Teilweise Änderung des Schuldspruchs und Einstellung eines Anklagepunkts (§154 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 179/88
- Datum
- 30.12.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung eines Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft/Generalbundesanwaltschaft erfolgen und führt zur Streichung des betreffenden Schuldspruchs.
Die Revision ist nach allgemeiner Sachrüge (§349 Abs.2 StPO) nur dann begründet, wenn bei Nachprüfung Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten festgestellt werden.
Der Wegfall einer Einzelstrafe berührt den Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht, sofern aufgrund der verbleibenden Einzelstrafen auszuschließen ist, dass das Tatgericht zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre.
Bei Einstellung eines Verfahrensabschnitts sind die hierfür angefallenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten insoweit der Staatskasse aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Ref, 30. Dezember 1987
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 179/88
BESCHLUSS in der Strafsache gegen Peter C_____, geboren am [REDACTED] 1958 in HO, zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 1988 einstimmig
Tenor
1. Das Verfahren wird, soweit es die Verurteilung wegen Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel betrifft (Fall BV), gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ref vom 30. Dezember 1987 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist - des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, - der vorsätzlichen Körperverletzung, - des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung, - des Diebstahls sowie - des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Diebstahl und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Aus der Liste der angewandten Vorschriften wird § 305a Abs. 1 Nr. 2 StGB gestrichen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat stellt das Verfahren im Fall der Verurteilung wegen der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (B V) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge.
Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge erfolgte Nachprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Wegfall der Einzelstrafe von sechs Monaten in Fall [REDACTED] berührt den Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht, weil im Hinblick auf die Gesamtsumme der Einzelstrafen von 92 Monaten (u. a. zwei Jahre neun Monate, zwei Jahre sechs Monate) auszuschließen ist, dass das Landgericht zu einer milderen Gesamtstrafe als vier Jahre neun Monate gekommen wäre, hätte es bereits selbst das Verfahren im Fall eingestellt.
| Jähnke | Baumann | Meyer-Goßner | |||
| Lautz | Brüning |