Revision im Jugendstrafrecht: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 168/71
- Datum
- 24.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Strafausspruch in Jugendverfahren setzt eine konkrete, substantiiert begründete Auseinandersetzung mit dem Erziehungsgedanken (§§ 8, 17, 18 JGG) und den Voraussetzungen für längere Erziehung nach §§ 91, 92 JGG voraus; formelhafte Feststellungen genügen nicht.
Zur Annahme erheblicher Anlage- oder Erziehungsmängel müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden; bloße pauschale Hinweise auf fehlenden elterlichen Einfluss sind nur dann relevant, wenn dies faktisch festgestellt ist.
Gruppenabhängigkeit eines Jugendlichen begründet für sich genommen keine schädlichen Neigungen; sie kann Ausdruck einer noch nicht entwickelten Persönlichkeit oder kameradschaftlicher Bindung sein und bedarf gesonderter Würdigung.
Fehlt die hinreichende Begründung für die Höhe der Jugendstrafe, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. mit Zurückverweisung zur ergänzenden Beweisaufnahme, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2. Juli 1970
Rubrum
Bundesgerichtshof Urteil 4 StR 168/71 vom 24. Juni 1971 in der Strafsache gegen ██ den kaufmännischen Lehrling Wilhelm aus █, geboren am ██████ 1950 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Juli 1970, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen versuchter Nötigung und wegen Begünstigung zu einem Jahr und zwei Monaten Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg. Die Aufklärungsrüge richtet sich nur gegen den Strafausspruch. Auf sie wird im Anschluss an die Sachbeschwerde eingegangen. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere gehen die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung wegen versuchter Nötigung fehl. Zwar hat die Strafkammer nicht feststellen können, „von welchen konkreten Umständen der Angeklagte bezüglich des vorausgegangenen Verhaltens des ███████ ausging, als er den Zeugen ████████ bedrohte“ (UA 38). Auf die Kenntnis solcher Einzelheiten kam es aber auch nicht an. Es genügte, und das ist dem Urteilszusammenhang unschwer zu entnehmen, dass der Angeklagte die von ████████ angedrohte Anzeige nicht für unberechtigt hielt. Nach dem Zusammenhang ist die Strafkammer im Übrigen davon überzeugt, dass der Angeklagte den früheren Mitangeklagten ███ schützen wollte und seine Drohung ernst meinte, und dass er mit den Worten „Wenn Du den ███████ anzeigst, dann passiert etwas“ unmissverständlich zum Ausdruck bringen wollte, er allein oder gemeinsam mit Anderen würde, wie dies auch sonst bei Differenzen mit Dritten üblich war, ███ zusammenschlagen, wenn er etwas gegen ███████ unternehmen sollte. Alles, was die Revision hiergegen vorbringt, ist letztlich nur der Versuch, der Äußerung des Angeklagten einen anderen Sinn zu geben und damit an die Stelle der tatrichterlichen Überzeugung ihre eigene zu setzen. Das ist unzulässig.
Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zur Begründung der Strafe ist im Urteil lediglich ausgeführt: Die vom Angeklagten (gemeinsam mit anderen Heranwachsenden und Jugendlichen) begangenen Straftaten – drei gemeinschaftliche und deshalb gefährliche Körperverletzungen, versuchte Nötigung und Begünstigung zugunsten von Mittätern – ließen „eine ganz erhebliche Gefährdung und schwere schädliche Neigungen“ erkennen, wenn auch nicht zu übersehen sei, dass sich diese Gefährlichkeit „auf den Bereich des Schlagens“ beschränke. Das Elternhaus vermöge „die angesichts dieser Entwicklung dringend erforderliche gegenteilige Beeinflussung nicht zu gewähren“, das zeigten die „zahlreichen“ festgestellten Straftaten. „Unter diesen Umständen“ seien vierzehn Monate Jugendstrafe „unbedingt erforderlich, um den Angeklagten nachhaltig dahin zu beeinflussen, ein gesetzmäßiges und ordentliches Leben zu führen. Mildere Maßnahmen“ seien „angesichts des in den Straftaten zum Ausdruck gelangenden Ausmaßes der Gefährlichkeit und der Schuld nicht möglich“ (UA 59).
Mit Recht bemängelt die Revision diese Begründung als unzulänglich. Der Angeklagte ist im Elternhaus, soweit ersichtlich, ohne Störungen aufgewachsen. Nach der Volksschule hat er bis November 1967 die Handelsschule besucht, ist dann allerdings – ohne Abschluss – von der Schule verwiesen worden. Die Gründe dafür sind nicht mitgeteilt. Möglicherweise besteht ein Zusammenhang mit dem gegen den Angeklagten in jener Zeit geführten Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung und groben Unfugs, das nach Ermahnung eingestellt worden ist. Sonst ist nichts Nachteiliges über den Angeklagten angeführt. Er hat bis September 1970 eine kaufmännische Lehre absolviert und ist aktiver Handballspieler.
Bei dieser Sachlage kann schon zweifelhaft sein, ob schädliche Neigungen des Angeklagten hinreichend dargetan sind. Solche zeigt ein Jugendlicher oder Heranwachsender, bei dem erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, dass er ohne längere Gesamterziehung (§§ 91, 92 JGG) durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird (BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 – 1 StR 580/69). Dazu ist im Urteil nur wenig gesagt. Dem Hinweis auf den (angeblich) fehlenden Einfluss des Elternhauses käme nur Bedeutung zu, wenn den Eltern die Straftaten des Angeklagten bekannt gewesen oder deshalb unbekannt geblieben sind, weil sie sich allgemein nicht um ihren Jungen gekümmert haben. Das ist jedoch bisher nicht festgestellt und kann angesichts des Werdegangs des Angeklagten auch nicht ohne weiteres unterstellt werden. Die bei ihm „im Vordergrund“ stehende „Gruppenabhängigkeit“, die die Strafkammer in anderem Zusammenhang betont (UA 59), muss nicht notwendig auf schädliche Neigungen zurückzuführen sein, sondern kann auch auf eine falsch verstandene Kameradschaft der sich eng verbunden fühlenden Angeklagten (UA 15) und dann lediglich auf eine noch nicht fest entwickelte Persönlichkeit hinweisen. Die in verhältnismäßig kurzer Zeit begangenen Straftaten sind überdies die ersten Straftaten des Angeklagten von einigem Gewicht; das 1967 eingestellte Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung und groben Unfugs hatte offenbar keine schwerwiegenden Taten zum Gegenstand. Es bestand also Anlass zu sorgfältiger Prüfung und Erörterung im Urteil (vgl. auch BGHSt 16, 261, 262). Inwieweit die Urteilsgründe diesen Anforderungen entsprechen, mag jedoch dahinstehen. Jedenfalls fehlt eine hinreichende Begründung für die Höhe der erkannten Jugendstrafe. Abgesehen von dem fehlgehenden Hinweis auf den mangelhaften Einfluss des Elternhauses beschränkt sich das Urteil auf mehr oder weniger formelhafte Wendungen und lässt Zweifel darüber aufkommen, ob die Jugendkammer dem Erziehungsgedanken gebührende Rechnung getragen hat (§§ 8, 17, 18 JGG).
Die Sachbeschwerde führt damit bereits zur Aufhebung des den Angeklagten betreffenden Strafausspruchs. Auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aus den Gründen des § 23 Abs. 2 StGB und die Aufklärungsrüge braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden. In der neuen Verhandlung wird es sich jedoch empfehlen, die von der Revision vermissten Zeugen zu hören, damit die Entscheidung von einer möglichst umfassenden tatsächlichen Grundlage aus getroffen werden kann.
| Meyer | Spiegel | Salger | |||
| Mayr | Hürxthal |