Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs als unbegründet abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 179/88
- Datum
- 25.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor Ergehen der Entscheidung rechtzeitig und tatsächlich Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und diese Stellungnahme keine entscheidungserheblichen neuen Ausführungen enthält.
Ergeht die Entscheidung nach Eingang einer Erwiderung des Verteidigers, die keinen Vorbehalt weiterer Ausführungen enthält, ist der Senat zur Entscheidung befugt; eine zusätzliche Nachholung des Gehörs ist nicht erforderlich.
Die bloße Geltendmachung einer Gehörsverletzung rechtfertigt die Nachholung des Gehörs nicht, wenn der vorgelegte Schriftsatz keine durchgreifenden Einwendungen gegen die getroffene Entscheidung enthält.
Eine Stellungnahme des Generalbundesanwalts bedarf keiner weiteren Verzögerung der Entscheidung, sofern der Verteidiger rechtzeitig erwidert hat und keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen geltend macht.
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 179/88 in der Strafsache gegen █ aus ██, dort geboren am ███, zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 1988
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 3. Mai 1988 auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 13. April 1988 – zugestellt am 27. April 1988 – erwidert. Eine weitere Erklärung wurde nicht vorbehalten. Der Senat war daher berechtigt, am 10. Mai 1988 über die Revision des Angeklagten zu entscheiden. Im Übrigen wird bemerkt, dass auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 3. Mai 1988 keinen Anlass geben, die Revision anders als geschehen zu behandeln.
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