Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mordverurteilung wegen Heimtücke bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 514/61
Datum
06.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Mordes ein und rügte Verfahrens- und Sachmängel (Belehrung, Gutachten, Beweiswürdigung, Verwertung von Briefen). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Feststellungen zur Heimtücke sowie die Strafzumessung. Verfahrensrügen seien überwiegend unbeachtlich oder nicht entscheidungserheblich. Ein Verwertungsverbot oder weiterer Begutachtungsbedarf wurde nicht angenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass ein Zeuge oder Sachverständiger nicht ausdrücklich nach §57 bzw. §72 StPO belehrt oder vereidigt worden sei, sofern hieraus kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler folgt.

2

Die Verwertung eines im Rahmen klinischer Beobachtung erstellten Zusatzgutachtens durch einen vernehmenden Sachverständigen verpflichtet das Gericht nicht zur Verlesung dieses Zusatzgutachtens; eine gesonderte Beschlussfassung nach §251 Abs.4 StPO ist nicht immer erforderlich.

3

Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines Obergutachtens (§244 Abs.4 StPO) ist rechtmäßig, wenn das Gericht aufgrund des vorhandenen Gutachtens überzeugt ist, dass keine Umstände vorliegen, die nach §244 Abs.4 Satz2 StPO ein weiteres Gutachten erzwingen.

4

Protokollrügen über den Wortlaut des Schlussworts sind für die Revision unbeachtlich, sofern daraus kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel hervorgeht.

5

Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt; dies umfasst auch Handlungen, die eine weitere Gegenwehr des Opfers verhindern.

Vorinstanzen

Schwurgericht Duisburg, 10. Februar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████████, geboren am ███ ██ ███ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Potterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhoff als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 10. Februar 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 11. Februar 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt und ein zur Tat benutztes Messer eingezogen. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrügen:

1.) Die Rüge, Dr. ████████ sei als Sachverständiger vernommen worden, habe aber nur den Zeugeneid und nicht den Eid als Sachverständiger geleistet, hat im Ergebnis keinen Erfolg, da das Urteil auf einem etwaigen Rechtsfehler keinesfalls beruhen kann.

2.) Nach ständiger Rechtsprechung kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass ein Zeuge nicht gemäß § 57 StPO über die Bedeutung des Eides belehrt worden ist (RGSt 56, 67). Das gilt gemäß § 72 StPO auch für die Nichtbelehrung von Sachverständigen (BGH Urteile vom 7. Mai 1954 – 2 StR 377/53 und vom 29. August 1961 – 5 StR 282/61).

3.) Im Urteil wird ausgeführt, dass nach der gefestigten Meinung der sachverständigen Zeugin Dr. ████████ der Angeklagte sich zur Zeit der Tat nicht in einem Zustand der Bewusstlosigkeit befunden haben konnte. Dazu macht die Revision geltend, die Zeugin habe sich an die Tatsachen nicht mehr erinnert; von einer gefestigten Meinung könne daher keine Rede sein. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist jedoch der Zeugin, nachdem sie zunächst erklärt hatte, sich nicht erinnern zu können, ihre Niederschrift über die Blutentnahme beim Angeklagten und über die dabei von ihr gemachten Beobachtungen vorgelegt worden. Dadurch kann sie sich wieder an den Vorgang erinnert und ihre Meinung gefestigt haben.

4.) Soweit es im Urteil heißt, der Sachverhalt beruhe auf den eidlichen Aussagen der Zeugen Eheleute ██████, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler. Nur der Ehemann ██ ist vernommen worden.

5.) Bei der Rüge, der Angeklagte habe im Schlusswort ungewöhnlich lange Ausführungen gemacht, trotzdem sei im Protokoll als letztes Wort nur vermerkt: „Ich schließe mich den Ausführungen meines Verteidigers an“, handelt es sich um eine für die Revision unbeachtliche Protokollrüge.

6.) Der Angeklagte ist in der Landesheilanstalt ███████ von dem Sachverständigen Dr. ████████ auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersucht worden. Dieser hat ein schriftliches testpsychologisches Zusatzgutachten des inzwischen verstorbenen Landesmedizinalrats Dr. █████████ herangezogen und bei seinem Gutachten verwertet. Zu Unrecht meint die Revision, im Interesse der Aufklärung hätte dieses Zusatzgutachten verlesen werden sollen; in jedem Falle hätte das Schwurgericht darüber beschließen müssen, ob es verlesen werden solle oder nicht. Da Dr. █████████ das Gutachten im Rahmen der klinischen Beobachtung des Angeklagten herangezogen hatte und es in seinem Gutachten zulässigerweise verwertete, brauchte sich dem Schwurgericht dessen Verlesung nicht aufzudrängen. Eine Beschlussfassung gemäß § 251 Abs. 4 StPO war nicht erforderlich.

7.) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Schwurgericht den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens über eine Bewusstseinsstörung des Angeklagten rechtlich einwandfrei gemäß § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt; denn es hielt auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. █████████ bereits für erwiesen, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit nicht in einem Zustand der Bewusstseinsstörung befunden hat. Umstände gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 StPO, bei deren Vorliegen trotzdem ein neues Gutachten eingeholt werden muss, sind nicht ersichtlich. Dass Dr. █████████ nicht die nötige Sachkunde hatte, behauptet auch die Revision nicht, die insoweit nur vorträgt, es gebe sicher Professoren, deren besondere Sachkunde die des Sachverständigen übertreffe. Die Sachkunde braucht nicht allen Mitgliedern des Gerichts bekannt zu sein (BGHSt 12, 18). Die Revision kann auch nicht damit durchdringen, dass an einigen, wenn nicht an allen Universitäten es Kliniken und Institute gebe, deren zur Begutachtung erforderliche Hilfsmittel denen der Heilanstalt ███████ überlegen seien. Es fehlt insoweit bei dem Vorbringen der Revision an konkreten Angaben für das Vorhandensein solcher Forschungsmittel. Dazu genügt nicht der bloße Hinweis, dass das in Universitätskliniken so sei (vgl. BGH Urt. v. 9. Oktober 1957 – 2 StR 345/57).

8.) Wie die Revision zu Recht geltend macht, durften die Briefe des Angeklagten nicht in ihrem ganzen Wortlaut in das Urteil aufgenommen werden, da sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nur auszugsweise verlesen worden sind. Auf diesen Briefen beruht jedoch das Urteil nicht. Sie sind nicht zu Ungunsten des Angeklagten verwertet worden. Nur in der Schilderung der Vorgeschichte werden sie dargelegt; für die eigentliche Tat sind sie ohne Bedeutung. Soweit aus ihnen das Schwurgericht etwa entnommen haben sollte, dass der Angeklagte eifersüchtig war, konnte dieser Umstand sich nur zugunsten des Angeklagten auswirken.

II. Die Sachrüge:

Die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Insbesondere hat das Schwurgericht den Begriff der Heimtücke nicht verkannt. Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt (BGHSt 9, 387). Dass Frau ██████████ keinen Angriff erwartet hatte und wehrlos war, hat das Schwurgericht festgestellt. Wehrlos war sie, weil sie wegen ihrer Arglosigkeit kein Mittel hatte, sich den Angriffen des Angeklagten zu entziehen. Das gilt nicht nur, wie die Revision meint, für den ersten Stich mit dem Messer; das heimtückische Handeln des Angeklagten hat gerade verhindert, dass Frau ██ selbst oder mit Hilfe Dritter den anschließenden weiteren Angriffen entgegentreten konnte.

Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Großen Senats (BGHSt 9, 385, 390); deren Voraussetzungen liegen hier zweifellos nicht vor.

Eine Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB scheidet aus. Das Urteil enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass Frau █████████ die Tötung ernstlich verlangt oder der Angeklagte dies wenigstens angenommen hat.

Die Ausführungen der Revision über das Gutachten des Sachverständigen Dr. █████████ und die entsprechenden Darlegungen im Urteil richten sich im Wesentlichen unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Die Erwägungen, mit denen es einen Bewusstseinsschwund des Angeklagten bei der Tat verneint, sind denkgesetzlich möglich und frei von Rechtsfehlern. Zwingend brauchen die Schlussfolgerungen nicht zu sein. Was im einzelnen die Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung bekundet haben, kann das Revisionsgericht nicht feststellen. Die aus den angeblichen Bekundungen, die nicht im Urteil enthalten sind, gezogenen Schlussfolgerungen der Revision gehen daher fehl.

Auch die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler. Rechtliche Bedenken dagegen, dass das Schwurgericht dem Gedanken der Abschreckung eine besondere Bedeutung beigemessen hat, bestehen nicht.

Nach allem war die Revision zu verwerfen.

BaldusPotterweichMenges
BuschKirchhoff
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