Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur vermeintlichen Notwehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 174/67
- Datum
- 15.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer vermeintlichen Notwehr muss das Gericht konkrete und widerspruchsfreie Feststellungen darüber treffen, ob der Angeklagte objektiv einen Angriff für möglich halten durfte.
Widersprüche oder Unklarheiten in den tatrelevanten tatsächlichen Feststellungen, die die Rechtfertigungs- oder Schuldfähigkeitsfrage betreffen, machen die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung erforderlich.
Bei der Prüfung vermeintlicher Notwehr sind Indizien für Rache- oder Vergeltungsabsichten nicht unberücksichtigt zu lassen; bloßes Bedauern nach der Tat genügt nicht, um solche Motive auszuschließen.
Bei der Verneinung des Tatbestands der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB müssen die tatsächlichen Umstände so festgestellt sein, dass die Beurteilung, der Angeklagte habe die Notwehrlage irrig angenommen, nachvollziehbar ist; sonst ist das Urteil aufzuheben.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Münster (Westf.), 15. Oktober 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ ██ aus ████, dort geboren, Gen Maurer Heinrich, 1926, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hurxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Münster (Westf.) vom 15. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, Franz █████ vorsätzlich misshandelt, an der Gesundheit beschädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod verursacht zu haben, freigesprochen. Die Revision der Nebenklägerin, mit der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Das Schwurgericht hat den Inhalt der Aussagen, welche die Eheleute ███████ vor dem Untersuchungsrichter gemacht haben, in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt.
Aus der dienstlichen Äußerung des Schwurgerichtsvorsitzenden vom 24. Januar 1967 geht hervor, dass sich Landgerichtsrat Hüsgen als Zeuge in der Hauptverhandlung auch über den Inhalt dieser Aussagen geäußert hat, nachdem ihm der Inhalt der Vernehmungsprotokolle insoweit vorgehalten worden war, als sich Abweichungen gegenüber den Angaben der Eheleute ███████ in der Hauptverhandlung ergeben hatten. Dass das Hauptverhandlungsprotokoll hierüber keinen entsprechenden Vermerk enthält, vermag das nicht zu widerlegen, da der Niederschrift insoweit keine formelle Beweiskraft zukommt (§ 274 StPO). Im Übrigen hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob die Urteilsfeststellungen mit dem übereinstimmen, was das Sitzungsprotokoll über den Inhalt der Aussage des Landgerichtsrats Hüsgen angibt (BGH NJW 1966, 63).
b) Auf die angebliche Verletzung des § 57 StPO kann die Revision nicht gestützt werden, da diese Bestimmung nur eine Ordnungsvorschrift ist (BGH Urteil vom 6. Dezember 1961 – 2 StR 514/61). Auf der Nichtbelehrung eines Berufsrichters kann das Urteil im Übrigen kaum beruhen.
c) Das Schwurgericht hat durch die Vereidigung des Zeugen Graziani ██ nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen. Ein Verdacht, dass der Zeuge den Angeklagten begünstigt hat, besteht lediglich hinsichtlich seiner Aussage in der Hauptverhandlung. Wegen eines solchen Verdachts darf aber die Beeidigung nicht unterbleiben; § 60 Nr. 3 StPO betrifft nur eine früher begangene Begünstigung (BGHSt 1, 360). Eine solche ist nicht dargetan und – insbesondere in der Aussage des Zeugen vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter – nicht ersichtlich.
2. Die Sachbeschwerde greift durch.
Das Schwurgericht gelangt im Urteil zu dem Ergebnis, es habe dem Angeklagten nicht widerlegt werden können, dass er irrtümlich die Voraussetzungen einer Notwehrlage für gegeben gehalten habe. Es erscheine nämlich „durchaus möglich“, der Angeklagte, zumindest in dem Augenblick, als █████ ihn „mit hocherhobenen Händen“ zugerufen habe, er werde seinen „Vater noch kaputt machen“, habe geglaubt, auch ihn, den Angeklagten, schlagen zu wollen (UA S. 10). Diese Auffassung gibt in mehrfacher Hinsicht zu Beanstandungen Anlass:
a) Zum einen findet sie in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Grundlage. Dort scheint das Schwurgericht seiner Überzeugung Ausdruck zu geben, dass Franz ██ „in dem Augenblick, als ihm der Angeklagte den Schlag versetzte, weder einen Schritt auf den Angeklagten zu gemacht noch dass er die Hände erhoben hatte“. So ist auf Seite 7 des Urteils ausgeführt: „Aus keiner dieser Vernehmungen (der Eheleute █████ vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter) geht hervor, dass ███ – wie vom Angeklagten behauptet – während des Wortwechsels einen Schritt auf den Angeklagten zugegangen sei und dabei die Hände erhoben habe, als wenn er diesen schlagen wolle. Das Gegenteil ist der Fall. So hat die Zeugin Helene ███████ unter anderem vor dem Untersuchungsrichter ausgesagt, wenn sie sich recht entsinne, habe ███████ in dem Augenblick, als ihr Onkel zum Schlag ausgeholt und auf ihn eingeschlagen habe, seine Hände unten, d. h. nicht erhoben gehabt; mit letzter Sicherheit wisse sie das allerdings nicht.“ Auf Seite 9 heißt es: „Der Zeuge Graziani ███ hat vor dem Untersuchungsrichter ähnlich ausgesagt: Während der Angeklagte und █████ sich gegenseitig angeschrien und angebrüllt hätten, habe █████ mit den Armen und Händen herumgestikuliert. Er (der Zeuge) habe nicht wahrgenommen, dass in dem Augenblick, als sein Onkel auf ███ eingeschlagen habe, ████ Anstalten gemacht habe, auf seinen Onkel einzuschlagen.“ Sodann führt das Schwurgericht fort, der Zeuge ███ habe, obwohl ihm diese Aussage vorgehalten worden sei, in der Hauptverhandlung dabei verblieben, dass er gesehen habe, wie ███████████ einen Schritt auf den Angeklagten zugemacht und dabei auch die Hände erhoben habe, als wenn er ihn habe schlagen wollen. Die Einlassung, mit der der Zeuge diesen Widerspruch zu erklären versucht hat, hält das Schwurgericht jedoch für unglaubhaft (UA S. 8) und führt schließlich aus, es folge den Aussagen der Zeugen ███████ vor dem Untersuchungsrichter (UA S. 9). Es legt zwar nicht mehr dar, wie sich der fragliche Vorfall seiner Ansicht nach tatsächlich im Einzelnen abgespielt hat, sondern hebt abschließend lediglich hervor, es sei „deshalb der Überzeugung, dass objektiv eine Notwehrlage nicht vorgelegen hat“.
Die vorausgehenden Ausführungen erwecken jedoch den Eindruck, dass das Schwurgericht damit sowohl die Behauptung des Angeklagten, ██ sei einen Schritt auf ihn zugekommen, als auch die Einlassung, jener habe die Hände erhoben gehabt, für widerlegt hält. Jedenfalls steht es nicht ohne Weiteres in Einklang mit diesen Feststellungen, wenn das Schwurgericht später (UA S. 10 unten) unvermittelt ausführt, es erscheine möglich, dass der Angeklagte einen Angriff ███ befürchtet und sich bedroht geglaubt habe, als dieser ihm „mit hoch erhobenen Händen“ zugerufen habe, er werde den Vater noch „kaputt machen“. Aus der Feststellung, ██████ habe während der einige Minuten dauernden Auseinandersetzung in wachsender Erregung „mit Händen und Armen gestikuliert“ (UA S. 4 und 10), ergibt sich bei den wiedergegebenen Zeugenaussagen keineswegs, dass er im Augenblick vor der Tat die Hände hoch erhoben hatte. Zur Rechtfertigung dieser Auffassung hätte es weiterer und genauerer Feststellungen über den Tathergang bedurft. Die Unklarheit der bisherigen Feststellungen in diesem für die Annahme einer vermeintlichen Notwehrhandlung des Angeklagten entscheidenden Punkt macht die Aufhebung des Urteils erforderlich.
Die gleichen Bedenken bestehen hinsichtlich der Ausführungen, mit denen das Schwurgericht den Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB verneint. Auch hier geht es davon aus, dass ███ bei seiner Äußerung in hoher Erregung „mit erhobenen Händen vor dem Angeklagten“ gestanden habe; deshalb ist das Schwurgericht der Ansicht, dass dem ebenfalls erregten Angeklagten bei dieser Situation nicht der Vorwurf gemacht werden könne, er habe fahrlässigerweise die Notwehrlage irrig angenommen (UA S. 13).
b) Im Rahmen der Prüfung, ob der Angeklagte in vermeintlicher Notwehr gehandelt hat, hat das Schwurgericht auch die Frage erörtert, ob er sich durch den Schlag nicht in Wirklichkeit habe rächen und die Misshandlung seines Vaters habe vergelten wollen. Das hat es verneint und dazu ausgeführt, der Angeklagte sei nach dem Vorfall völlig aufgelöst und sehr erregt gewesen und habe dem herbeigerufenen Arzt, dem Zeugen Dr. █████, erklärt, er habe „die Folgen seines Schlages“ nicht gewollt; gerade das spreche dafür, dass der Angeklagte sich durch den Schlag nicht etwa habe rächen oder Vergeltung üben wollen, denn dann hätte es nähergelegen, dass er sich kurz nach der Tat anders verhalten hätte. Abgesehen davon, dass es Bedenken begegnet, allein aus dem vom Angeklagten geäußerten Bedauern über die bereits zu jenem Zeitpunkt erkennbaren überaus schweren Folgen der Tat auf einen Mangel an Rache- und Vergeltungsabsichten bei der Ausführung des Schlages zu schließen, ist die Beweiswürdigung noch aus einem anderen Grunde zu beanstanden. Das Schwurgericht hat in diesem Zusammenhang einen zuvor festgestellten Tatumstand außer Betracht gelassen, der dazu drängte, berücksichtigt zu werden. Es ist dies der Umstand, dass der Angeklagte den ███ unmittelbar auf dessen Bestätigung hin, er habe den Vater misshandelt und „mache ihn noch kaputt“, geschlagen hat. Hiermit hätte sich das Schwurgericht auseinandersetzen müssen, umso mehr, als es ohnehin zu dem Ergebnis kommt, es bestehe „nach wie vor der Verdacht, dass der Angeklagte – wenn auch in Erregung – nur geschlagen habe, um die Misshandlung seines Vaters zu rächen“ (UA S. 10). Dass es dies nicht getan hat, stellt ebenfalls einen sachlich-rechtlichen Mangel dar.
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