Revision: Aufhebung wegen gefährlichen Eingriffs und Fahrens ohne Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 166/74
- Datum
- 28.05.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bedarf es konkreter Feststellungen zur absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit; eine Blutalkoholkonzentration unter 1,3 ‰ begründet ohne weitere Umstände keine absolute Fahruntüchtigkeit.
Eine Annahme relativer Fahruntüchtigkeit muss durch Umstände gestützt werden, aus denen sich ergibt, dass der Fahrer infolge Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Die bloße Feststellung, dass der Führerschein nicht mitgeführt wurde, begründet nicht die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; hierzu sind Feststellungen erforderlich, dass keine Fahrerlaubnis besessen wurde.
Zwischen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und bestimmten gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr kann Tateinheit bestehen; eine gesonderte Bestrafung ist insoweit unzulässig.
Fehlen tragfähige Feststellungen für einzelne Verurteilungen, kann dies zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die beanstandeten Verurteilungen die Strafzumessung in anderen Punkten beeinflusst haben.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 8. November 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 166/74 LG Duisburg 24
in der Strafsache gegen den Gastwirt Walter S. ██ aus █████, dort geboren ██████████████, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Hürxthal, Dr. Knoblich,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ der Verhandlung, Bundesanwältin ██████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. November 1973 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist, 2. im gesamten Strafausspruch.
Gründe
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Trunkenheit im Verkehr richtet. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Im Übrigen greift die Sachrüge durch.
Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Angeklagte den fortgesetzten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr unter den Voraussetzungen des § 315b Abs. 3 Nr. 2 StGB begangen hat.
Die festgestellte Blutalkoholkonzentration, die erheblich unter dem Grenzwert von 1,3 ‰ lag (wegen einer evtl. Rückrechnung vgl. BGHSt 25, 246), begründete nicht absolute Fahruntüchtigkeit. Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Angeklagte gleichwohl infolge des Alkoholgenusses zum sicheren Führen des Fahrzeugs nicht in der Lage, also relativ fahruntüchtig war, lassen sich den Feststellungen nicht entnehmen. Da das Landgericht den Angeklagten wegen dieser Fahrt nicht auch nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB oder nach § 316 StGB verurteilt hat, ist im Gegenteil anzunehmen, dass es Fahruntüchtigkeit nicht als erwiesen angesehen hat. Das Führen des Fahrzeugs bei der festgestellten Blutalkoholkonzentration stellt sich somit nicht als Straftat, sondern nur als Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG dar. Auch das Nichtmitführen des Führerscheins war nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 4 Abs. 2 Satz 2, § 69a Abs. 1 Nr. 5a StVZO, § 24 StVG).
Ob das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe sich selbst für fahruntüchtig gehalten, ist unklar. In den Urteilsgründen ist zunächst nur festgestellt, der Angeklagte habe die Fahrt fortgesetzt, obwohl er gewusst habe, dass er im Laufe des Abends und der Nacht erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte; er habe sich der Überprüfung durch die Polizeibeamten entziehen wollen, weil er gewusst habe, dass er unter erheblichem Alkoholeinfluss stand. Später heißt es dann, der Angeklagte habe sich der polizeilichen Kontrolle in der Absicht entzogen, der Feststellung seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, die sich aus der festgestellten Blutalkoholkonzentration ergebe, zu entgehen. Da diese Blutalkoholkonzentration allein aber nicht die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten beweist, ist es zumindest zweifelhaft, ob das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe sich selbst für fahruntüchtig gehalten. Die Urteilsfeststellungen begründen danach nicht die Annahme, dass der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, eine andere Straftat zu verdecken.
Das Urteil muss deshalb, soweit er wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 StGB verurteilt worden ist, aufgehoben werden.
Mit aufzuheben ist die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Entgegen der Meinung der Strafkammer besteht insoweit Tateinheit mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (vgl. BGHSt 22, 67, 76/77). Im Übrigen wird die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ebenfalls nicht von den Feststellungen getragen. Diese ergeben lediglich, dass der Angeklagte ein Kraftfahrzeug geführt hat, ohne den Führerschein mitzuführen, nicht dagegen, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war.
Die Strafkammer führt zudem selbst aus, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht. Falls sich in der neuen Hauptverhandlung ergibt, dass der Angeklagte nur den Führerschein nicht mitgeführt, also insoweit lediglich eine Zuwiderhandlung gegen § 4 Abs. 2 Satz 2, § 69a Abs. 1 Nr. 5a StVZO, § 24 StVG begangen hat, wird § 17 OWiG zu berücksichtigen sein.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nachteilig auf die Strafzumessung wegen der Trunkenheit im Verkehr ausgewirkt hat, muss das Urteil auch im Strafausspruch wegen dieser Straftat aufgehoben werden.
| Bortzler | Mayr | Hürxthal | |||
| Meyer | Knoblich |