Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anwendung von Betäubungsmittel als Gewalt i.S.d. § 249 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 129/51
Datum
14.12.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt und wandte sich in Revision gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes. Streitfrage war, ob das Vorhalten eines Betäubungsmittels Gewalt im Sinne des § 249 StGB darstellt. Der BGH bestätigt das Landgericht: die Anwendung eines auf das Nervensystem wirkenden Betäubungsmittels, um Widerstand zu brechen, ist Gewalt im Sinne der Vorschrift. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung eines Betäubungsmittels, das auf das Nervensystem des Opfers einwirkt und dessen Widerstandsfähigkeit ausschaltet, stellt Gewalt im Sinne des § 249 StGB dar.

2

Gewalt i.S.d. §§ 249 ff. StGB setzt nicht voraus, dass körperliche Kraft unmittelbar auf den Körper des Opfers ausgeübt wird; ausreichend ist eine auf den Körper wirkende Handlung zur Brechung oder Verhinderung des Widerstands.

3

Bei versuchtem schweren Raub ist bereits die Handlung tatbestandsrelevant, die darauf abzielt, den Widerstand des Opfers zu überwinden, auch wenn kein Diebstahlsserfolg eintritt.

4

Revisionsrechtliche Überprüfung sachlich-feststellungsbezogener Würdigungen der Strafkammer ist nur bei Rechtsfehlern möglich; ist die Würdigung rechtlich nicht zu beanstanden, ist die Revision zurückzuweisen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Tatbestand

Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Seine Revision richtet sich gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes.

Gründe

I. Die Strafkammer hat die Tat des Angeklagten wie folgt festgestellt:

Der Angeklagte hat sich mit drei anderen Personen verabredet, bei einer Frau einen Einbruchdiebstahl zu begehen. Die Einzelheiten wurden später mit den Teilnehmern besprochen. Am Tattag gegen 23 Uhr begaben sich die vier Männer zu der Wohnung der Frau. Der Angeklagte und ein anderer drangen in die Wohnung ein, während die beiden anderen draußen Wache hielten. Die Frau wurde von den Eindringlingen überfallen und mit einer Pistole bedroht. Der Angeklagte hielt der Frau ein Betäubungsmittel vor die Nase, um sie zu betäuben. Die Frau wehrte sich jedoch und rief um Hilfe. Daraufhin flohen die Täter ohne Beute.

II. Der Senat tritt den Feststellungen der Strafkammer bei. Die Anwendung eines Betäubungsmittels zur Überwindung des Widerstands der Frau stellt Gewalt im Sinne des § 249 StGB dar.

Die Gewaltanwendung im Sinne der §§ 249 ff. StGB setzt nicht voraus, dass der Täter körperliche Kraft unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirken lässt. Es genügt vielmehr, wenn der Täter durch eine Handlung, die auf den Körper des Opfers einwirkt, dessen Widerstand brechen oder verhindern will. Dies kann auch durch die Anwendung eines Betäubungsmittels geschehen, das auf das Nervensystem des Opfers einwirkt und dessen Widerstandsfähigkeit ausschaltet.

III. Die Strafkammer hat die Schuld des Angeklagten zutreffend gewürdigt. Die Anwendung des Betäubungsmittels stellt eine Gewaltanwendung im Sinne des § 249 StGB dar. Die Revision des Angeklagten ist daher unbegründet.

Die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Gewaltanwendung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anwendung eines Betäubungsmittels, das auf das Nervensystem des Opfers einwirkt und dessen Widerstandsfähigkeit ausschaltet, ist als Gewaltanwendung im Sinne des § 249 StGB anzusehen. Die Revision des Angeklagten ist daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Vorinstanzen:

Landgericht Lüneburg - Urteil vom 14. September 1950 - 1 KLs 1/50.

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