Treffer
BGH Beschluss

Vorlage an den BGH durch alleinentscheidenden Richter unzulässig (§ 80a OWiG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 166/98
Datum
28.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das OLG Hamm hatte die Vorlage einer Rechtsfrage an den BGH nach § 80a Abs. 3 OWiG durch den nach § 121 Abs. 2 OWiG allein entscheidenden Richter beschlossen. Der BGH hält dieses Vorgehen für unzulässig und hebt den Beschluss auf. Die Sache ist an das OLG zurückzuverweisen, da der allein entscheidende Richter die Angelegenheit zuvor dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat hätte übertragen müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof nach § 80a Abs. 3 OWiG darf nicht durch den nach § 121 Abs. 2 OWiG allein entscheidenden Richter selbst beschlossen werden.

2

Für die Entscheidung über eine Vorlegung nach § 80a Abs. 3 OWiG ist der mit drei Richtern besetzte Bußgeldsenat zuständig; der alleinentscheidende Richter hat die Sache zuvor diesem Senat zu übertragen.

3

Der mit drei Richtern besetzte Bußgeldsenat entscheidet in eigener Verantwortung, ob eine Vorlegung an den Bundesgerichtshof erfolgen soll.

4

Eine Vorlegungsentscheidung, die entgegen dieser Zuständigkeitsregelung vom alleinentscheidenden Richter getroffen wird, ist rechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Leitsatz

Die Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof nach § 80a Abs. 3 OWiG durch den nach § 121 Abs. 2 OWiG allein entscheidenden Richter ist unzulässig. Dieser hat die Sache vielmehr gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zu übertragen, der die Frage, ob eine Vorlegung erfolgen soll, in eigener Verantwortung entscheiden muss.

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom [REDACTED::] wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

Gründe

1. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom [REDACTED::] (4 Ss OWi 543/98) die Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof nach § 80a Abs. 3 OWiG beschlossen. Der allein entscheidende Richter hat die Sache nicht dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat übertragen, sondern selbst über die Vorlegung entschieden.

2. Dies ist unzulässig. Nach § 80a Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist für die Entscheidung über die Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof der mit drei Richtern besetzte Bußgeldsenat zuständig. Der allein entscheidende Richter hat die Sache daher zunächst diesem Senat zu übertragen, der dann in eigener Verantwortung über die Vorlegung zu entscheiden hat.

Zitiert von (1)