Vorlage an den BGH durch alleinentscheidenden Richter unzulässig (§ 80a OWiG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 166/98
- Datum
- 28.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof nach § 80a Abs. 3 OWiG darf nicht durch den nach § 121 Abs. 2 OWiG allein entscheidenden Richter selbst beschlossen werden.
Für die Entscheidung über eine Vorlegung nach § 80a Abs. 3 OWiG ist der mit drei Richtern besetzte Bußgeldsenat zuständig; der alleinentscheidende Richter hat die Sache zuvor diesem Senat zu übertragen.
Der mit drei Richtern besetzte Bußgeldsenat entscheidet in eigener Verantwortung, ob eine Vorlegung an den Bundesgerichtshof erfolgen soll.
Eine Vorlegungsentscheidung, die entgegen dieser Zuständigkeitsregelung vom alleinentscheidenden Richter getroffen wird, ist rechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Leitsatz
Die Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof nach § 80a Abs. 3 OWiG durch den nach § 121 Abs. 2 OWiG allein entscheidenden Richter ist unzulässig. Dieser hat die Sache vielmehr gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zu übertragen, der die Frage, ob eine Vorlegung erfolgen soll, in eigener Verantwortung entscheiden muss.
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom [REDACTED::
Gründe
1. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom [REDACTED::
2. Dies ist unzulässig. Nach § 80a Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist für die Entscheidung über die Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof der mit drei Richtern besetzte Bußgeldsenat zuständig. Der allein entscheidende Richter hat die Sache daher zunächst diesem Senat zu übertragen, der dann in eigener Verantwortung über die Vorlegung zu entscheiden hat.