Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehlens der Feststellungen zur Verdeckungsabsicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 397/78
Datum
03.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Widerstand verurteilt; die Revision rügt die Strafzumessung. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt aber den Strafausspruch und die Nebenfolgen auf, weil die Kammer § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB anwandte, ohne festzustellen, ob der Angeklagte eine Straftat (§ 316 StGB) oder nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) verbergen wollte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der "Straftat" in § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB umfasst nur Handlungen, die mit Kriminalstrafe bedroht sind; Ordnungswidrigkeiten fallen nicht darunter.

2

Für die Anwendung der straferschwerenden Regelung genügt der subjektive Irrglaube des Täters, eine Straftat begangen zu haben; die zu verdeckende Straftat muss nicht tatsächlich verwirklicht sein.

3

Fehlen in den Urteilsgründen hinreichende Feststellungen zur Vorstellung des Täters über seine Fahruntüchtigkeit und damit zur Frage, ob er eine Straftat oder nur eine Ordnungswidrigkeit verbergen wollte, ist eine auf § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB gestützte Strafzumessung nicht möglich und der Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 2. Mai 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Reinhard Heinrich aus W[REDACTED], geboren am ██████ in D[REDACTED],

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Ruß Maier als beisitzende Richter,

Bundesanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████ der Verhandlung, Justizamtsinspektor ███████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 2. Mai 1978 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Sie hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von einem Jahr und sechs Monaten entzogen sowie seinen Führerschein und seinen PKW eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.

Zwar sind die Angriffe der Revision gegen die Annahme eines besonders schweren Falles der Widerstandsleistung nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht begründet. Nach den Urteilsfeststellungen war sich der Angeklagte bewusst, dass er durch sein Fahrverhalten den Polizeibeamten LG gefährdete; er erkannte auch, dass er ihn in die Gefahr des Todes, zumindest einer schweren Körperverletzung brachte, und nahm dies billigend in Kauf (UA 4).

Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe gemäß § 315b Abs. 3 StGB von den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB ausgegangen ist. Nach dieser Bestimmung ist der Täter des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr unter anderem dann schwerer zu bestrafen, wenn er *„in der Absicht“ handelt, „eine andere Straftat zu verdecken“*.

Als Straftat kommt, wovon auch die Strafkammer ersichtlich ausgegangen ist, hier nur Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind jedoch in den Urteilsgründen nicht festgestellt. Danach hat der Angeklagte in der Zeit zwischen 16 Uhr und 23 Uhr – der geringe Alkoholgenuss am Vormittag war abgebaut – insgesamt 2,65 l Bier getrunken. Wie hoch seine Blutalkoholkonzentration zu dem Zeitpunkt war, als er die Verkehrskontrolle mit seinem Wagen durchbrach, ließ sich nicht feststellen. Zu seinen Gunsten ist deshalb nicht auszuschließen, dass der Grenzwert von 1,3 ‰ für die absolute Fahruntüchtigkeit (vgl. BGHSt 21, 157) nicht erreicht war. Da sich auch keine Anhaltspunkte für eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit ergeben haben, hat der Angeklagte möglicherweise nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG begangen. Davon geht offensichtlich auch die Strafkammer aus; sie wirft dem Angeklagten lediglich vor, dass er gehandelt habe, um eine *„zumindest vermeintliche Trunkenheitsfahrt“* zu verdecken (UA 10).

Eine Ordnungswidrigkeit ist aber keine Straftat im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Mai 1974 – 4 StR 166/74 – (VRS 47, 268; DRiZ 1974, 352 unter 10) ausgesprochen.

Diese Auffassung wird im Schrifttum, soweit ersichtlich, einhellig geteilt (vgl. Drees/Kuckuck/Werny, Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., Rdn. 10 zu § 315b StGB; Dreher, StGB, 37. Aufl. Anm. 8 b zu § 315 StGB; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. Rdn. 15 zu § 315b StGB; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 1973 Rdn. 36 zu § 315b StGB). Die durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 eingeführte Bestimmung des § 315 Abs. 3 StGB lehnt sich an § 211 Abs. 2 StGB an, wo dieselbe Absicht der Abgrenzung des Mordes vom Totschlag dient (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf bei Hartung, Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs, S. 58). Auch das Schrifttum zum Mordmerkmal der Verdeckung einer Straftat vertritt im Wesentlichen übereinstimmend die Auffassung, dass der Begriff der Straftat nur durch eine mit Kriminalstrafe bedrohte Handlung, nicht durch eine Ordnungswidrigkeit, durch ein nur mit Bußgeld bedrohtes Verhalten, erfüllt werden kann (vgl. Lackner, StGB, 11. Aufl. Anm. 10 zu § 211 StGB; Lange, LK StGB, 9. Aufl. Rdn. 14 zu § 211 StGB; Rudolph, Systematischer Kommentar zum StGB, 1976 Rdn. 54, 55 zu § 211 StGB; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 19. Aufl. Rdn. 32 zu § 211 StGB; Stratenwerth, JZ 1958, 545). Nur F.-Chr. Schroeder (in Maurach, Lehrbuch des Strafrechts, 6. Aufl., BT Teil 1 1977, S. 33) versteht den Begriff der Straftat im weitesten Sinne und schließt damit auch die Ordnungswidrigkeiten ein, weil bei ihnen der Grund für die Strafschärfung, das Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck, im besonderen Maße gegeben sei. Diese Auffassung ist zwar kriminalpolitisch durchaus verständlich, trägt sie doch für den vorliegenden Fall der Erwägung Rechnung, dass es dem Täter – wie in aller Regel – in erster Linie um den Erhalt seines Führerscheins geht und es gleichermaßen verwerflich erscheint, ob er sich durch den bewusst zweckwidrigen Einsatz seines Fahrzeugs dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen der Straftat des § 316 StGB oder (nur) einem Fahrverbot (§ 44 StGB) wegen Zuwiderhandlung gegen die Ordnungswidrigkeit des § 24a StVG entziehen will. Nachdem Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich des „Straf-“rechts ausgegliedert sind, das Strafgesetzbuch also nur noch kriminelles Unrecht mit „Strafe“ bedroht (vgl. u. a. § 1, 12 StGB), lässt sich der Begriff der Straftat, auf den der Gesetzgeber hier ausdrücklich abstellt, jedoch nicht extensiv auch auf ein anderes als mit Kriminalstrafe zu ahndendes Verhalten ausdehnen. Der Gesichtspunkt der *„niedrigen Beweggründe“*, auf den im Rahmen des § 211 StGB noch hingewiesen werden könnte, hat im Bereich des § 315 StGB keine gesetzliche Aufnahme gefunden.

Nun setzt allerdings die Anwendung des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht voraus, dass die Straftat, die der Täter verdecken will, auch tatsächlich begangen worden ist. Das Gesetz stellt die höhere Bestrafung allein auf die Absicht der Verdeckung ab; die „andere Straftat“ ist kein Tatbestandsmerkmal. Es genügt deshalb, dass der Täter irrig glaubt, mit seinem Vorverhalten, das er verdecken will, habe er eine Straftat begangen. So reicht es aus, wenn er mit dem Zufahren auf den kontrollierenden Beamten eine (nur) vermeintliche Straftat verdecken will (BGHSt 11, 226 ff. zu § 211 Abs. 2 StGB unter Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in OGHSt 1, 74, 78; 1, 190, 197; vgl. auch das bereits angeführte Schrifttum). Das bedeutet hier, dass auf den Angeklagten, und zwar ohne Rücksicht auf seine wirkliche, mit Sicherheit unter 1,3 ‰ liegende Blutalkoholkonzentration und den tatsächlichen Umfang der dadurch bedingten Einschränkung seiner Fahruntüchtigkeit, die straferschwerende Bestimmung des § 315b Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB nur dann angewendet werden durfte, wenn er sich selbst für fahruntüchtig gehalten und geglaubt hat, den Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB erfüllt zu haben. Die Anwendung des § 315 Abs. 3 StGB kommt dagegen nicht in Betracht, wenn er geglaubt haben sollte, er habe nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG begangen, und sich der deshalb möglichen Verhängung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB entziehen wollte. Das lässt sich indessen den Urteilsgründen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Dort heißt es zwar, der Angeklagte sei auf den Polizeibeamten zugefahren, *„um sich im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu erhalten und eine zumindest vermeintliche Trunkenheitsfahrt zu verdecken“* (UA 4). Da sich die Strafkammer jedoch in den Urteilsgründen zur Höhe der Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt und zu möglichen Ausfallerscheinungen nicht geäußert hat und auch sonst nicht hat erkennen lassen, dass sie sich der unterschiedlichen Folgen für die Strafzumessung, je nachdem, ob der Angeklagte eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit hat verdecken wollen, bewusst gewesen ist, lässt sich nicht ausschließen, dass sie von rechtlich nicht zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und deshalb keine eindeutigen Feststellungen über die Vorstellungen des Angeklagten zur Höhe seiner möglichen Blutalkoholkonzentration und damit den Charakter seines Vorverhaltens als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit getroffen hat.

Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und der übrigen Rechtsfolgen der Tat und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zwingt.

SalgerHürxthalMaier
SpiegelRuß
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