Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Einstellung nach §154 StPO: vollendeter Diebstahl zu versuchtem Diebstahl geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 177/99
Datum
06.05.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision die Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls an. Fraglich war, ob in einem Fall ein vollendeter oder nur ein versuchter Diebstahl vorliegt, weil das entwendete Behältnis leer war. Der BGH stellte das Verfahren insoweit nach §154 Abs.2 StPO ein und änderte den Schuldspruch zu versuchtem Diebstahl; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine teilweise Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn die Feststellungen ergeben, dass eine weitere Verfolgung nicht geboten ist und eine Zurückverweisung zur Sachaufklärung nicht erforderlich erscheint.

2

Liegt es dem Täter ausschließlich auf den Inhalt eines Behältnisses an und ist dieses tatsächlich leer, begründet dies nur den Vorsatz für einen Versuch, nicht für einen vollendeten Diebstahl.

3

Der Wegfall einer Einzelstrafe wirkt sich auf den Gesamtstrafenausspruch nur, wenn ihre Entfall die Gesamtfreiheitsstrafe beeinflusst; ist dies bei Vielzahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen ausgeschlossen, bleibt die Gesamtstrafe unberührt.

4

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 10. Dezember 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.6 der Urteilsgründe (Anklagepunkt III.2) wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Dezember 1998, soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 23 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, und des versuchten Diebstahls in drei Fällen schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 24 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.6 der Urteilsgründe (Anklagepunkt III.2) wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Nach den bisherigen Feststellungen ist nämlich nicht auszuschließen, dass es dem Angeklagten ausschließlich auf den Inhalt des entwendeten – wie sich später herausstellte leeren – Sparkastens ankam. Bei einer solchen Sachlage hatte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine Verurteilung wegen eines versuchten Diebstahlsdelikts erfolgen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1998 – 1 StR 42/98; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 243 Rdn. 25). Eine Zurückverweisung der Sache zu weiterer Sachaufklärung in diesem Fall erscheint dem Senat aus den in § 154 Abs. 1 StPO genannten Gründen nicht geboten.

Die teilweise Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten zur Folge. Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen ausschließen, dass sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Meyer-GoßnerKuckeinErnemann
MaatzAthing

Zitiert (1)