Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 173/77
Datum
03.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen versuchter Vergewaltigung; der BGH hält Schuldspruch und Strafe für fehlerfrei, bemängelt jedoch die Begründung der angeordneten Sicherungsverwahrung. Die Anordnung wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über die Sicherungsverwahrung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Zudem wird der in der Urteilsformel verwendete Ausdruck "Notzucht" durch "Vergewaltigung" ersetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt eine rechtlich einwandfreie Begründung voraus, aus der sich die Gefährlichkeit des Täters zuverlässig ableiten lässt.

2

Zur Begründung der Sicherungsverwahrung dürfen nur solche als Symptomtaten herangezogen werden, die tatsächliche Anhaltspunkte für mangelndes Empfinden für Recht und Sittlichkeit liefern.

3

Bei der Gefährlichkeitsprüfung können neben einwandfrei festgestellten Symptomtaten auch weitere Vorstrafen berücksichtigt werden, soweit sie nicht kraft § 66 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 4 StGB außer Betracht bleiben.

4

Ist die Begründung der Sicherungsverwahrung unzureichend, darf das Revisionsgericht die Anordnung nicht selbst ersetzen, sondern hat die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 13. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 173/77 in der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Hans Walter ████████, geboren am ████████ 1934 in Mülheim an der Ruhr, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1977 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Dezember 1976 im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Jedoch wird in der Urteilsformel das Wort „Notzucht“ durch „Vergewaltigung“ ersetzt.

Gründe

1. Der Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insoweit sowie bezüglich der Berichtigung des Wortlauts der Urteilsformel tritt der Senat der Auffassung des Generalbundesanwalts bei (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist jedoch nicht rechtlich einwandfrei begründet (§ 349 Abs. 4 StPO).

Als sog. „Symptomtaten“ hat das Landgericht neben mehreren Diebstählen nur die eine in der Nacht zum 12. Juli 1971 begangene, am 6. Januar 1972 abgeurteilte Notzucht angeführt. Es hat aus diesen Symptomtaten und der jetzt abgeurteilten Tat nicht etwa in zulässiger Weise (vgl. BGHSt 16, 296) wegen Fehlens jeglichen Empfindens für die Gebote des Rechts und der Sittlichkeit einen Hang des Angeklagten zur Begehung von Straftaten ganz verschiedener Art hergeleitet. Es hat vielmehr nur einen „Hang des Angeklagten zur Gewaltkriminalität und speziell auch zunehmend zu Sexualdelikten“ bejaht. Das war jedoch anhand der als Symptomtaten festgestellten Vorstraftaten nicht möglich (BGHSt 21, 263). Das vom Generalbundesanwalt angeführte Urteil vom 18. Januar 1975 – 1 StR 658/74 – betrifft einen hier nicht gegebenen, vielmehr den Verhältnissen der Entscheidung BGHSt 16, 296 näher liegenden Fall.

In der vorliegenden Sache wird das Landgericht zunächst auch zu prüfen haben, ob nicht als weitere Symptomtaten, die nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 4 StGB außer Betracht zu bleiben haben, die im Jahre 1959 begangenen und abgeurteilten beiden Raubtaten mit herangezogen werden können. Das Revisionsgericht kann diese Prüfung nicht von sich aus vornehmen. Bei der Prüfung der Gefährlichkeit des Angeklagten können neben den Symptomtaten, sofern diese einwandfrei festgestellt sind, auch weitere Vorstraftaten berücksichtigt werden.

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Zitiert (1)