Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen Mängeln bei der Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 24/93
Datum
03.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen Schuldsprüche und die Festsetzung der Gesamtstrafe. Der BGH hält die Revision gegen die Schuldsprüche und die Einzelstrafen für unbegründet, hebt jedoch den Ausspruch über die Gesamtstrafe wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessungsgründe auf. Beanstandet werden die strafschärfende Anrechnung fehlender Schuldeinsicht und unzureichende Feststellungen zu verteidigungsbezogenen Beweisanträgen; die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlende Schuldeinsicht darf bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie durch Verteidigungsverhalten erklärbar ist, etwa um nicht im Widerspruch zur Einlassung zu stehen.

2

Zieht das Tatgericht verteidigungs- oder beweisbezogene Anträge des Angeklagten für eine strafschärfende Bewertung heran, müssen die hierfür relevanten Beweisanträge und ihre Inhalte in den Feststellungen wiedergegeben werden, damit eine Überprüfung möglich ist.

3

Erweist sich die Begründung der Strafzumessung als fehlerhaft, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückzuverweisen.

4

Die Revision gegen Schuldsprüche und Einzelstrafen ist unbegründet, soweit keine Verletzung formellen oder materiellen Rechts vorliegt; Mängel in der Begründung der Gesamtstrafe berühren nicht ohne weiteres die Wirksamkeit der Einzelaussprüche.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 15. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 24/93 vom 3. März 1993 in der Strafsache gegen █████████████, geboren am ██ (Gabor o.O. ██ 1964 in ███ ██ █████) wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 1992 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, versuchter Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage und Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zu den Schuldsprüchen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt für die Aussprüche über die Einzelstrafen. Der Erörterung bedarf insoweit lediglich die bei der Zumessung der Einzelstrafe für die Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu Lasten des Angeklagten gewertete Erwägung, „dass er völlig egoistisch und rücksichtslos seinen Willen durchsetzte, ohne die entgegenstehenden Belange der Frau auch nur ansatzweise zu respektieren“ (UA S. 58). Diese Ausführungen lassen einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen. Der Senat schließt jedoch aus, dass sie sich auf die Bemessung der maßvollen Strafe ausgewirkt haben.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat dem Angeklagten, der die Taten bestritten hat, bei der Bemessung der Gesamtstrafe angelastet, „dass es dem Angeklagten an jeglicher Einsicht in das begangene Unrecht mangelt, er sich auch nicht scheute, durch seine Einlassung und seine Beweisanträge die Zeuginnen in den ‚Schmutz zu ziehen‘“ (UA S. 58). Diese Erwägungen begegnen in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.

Es ist zunächst zu besorgen, das Landgericht habe den für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten bedeutenden Umstand nicht erwogen, dass er möglicherweise nur deshalb keine Einsicht in das begangene Unrecht gezeigt hat, um sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Verteidigung zu setzen. Das Fehlen von Schuldeinsicht durfte ihm daher nicht strafschärfend angelastet werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 2, 3, 4).

Soweit die Strafkammer auf Beweisanträge abgehoben hat, durch die der Angeklagte die Opfer in den Schmutz gezogen habe, fehlt es an der Wiedergabe dieser Anträge, so dass der Senat nicht zu beurteilen vermag, ob der Angeklagte über die Grenzen einer angemessenen Verteidigung hinausgegangen ist und damit eine zu missbilligende Einstellung gegenüber den Tatopfern zum Ausdruck gebracht hat, die der Tatrichter strafschärfend berücksichtigen darf (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 6 m.w.N.).

Jahnke RiBGH Maier ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

JahnkeDetter
Gollwitzer
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