Treffer
BGH Beschluss

Vorlagekompetenz in Bußgeldsachen: Einzelrichter darf nicht an BGH vorlegen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 166/98
Datum
28.07.1998
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil mit Geldbuße und Fahrverbot ein. Das OLG Hamm erwog, die Beschwerde nach § 80a Abs. 2 OWiG durch einen Einzelrichter entscheiden zu lassen und legte dem BGH die Vorlegungsfrage vor. Der BGH hielt eine direkte Vorlage durch den Einzelrichter für unzulässig und betonte die Zuständigkeit des mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenats für Vorlegungsfragen. Die Sache wurde an das OLG zurückgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof durch einen nach § 80a Abs. 2 OWiG mit nur einem Richter besetzten Bußgeldsenat ist unzulässig.

2

In Bußgeldsachen obliegt die Befugnis und Verpflichtung zur Vorlegung grundsätzlicher Rechtsfragen nach § 121 Abs. 2 GVG dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat.

3

Ist nach § 80a Abs. 3 OWiG zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung in anderer Besetzung geboten, hat der Einzelrichter die Sache an den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zu übertragen.

4

Der Einzelrichter darf nicht eigenständig von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte oder des BGH abweichen, sondern muss in solchen Fällen die Frage der Vorlegung dem dreisitzigen Bußgeldsenat überlassen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 166/98 vom 28. Juli 1998 in der Bußgeldsache gegen [REDACTED] wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen am 28. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner und die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Kuckein, Tolksdorf und Dr. Athing

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückgegeben.

Gründe

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen (fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 400 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Der zur Entscheidung berufene Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm beabsichtigt, gemäß § 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) über die Rechtsbeschwerde in der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden. Nach seiner Auffassung ist der Einzelrichter aufgrund dieser Vorschrift auch dann zur Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde berufen, wenn in dem angefochtenen Urteil neben einer Geldbuße ein Fahrverbot verhängt worden ist.

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Hamm durch den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. März 1998 – 2 ObOWi 48/98 – (NZV 1998, 259) gehindert. Nach dessen Auffassung hat der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts, wenn die Rechtmäßigkeit eines Fahrverbots zur Prüfung ansteht, auch nach der Einführung des § 80a OWiG stets in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

"Hat der Senat für Bußgeldsachen in den Verfahren über eine Rechtsbeschwerde nach § 80a OWiG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156), in Kraft getreten am 1. März 1998 (BGBl. I S. 340), mit drei Richtern oder mit einem Richter zu entscheiden, wenn in dem angefochtenen Urteil eine Geldbuße in Höhe von nicht mehr als 10.000,- DM festgesetzt und als Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art ein Fahrverbot verhängt worden ist?"

Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:

"Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich mit einem Richter besetzt, wenn die Rechtsbeschwerde außer einer Geldbuße von nicht mehr als 10.000 DM eine Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art – hier ein Fahrverbot – betrifft."

Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG sind nicht erfüllt. Die Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof durch den nach § 80a Abs. 2 OWiG mit nur einem Richter besetzten Bußgeldsenat ist unzulässig.

In Bußgeldsachen kann als zur Vorlegung verpflichtetes und befugtes Oberlandesgericht im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG mit Blick auf § 80a Abs. 3 OWiG nur der mit drei Richtern besetzte Bußgeldsenat angesehen werden.

Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Verpflichtung des Einzelrichters, die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, wenn dies zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, schließt es aus, dass er selbst die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu demselben Zweck unmittelbar dem Bundesgerichtshof vorlegt. Der Einzelrichter, der mit einer beabsichtigten Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen würde, hat die Sache vielmehr dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zu übertragen, der über die Frage, ob die Voraussetzungen einer Vorlegung gegeben sind, in eigener Verantwortung nach § 121 Abs. 2 GVG gegebenenfalls auf der Grundlage seiner von der Bewertung des Einzelrichters abweichenden Auffassung zu der von diesem für entscheidungserheblich erachteten Rechtsfrage zu befinden hat.

In der Sache weist der Senat zu der vom Oberlandesgericht Hamm formulierten Vorlegungsfrage auf seinen Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 4 StR 170/98 hin.

Meyer-GoßnerMaatzAthing
TolksdorfKuckein

Zitiert (1)