Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wegfall des Tatbestands 'sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen' und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 173/99
Datum
06.05.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung und zugleich wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen eingelegt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Schutzbefohlenenmissbrauchs auf, weil das obhutsähnliche Verhältnis zum Tatzeitpunkt beendet war. Wegen möglicher Auswirkungen auf die Strafhöhe wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision bleibt unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Obhutsverhältnis im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die verantwortliche Person tatsächlich mit Zustimmung des Sorgeberechtigten (Mit‑)Verantwortung für die Lebensführung des Schutzbefohlenen übernommen hat.

2

Die bloße fortbestehende häusliche Gemeinschaft begründet allein kein Obhutsverhältnis; ein ausdrücklicher Widerruf oder faktische Verhinderung der Betreuungstätigkeit beendet das Obhutsverhältnis.

3

Erweist sich die Annahme eines erschwerenden Tätereigenschaftsmerkmals (z. B. Schutzbefohlenenstatus) als rechtsfehlerhaft, muss dies zur Änderung des Schuldspruchs führen.

4

Wenn eine rechtsfehlerhafte Feststellung eines Tatbestands die Strafzumessung beeinflusst haben kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Halle, 25. November 1998

Rubrum

in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. November 1998

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen „sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen“ entfällt,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Vergewaltigung“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen des an einem Wochentag zwischen dem 29. Mai und dem 7. Juni 1996 erzwungenen Geschlechtsverkehrs mit der damals 14 Jahre alten Tochter seiner Lebensgefährtin auch des (tateinheitlich begangenen) sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig gesprochen hat.

Zwar bestand zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer, das zusammen mit seiner Mutter seit 1989 in häuslicher Gemeinschaft mit dem Angeklagten gelebt hatte, bis Ende April 1996 ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, denn nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Mutter (Mit-)Verantwortung für die Lebensführung des Tatopfers übernommen (vgl. BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 9 m. N.). Als der Angeklagte die abgeurteilte Tat beging, war dieses Obhutsverhältnis jedoch beendet:

In der Zeit von Mai 1996 bis Juli 1996 schlief die Lebensgefährtin des Angeklagten bei ihrer Tochter Kathrin im Kinderzimmer und hielt sich mit Kathrin im Übrigen tagsüber und an den Wochenenden in dem Haushalt einer ihrer erwachsenen Töchter auf. Um Kathrin „die ständige Diskussion mit dem Angeklagten und seine Überwachung“ zu ersparen, hatte sie dem Angeklagten zudem verboten, Kathrin von der Schule abzuholen.

Da die Lebensgefährtin des Angeklagten der bisher geduldeten Wahrnehmung der Betreuungsbefugnisse und -verpflichtungen durch den Angeklagten ausdrücklich widersprochen und einer Einflussnahme des Angeklagten auf Kathrin durch entsprechende Maßnahmen weitgehend entgegengewirkt hatte, war das Tatopfer dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Begehung der Tat nicht mehr im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB „zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut“. Allein die – zudem nur noch in eingeschränktem Maße – weiterhin bestehende häusliche Gemeinschaft zwischen dem Angeklagten, seiner Lebensgefährtin und dem Tatopfer vermögen die Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift nicht zu rechtfertigen (vgl. BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 3, 9).

Der Schuldspruch wegen eines tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen muss daher entfallen.

2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da nicht auszuschließen ist, dass sich die rechtsfehlerhafte Annahme eines tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat. Im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB begegnet es zudem durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht strafschärfend gewertet hat, dass es dem Angeklagten „ausschließlich auf seine eigene Bedürfnisbefriedigung ankam und er außerordentlich egoistisch handelte“ (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 1993 – 2 StR 24/93).

Meyer-GoßnerKuckeinErnemann
MaatzAthing

Zitiert (1)

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