Oberlandesgericht zurückzugeben.

ScharpenseelSandersHürxthal
MayrSpiegel

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