Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafzumessung bei fahrlässiger Tötung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 168/62
Datum
06.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision die Strafzumessung nach Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung (10 Monate Haft). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er betont, dass Strafvergleiche wegen fehlender Vergleichbarkeit oft nicht herangezogen werden können und der Blutalkoholwert nicht allein maßgeblich ist. Angriffe auf tatrichterliche Feststellungen sind unzulässig; eine unzulässige doppelte Verwertung liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf einheitliche Strafhöhen bei scheinbar ähnlichen Taten besteht nicht; Vergleichsmaßstäbe sind wegen mangelnder Vergleichbarkeit der inneren Tatseite und des Schuldumfangs häufig nicht anwendbar.

2

Bei der Strafzumessung ist nicht allein der Blutalkoholgehalt maßgeblich; eine ausschließlich auf diesen Faktor gestützte Strafbemessung ist rechtsfehlerhaft, weil alle für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu berücksichtigen sind.

3

Eine Revision mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts darf nicht zur Substitution der tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen dienen; Angriffe, die sich gegen die Tatsachenwürdigung richten, sind unzulässig.

4

Eine unzulässige doppelte Verwertung des Tatbestandsmerkmals der Tötung bei der Strafzumessung liegt nicht vor, sofern der Tatrichter die Unfallfolgen lediglich in die Gesamtwürdigung einbezieht und nicht das gesetzliche Tatbestandsmerkmal isoliert zur Strafverschärfung verwertet.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 8. Februar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metzgergesellen Lothar ████ aus ██████, ██, Kreis ████, geboren am ███ 1940 in █████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 8. Februar 1962 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.

Mit der Revision greift er lediglich den Strafausspruch an und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rüge ist unbegründet.

Der Beschwerdeführer führt aus, die gegen ihn verhängte Strafe stimme nicht mit jenen Strafen überein, die sonst üblicherweise bei dem Blutalkoholgehalt, der bei ihm festgestellt worden ist, von den Gerichten verhängt zu werden pflegen. Ein Grundsatz, dass Täter bei vermeintlich ähnlicher Tatbegehung gleich hoch zu bestrafen seien, besteht nicht und kann in dieser Form nicht bestehen, weil die Vergleichsmöglichkeiten zwischen den in verschiedenen Verfahren gewonnenen Ergebnissen zu gering sind, ganz besonders zur inneren Tatseite und zum Maß der Schuld (vgl. BGH 4 StR 129/51 vom 5. April 1951 = NJW 1951 S. 532 Nr. 22). Gegenüber den Einzelausführungen der Revisionsschrift sei noch darauf hingewiesen, dass eine Vergleichbarkeit der Bestrafung des Angeklagten mit denjenigen Fällen, auf die die Revision hinweist, deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Höhe des Blutalkoholgehalts nicht der einzige für die Strafbemessung wesentliche Umstand ist. Eine Strafzumessung wäre sogar fehlerhaft, wenn sie lediglich diesen Gesichtspunkt unter Außerachtlassung der übrigen für die Strafzumessung wesentlichen Umstände in Betracht ziehen würde. Daher kann es Straftaxen, die ausschließlich auf den jeweiligen Blutalkoholgehalt zugeschnitten sind, nicht geben. Im vorliegenden Fall hat der Tatrichter ausdrücklich eine Reihe von straferschwerenden Gesichtspunkten angeführt, die von der Höhe des Blutalkoholgehalts unabhängig sind.

Soweit der Angeklagte darauf hinweist, es sei nicht erwiesen, dass die Alkoholbeeinflussung für den Unfall mitbestimmend gewesen sei und dass der Angeklagte während der Fahrt durch einen Mitfahrer wegen seiner unangemessen hohen Geschwindigkeit gewarnt worden sei, wendet er sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen (UA S. 3, 5).

Auch im Übrigen gibt der Strafausspruch zu Beanstandungen keinen Anlass. Die missverständliche Wendung, es falle straferschwerend ins Gewicht, dass neben leichten Körperverletzungen dreier Mitfahrer der Tod eines Menschen zu beklagen sei, ist ersichtlich dahin aufzufassen, dass der Tatrichter den Umfang der Unfallfolgen in ihrer Gesamtheit berücksichtigt hat. Eine unzulässige Verwertung des Tatbestandsmerkmals der Tötung (§ 222 StGB) bei der Strafzumessung liegt daher nicht vor.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Lang-HinrichsenKrummeFlitner
MartinBörtzler

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