Revision gegen Urteil wegen versuchten Mordes als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 178/96
- Datum
- 07.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Prüfung des strafbefreienden Rücktritts nach § 24 Abs. 1 StGB ist die Gesamtwürdigung der Tatumstände maßgeblich; auf das Erreichen eines außertatbestandlichen Erfolges darf nicht allein abgestellt werden.
Eine vom Großen Senat getroffene Auslegung (GSSt 1/93) kann vom Tatgericht als zusätzliche Erwägung herangezogen werden; eine solche Zusatzerwägung ist jedoch unschädlich, wenn die rechtsfehlerfreie übrige Würdigung die Entscheidung trägt.
Die Beurteilung, ob ein Versuch als beendet gilt und ein strafbefreiender Rücktritt vorliegt, ist eine Tatfrage der freien Beweiswürdigung des Tatgerichts und nur bei Rechtsfehlern überprüfbar.
Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 11. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 178/96 vom 7. Mai 1996 in der Strafsache gegen ███ Markus, geboren am ████ 1977 in ██, zur ████ ██ Haft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 11. Januar 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar hat das Landgericht bei der Prüfung der Rücktrittsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 StGB entgegen der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93 – (BGHSt 39, 221) unter anderem auf das Erreichen eines außertatbestandlichen Erfolges abgestellt; insoweit handelt es sich aber lediglich um eine Zusatzerwägung, die die im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffene Wertung der Tat als beendeten Mordversuch, von dem der Angeklagte nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, nicht in Frage stellt.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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