Revision: Schuldspruch sexueller Missbrauch bestätigt, Verbreitung pornogr. aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 174/76
- Datum
- 15.06.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Zeigen einer pornographischen Darstellung in Verbindung mit sexualbezogenen Äußerungen kann eine "Einflussnahme tiefergehender Art" und damit ein Einwirken im Sinne des § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB darstellen.
Das Tatbestandsmerkmal des Zugänglichmachens nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB umfasst auch das bloße Zeigen einer Abbildung; Überlassung oder Übergabe ist nicht erforderlich.
Bei Überschneidungen von Tatbeständen tritt die speziellere Vorschrift vor; erfüllt dieselbe Handlung sowohl § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB als auch § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB, verdrängt § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB die Anwendung von § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Der Wegfall einer tateinheitlichen Nebenverurteilung, die das Strafmaß nicht beeinflusst hat, erfordert nicht zwingend eine Änderung des Strafausspruchs.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Münster beim Amtsgericht Bocholt, 22. Januar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ so aus den technischen Angestellten Gerd ████, geboren am ███████ 1938 in ████████ (Dillkreis), wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Zipfel, Salger, Knoblich, Dr. ████████████████████████, als beisitzende Richter, ███████████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster beim Amtsgericht Bocholt vom 22. Januar 1976 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte nur des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist (§ 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (richtig: eines Kindes) in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Abbildungen (richtig: einer pornographischen Abbildung) zur Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der pornographische Charakter des Bildes, das der Angeklagte der 11-jährigen Mechthild ███ gezeigt hat, steht nach den Urteilsfeststellungen außer Zweifel. Das Vorzeigen dieses Bildes stellt, jedenfalls in Verbindung mit den sexualbezogenen Äußerungen des Angeklagten, eine „Einflussnahme tiefergehender Art“ und damit ein Einwirken im Sinne des § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1975 – 1 StR 73/75 – S. 5 mit weiteren Nachweisen). Die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass der Angeklagte vorsätzlich und in der Absicht gehandelt habe, sich sexuell zu erregen, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Schuldspruch besteht deshalb insoweit zu Recht.
2. Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbreitung einer pornographischen Abbildung nicht bestehen bleiben. Zwar ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass der Angeklagte auch den Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Denn er hat die pornographische Abbildung, indem er sie gezeigt hat, dem Mädchen zugänglich gemacht. Das Tatbestandsmerkmal des Zugänglichmachens erfordert nämlich nicht, dass dem Kind oder Jugendlichen die Schrift oder Abbildung überlassen oder auch nur in die Hand gegeben wird; es genügt vielmehr, dass sie ihm gezeigt und damit das Betrachten ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 17. März 1959 – 1 StR 62/59 – sowie BGH RdJ 1961, 302, 303; das Tatbestandsmerkmal des Zugänglichmachens im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist das gleiche wie in § 3 Nr. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 GjS, auf welche sich diese Entscheidungen beziehen). Eine Verurteilung nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt jedoch gleichwohl nicht in Betracht, weil zwischen § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB und dieser Vorschrift Gesetzeseinheit besteht. Da – wie oben dargetan – der Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits dann verwirklicht wird, wenn einer Person unter 18 Jahren eine pornographische Abbildung oder Darstellung gezeigt wird, schließt § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB in der Begehungsform der Einwirkung auf ein Kind durch Vorzeigen einer solchen Abbildung oder Darstellung stets zugleich einen Verstoß gegen diese Vorschrift ein. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird deshalb durch § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB verdrängt. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbreitung einer pornographischen Abbildung muss sonach entfallen.
3. Der Strafausspruch kann jedoch bestehen bleiben. Die in Wegfall kommende tateinheitliche Verurteilung hat, wie den Strafzumessungsgründen zu entnehmen ist, keinen Einfluss auf die Höhe der Strafe gehabt. Auch sonst lässt der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision muss deshalb mit der Maßgabe verworfen werden, dass der Angeklagte nur des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist.
Zipfel Richter am BGH
Hürxthal
Mayr ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
| Knoblich | |
| Salger |