Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umqualifizierung zu versuchtem schweren Bandendiebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 42/98
Datum
07.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte das Urteil des Landgerichts wegen schwerem Bandendiebstahl. Der BGH änderte den Schuldspruch für einen Tatzusammenhang dahin, dass es sich nur um einen versuchten Diebstahl handelte, weil der mitgenommene Tresor leer war. Weitergehende Revisionen wurden verworfen; der Strafausspruch blieb unberührt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind bei einer Diebstahlshandlung die zur Wegnahme bestimmten Sachen tatsächlich leer bzw. fehlt das Diebesgut, kommt regelmäßig nur ein Versuchstatbestand in Betracht.

2

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch ändern, wenn weitere feststellungsrelevante Umstände nicht zu erwarten sind und die Änderung die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten nicht verletzt.

3

§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, soweit sichergestellt ist, dass der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.

4

Die Umqualifizierung von vollendet zu versucht berührt den Strafausspruch nicht zwingend; bleibt die Strafkammer bei möglichen Milderungsgründen (vgl. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) von einer Milderung ab, kann der Strafrahmen unverändert bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 1. August 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 42/98 vom 7. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 1. August 1997, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 33. der Urteilsgründe des versuchten schweren Bandendiebstahls schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im Fall II. 33. der Urteilsgründe erwies sich der Tresor, den der Angeklagte mitgenommen hatte, um nach dessen Aufschweißen darin befindliches Geld oder Wertgegenstände an sich zu bringen, als vollkommen leer.

Bei dieser Sachlage kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ein versuchtes Diebstahlsdelikt in Betracht. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der (teilgeständige) Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs berührt hier den Strafausspruch nicht. Die Strafkammer hat in der Mehrzahl der sonstigen Fälle, bei denen sie selbst lediglich ein versuchtes Diebstahlsdelikt angenommen hat, rechtsfehlerfrei von der Möglichkeit der Milderung des Strafrahmens nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht, weil der Angeklagte wie auch hier nach seiner Vorstellung alles zur Verwirklichung der Taten Erforderliche getan hatte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchaferGranderathBoetticher
UlsamerBrüning
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