BGH: Teilweise Einstellung und Korrektur von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbreiten einer (jugend)pornographischen Schrift im Sinne von § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt die Weitergabe an eine nicht mehr individualisierbare Vielzahl von Personen voraus; die gezielte Übersendung an einzelne Personen genügt nicht.
Ein 'Einwirken' i.S.v. § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB erfordert eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art; das bloße Vorzeigen oder Versenden eines pornographischen Bildes reicht hierfür in der Regel nicht aus.
Die kombinierte Übersendung eines pornographischen Bildes und anschließender sexualbezogener Textnachrichten kann in ihrer Gesamtheit ein tatbestandsmäßiges Einwirken nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB darstellen.
Digitale Dateien, die auf dem Endgerät des Opfers gespeichert sind, sind als Datenspeicher den 'Schriften' i.S.v. § 11 Abs. 3 StGB gleichgestellt; durch Übermittlung solcher Dateien können die Voraussetzungen des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB erfüllt werden.
Zusammengehörige rechtsgutsverletzende Handlungen, die am gleichen Tag im selben Chat vorgenommen werden, stellen bei natürlicher Betrachtungsweise eine natürliche Handlungseinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB dar.