Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs als unbegründet abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 179/88
Datum
25.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Nachholung des rechtlichen Gehörs. Der Verteidiger hatte jedoch am 3. Mai auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 13. April (zugestellt 27. April) erwidert und keine weitere Erklärung vorbehalten. Der Senat entschied am 10. Mai; ein Nachholen des Gehörs war nicht geboten, da die Eingabe keine entscheidungserheblichen Einwendungen enthielt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor Ergehen der Entscheidung rechtzeitig und tatsächlich Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und diese Stellungnahme keine entscheidungserheblichen neuen Ausführungen enthält.

2

Ergeht die Entscheidung nach Eingang einer Erwiderung des Verteidigers, die keinen Vorbehalt weiterer Ausführungen enthält, ist der Senat zur Entscheidung befugt; eine zusätzliche Nachholung des Gehörs ist nicht erforderlich.

3

Die bloße Geltendmachung einer Gehörsverletzung rechtfertigt die Nachholung des Gehörs nicht, wenn der vorgelegte Schriftsatz keine durchgreifenden Einwendungen gegen die getroffene Entscheidung enthält.

4

Eine Stellungnahme des Generalbundesanwalts bedarf keiner weiteren Verzögerung der Entscheidung, sofern der Verteidiger rechtzeitig erwidert hat und keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen geltend macht.

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 179/88 in der Strafsache gegen █ aus ██, dort geboren am ███, zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 1988

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 3. Mai 1988 auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 13. April 1988 – zugestellt am 27. April 1988 – erwidert. Eine weitere Erklärung wurde nicht vorbehalten. Der Senat war daher berechtigt, am 10. Mai 1988 über die Revision des Angeklagten zu entscheiden. Im Übrigen wird bemerkt, dass auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 3. Mai 1988 keinen Anlass geben, die Revision anders als geschehen zu behandeln.

LaufhütteSaligerGollwitzer
GoydkeJähnke

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