Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Rückfall bei Diebstahl/Hehlerei, Berichtigung der Urteilsformel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 178/70
Datum
25.06.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte ließ Revision gegen ein Urteil wegen Rückfalldiebstahls oder Rückfallhehlerei einlegen; die Revision wegen formeller und materieller Fehler wurde verworfen. Das Gericht bestätigte die wahlweise Verurteilung und die Feststellung des Rückfalls auf Grundlage früherer Urteile. Wegen Gesetzesänderungen wurde die Urteilsformel berichtigt und die Strafart angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wahlweise Verurteilung wegen verschiedener Delikte ist zulässig, wenn die richterlichen Feststellungen die Qualifikation der Tat für die jeweils benannten Delikte tragen.

2

Eine verspätet erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig; substantiiert vorgetragene Verfahrensmängel müssen rechtzeitig geltend gemacht werden.

3

Das Gericht muss nicht unbeantragte weitere Zeugen vernehmen, wenn es bereits auf Grund vorhandener Zeugenaussagen zu einer tragfähigen Überzeugung gelangt.

4

Rückfallvoraussetzungen können durch frühere rechtskräftige Urteile mit festgestellten Tatzeiten belegt werden; die allgemeine Rückfallvorschrift (§17 StGB n.F.) ist entsprechend anzuwenden.

5

Änderungen strafrechtlicher Tatbezeichnungen durch Gesetzesnovellen sind in der Urteilsformel zu berücksichtigen; unzulässige Bezeichnungen (z.B. ‚im Rückfall‘) sind zu berichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 10. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 178/70 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl-Heinz ███ ██████████, zuletzt wohnhaft in ███, geboren ██████████ 1940 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls oder Sachhehlerei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 10. November 1969 wird verworfen. Jedoch werden im Urteilsspruch die Worte „schweren Rückfalldiebstahls oder der Rückfallhehlerei“ durch die Worte „Diebstahls oder der Hehlerei“ ersetzt. An die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe tritt Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. treten nicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls oder Rückfallhehlerei zu zwei Jahren vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die wahlweise Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls oder Hehlerei wird durch die Feststellungen getragen. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist verspätet und daher unzulässig. Sie wäre aber auch unbegründet. Denn das Gericht konnte allein auf Grund der Aussagen des Zeugen K. und des Bruders des Angeklagten die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte bei den Verhandlungen in der „Viehschänke“ maßgeblich beteiligt war; die nicht beantragte Anhörung weiterer Zeugen brauchte sich ihm daher nicht aufzudrängen.

2. Die Rückfallvoraussetzungen liegen auch nach der allgemeinen Rückfallvorschrift des § 17 StGB n.F., der mit Wirkung vom 1. April 1970 an die Stelle der §§ 244, 261 StGB a.F. getreten ist, vor. Das ergibt sich aus den Urteilen des Landgerichts Arnsberg vom 20. Dezember 1965 und vom 24. Oktober 1968, in welchen die Tatzeiten festgestellt sind.

3. Die Änderung des Urteilsspruchs beruht auf der Neufassung des § 243 StGB und darauf, dass die Tat auch unter den Voraussetzungen des § 17 StGB n.F. in der Urteilsformel nicht mehr als Diebstahl oder Hehlerei „im Rückfall“ bezeichnet werden darf (2 StR 47/70 vom 3. April 1970, zur Veröffentlichung bestimmt), sowie auf Art. 95, 89 des 1. StrRG.

BortzlerSandersHürxthal
MeyerSpiegel

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