Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung wegen anhängiger Art.100-Vorlage: Ungenehmigtes Bauen (§367 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 443/65
Datum
22.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen ungenehmigten Bauens nach § 367 Abs.1 Nr.15 StGB verurteilt; er rügte, die Tat sei inzwischen nach Landesbauordnung nur noch ordnungswidrig. Das OLG Stuttgart legte die Frage dem Bundesgerichtshof vor. Der BGH verweist zurück, weil die Verfassungsfrage bereits nach Art.100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorliegt und deshalb nicht von ihm entschieden werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist über die verfassungsrechtliche Fortgeltung einer Strafvorschrift bereits ein Verfahren nach Art. 100 GG beim Bundesverfassungsgericht anhängig, hindert dies andere Gerichte daran, dieselbe verfassungsrechtliche Frage zu entscheiden.

2

Die Vorlegung nach Art. 100 GG ist unzulässig, soweit die streitige Verfassungsfrage bereits durch ein anderes Obergericht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt und dort anhängig ist.

3

Entscheidet ein Revisionsgericht die Vorfrage nicht in der Sache, kann es die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen, statt selbst über die in Wahrheit verfassungsrechtlich zu klärende Rechtsfrage zu entscheiden.

4

Der Bundesgerichtshof ist nicht zur eigenen Art.100-Vorlage befugt, wenn er nicht in der Sache selbst entscheidet und eine gleichgelagerte Vorlage bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 443/65 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████ den Fuhrunternehmer Manfred ███████ aus ██████████, dort geboren am ██████████ 1938, wegen ungenehmigten Bauens (§ 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 22. April 1966

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückgeleitet.

Gründe

1. Das Amtsgericht Esslingen hat den Angeklagten wegen ungenehmigten Bauens – er hatte auf seinem Grundstück eine Lkw-Garage an einer anderen als der genehmigten Stelle errichtet – gemäß § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und zur Begründung vorgebracht: Ungenehmigtes Bauen sei in Baden-Württemberg nicht mehr als Übertretung des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB strafbar, sondern nach den §§ 112 Abs. 1 Nr. 5, 87 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 (GBl. S. 151) seit dem 1. Januar 1965 nur noch ordnungswidrig; das Amtsgericht habe daher das Strafverfahren einstellen müssen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hält die Revision für unbegründet. Es ist der Auffassung, der § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB gelte als Bundesrecht fort (Art. 125 Nr. 1, 74 Nr. 1 GG), könne mithin durch Landesrecht nicht außer Kraft gesetzt werden und sei daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 OWiG allein auf den Fall anzuwenden. Es sieht sich aber an der Bestätigung des angefochtenen Urteils gehindert, weil das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 12. Mai 1965 (NJW 1965, 1496 Nr. 18) die Auffassung vertrete, § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB habe seine Geltung jedenfalls in denjenigen Ländern verloren, deren Baurecht Verstöße mit Bußgeld ahnde.

2. Die Vorlegung ist nicht zulässig. Zur Entscheidung über die aufgeworfene Rechtsfrage ist allein das Bundesverfassungsgericht berufen. Bei ihm ist ein Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Fortgeltung des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB als Bundesrecht schon anhängig. Denn mit seinen Beschlüssen vom 9. November 1965 und 6. Dezember 1965 (NJW 1966, 128 Nr. 32) hat das Oberlandesgericht Hamm die streitige Frage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, da ernstlich zweifelhaft sei, ob die Strafvorschrift als Bundesrecht oder Landesrecht fortgelte. Damit ist der Bundesgerichtshof gehindert, die ihm vom Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegte Rechtsfrage seinerseits zu entscheiden.

3. Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob die Vorlegung auch aus anderen Gründen unzulässig ist: etwa deshalb, weil auch das Oberlandesgericht Köln von der „formellen“ Weitergeltung des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB als Bundesrecht ausgeht, oder deshalb, weil jener Beschluss in einem Verfahren der Zuständigkeitsüberprüfung gemäß §§ 58 ff. OWiG ergangen ist, für das – anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren – die in § 56 Abs. 5 OWiG angeordnete Vorlegungspflicht nicht gilt (vgl. § 60 Abs. 2 OWiG).

4. Da der Bundesgerichtshof nicht in der Sache selbst entscheidet, ist er auch nicht zur Vorlegung an das Bundesverfassungsgericht befugt (vgl. BVerfGE 6, 222, 240).

Die Sache war deshalb entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzuleiten.

Mai Loesdau Hüpner Pfeiffer Pikart Dr. [REDACTED]

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