Revision gegen Unterbringungsanordnung in Heil- oder Pflegeanstalt verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 171/55
- Datum
- 04.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist gerechtfertigt, wenn aufgrund einer Geisteskrankheit und bereits verwirklichter tatbestandlicher Handlungen mit großer Wahrscheinlichkeit weitere, die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdende Taten zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Gefährlichkeit kommt es regelmäßig auf die Art der Geisteskrankheit an; es ist nicht erforderlich, dass die bereits begangenen Taten selbst gemeingefährlichen Charakter haben.
Der Umstand, dass die von dem Kranken bedrohten Personen nur einen kleinen Personenkreis bilden, schließt die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht aus, wenn schwere Angriffe gegen einzelne Mitglieder zu erwarten sind.
Das Tatgericht hat zumutbare mildere Sicherungsmaßnahmen (z. B. Betreuung, häusliche Überwachung, Gesundheitsamt, Krankenhausunterbringung) zu prüfen; sind diese aufgrund der Natur der Krankheit ungeeignet, rechtfertigt dies die Anordnung der Unterbringung.
Neue tatsächliche Behauptungen, die erst in der Revision vorgebracht werden und nicht bereits in der Hauptverhandlung belegt wurden, sind vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen ██ geborene ████████ Maria ████████ █, geboren am █, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gude als Vorsitzender, Bundesrichter Krume, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als █████████ der ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 4. März 1955 wird verworfen.
Die Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist angeordnet worden, dass die Beschuldigte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen ist.
Die Revision rügt Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und des § 42b StGB.
Sie ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Unterbringung rechtsirrtumsfrei bejaht.
Nach seinen Feststellungen hat die Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit in zwei Fällen den äußeren Tatbestand des Vergehens nach § 168 StGB verwirklicht. Sie beschädigte im Mai 1954 mit einem Beil, das sie in einer Einkaufstasche mitgebracht hatte, die Gedenkplatte des Grabes der Eheleute He[REDACTED], der Pflegeeltern des Zeugen █████. Im September 1954 zerschlug sie die Marmorplatte vollständig. Nach den Feststellungen des Tatrichters ist ferner zu erwarten, dass es bei ihrer fortdauernden Uneinsichtigkeit und ihrer unveränderten wahnhaften Einstellung gegenüber den Eheleuten ████ infolge der mit Sicherheit zu erwartenden akuten Schübe der paranoiden Form der Schizophrenie, an der sie leidet, mit großer Wahrscheinlichkeit zu kurzschlussartigen Handlungen gleicher oder ähnlicher Art kommen wird und durch diese die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet wird.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 69, 243) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 140 ff.), der sich der erkennende Senat anschließt, ist es nicht erforderlich, dass die begangenen Taten selbst für die Allgemeinheit gefährlich sind oder allein schon den gemeingefährlichen Charakter des Täters erkennen lassen. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Zusammenhang zwischen der Handlung und der Gefahr besteht, die von dem Zurechnungsunfähigen ausgeht. Hierbei ist es ausreichend, dass die mit Strafe bedrohte Handlung im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten des Täters die von diesem für die öffentliche Sicherheit ausgehende Gefahr erkennen lässt. Entscheidend ist, dass die Handlung, die das Verfahren veranlasst hat, auf dieselbe Quelle zurückzuführen ist wie diejenigen Handlungen, die von dem Täter seiner Veranlagung oder Geistesverfassung nach in Zukunft zu erwarten sind. Für die Frage, ob der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist, kommt es somit in der Regel entscheidend auf die Art der Geisteskrankheit an und nicht auf den gefährlichen Charakter der Taten, die er als Ausfluss seiner Krankheit bereits verübt hat. Nach den Feststellungen des Tatrichters sind die von der Beschwerdeführerin verübten Taten Folge einer Geisteskrankheit und des mit dieser verbundenen Wahnkomplexes, der seiner Art nach die große Wahrscheinlichkeit begründet, sie werde in Zukunft Taten begehen, die sie für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen.
Das Landgericht erwähnt, dass die Beschuldigte in ihrem Wahn die Ehefrau [REDACTED] aufgesucht, ihr gegenüber Drohungen geäußert und einen messerartigen Gegenstand gezeigt hat mit dem Bemerken, diesen trage sie immer bei sich. Diese Ausführungen bringen nach dem Gesamtinhalt des Urteils zum Ausdruck, dass nach der Überzeugung des Gerichts in Zukunft auch mit Gewaltakten gegenüber den Eheleuten █████ zu rechnen ist, gegen die sich die Wahnideen der Beschuldigten richten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Gefahr für die öffentliche Sicherheit rechtsirrtumsfrei begründet. Die von dem Täter zu erwartenden Handlungen brauchen nicht von der gleichen Art zu sein wie diejenigen, die er bereits begangen hat (RGSt 69, 243). Auch der Umstand, dass der mit erheblichen Übergriffen bedrohte Personenkreis, nämlich die Eheleute [REDACTED], nur klein ist, steht nicht der Annahme entgegen, dass auch insoweit die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Die Allgemeinheit hat auch ein Interesse daran, dass schwere Angriffe gegen einzelne ihrer Mitglieder unterbleiben. Daher können auch solche Handlungen die öffentliche Sicherheit gefährden. Diese ist immer dann bedroht, wenn von dem Geisteskranken erhebliche Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu erwarten sind. Sie richten sich gegen den Bestand der Rechtsordnung und damit gegen die öffentliche Sicherheit (BGH 1 StR 326/51, Urt. v. 12. September 1951 – IM § 42 Nr. 3).
Dass die künftigen Übergriffe mit großer Wahrscheinlichkeit und nicht bloß möglicherweise zu erwarten sind, hat der Tatrichter entgegen der Ansicht der Revision hinreichend dargetan. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Nachprüfungen und Beweismittel sich zur Klärung des Verhältnisses der Beschuldigten zu dem Ehepaar [REDACTED] und dessen weiterer mutmaßlicher Entwicklung dem Gericht hätten aufdrängen sollen. Die Revision führt hierzu selbst nichts Näheres an. Ihr Vorbringen, dass laut Angabe des Vaters der Beschuldigten nach dem Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht eine eingehende Aussprache zwischen Letzterer und dem Zeugen [REDACTED] stattgefunden habe, durch die anscheinend eine Beruhigung dieses Komplexes eingetreten sei, ist, abgesehen von seiner Unbestimmtheit, eine neue tatsächliche Behauptung, die vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann.
Auch dass die zur Aufrechterhaltung des bedrohten Bestandes der Rechtsordnung gebotene Abhilfe nicht auf andere Weise als durch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu erreichen ist, hat der Tatrichter eingehend dargetan. Er hat alle in Betracht kommenden Möglichkeiten einer anderweitigen Sicherung der Öffentlichkeit, durch Bestellung eines Pflegers oder Vormundes, durch Beaufsichtigung seitens der Familienangehörigen, durch Aufnahme in das Elternhaus oder bei den Geschwistern, Untersuchung und Bewachung durch das Gesundheitsamt, Unterbringung in einem Krankenhaus oder in einer anderen öffentlichen Anstalt, im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen eingehend erwogen und auf Grund tatrichterlicher Würdigung für unzureichend erklärt. Einen Rechtsirrtum lassen diese Erwägungen nicht erkennen. Eine weitere Nachprüfung durch Anhörung des Leiters des Gesundheitsamtes brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen, zumal es feststellt, dass sich die Beschuldigte bisher beharrlich geweigert hat, Vorladungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten oder auch nur Besuche seiner Vertreter in ihrer Wohnung zu empfangen.
Ebensowenig war es erforderlich, die häuslichen Verhältnisse der Beschuldigten und ihrer ortsansässigen Eltern und Geschwister näher aufzuklären, nachdem der Tatrichter im Anschluss an das Sachverständigengutachten zu der eingehend begründeten Überzeugung gelangt war, dass nach der Natur der Krankheit eine Überwachung durch Familienangehörige keinen ausreichenden Schutz darstellen würde.
Hiernach war die Revision zu verwerfen.
| Lang-Hinrichsen | Gude | Seibert | |||
| Krume | Haager |