Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Sachaufklärung bei Strafzumessung (Meineid)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 166/53
Datum
13.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; die Revision beschränkt sich auf den Strafausspruch und führt zur Aufhebung. Das Landgericht hat mögliche Einflussnahmen eines Mitangeklagten nicht ausreichend aufgeklärt und zugleich unzureichlich geklärte Umstände bei der Strafzumessung verwertet. Mangels ergänzender Beweiserhebung ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Dritter den Angeklagten zur Straftat veranlasst hat, obliegt dem Gericht die Pflicht zur ergänzenden Beweiserhebung, bevor es den Schuldgrad endgültig feststellt.

2

Ungeklärte oder nur möglicherweise gegebene Umstände dürfen bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.

3

Widersprüchliche oder in Teilen zurückgewiesene Einlassungen des Angeklagten dürfen an anderer Stelle der Urteilsbegründung nicht als straferschwerend herangezogen werden.

4

Unterlässt das Gericht die erforderliche Sachaufklärung trotz erkennbarer Erhebungsmöglichkeiten, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 5. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Probeabnehmer Johann ██, geboren am █████ in ██, ███ wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gro als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5. Januar 1953 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist – unter Freisprechung vom Vorwurf der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung – wegen Meineids (§§ 154, 157 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Er hat am 15. Mai 1952 vor dem ersuchten Richter in Essen-Borbeck in einem Unterhaltsrechtsstreit als Zeuge unter Eid wissentlich unwahre Angaben gemacht. Seine Revision ist in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt worden. Sie hat Erfolg.

1. Der Verteidiger des Angeklagten hatte im Schriftsatz vom 6. Dezember 1952 vorgetragen, am Vortage der Zeugenvernehmung habe der Mitangeklagte Sa████ dem Beschwerdeführer Bier und Schnaps ausgegeben und am nächsten Tage kurz vor seinem Verhör den Angeklagten veranlasst, noch zwei Kognaks zu trinken. Wenn das Urteil hierzu keine Ausführungen enthält, was die Revision beanstandet, so ist dies möglicherweise darauf zurückzuführen, dass die Angaben der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung keine ausreichende Grundlage für dahin gehende Feststellungen abgaben. Welche Beweismittel das Landgericht hierzu noch hätte benutzen können und sollen, gibt aber die Revision nicht an. Sie wirft daher zu Unrecht dem Tatrichter einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO vor.

2. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung erweist sich aber nach einer anderen Richtung als durchgreifend. Der Angeklagte hat nach den Urteilsgründen behauptet, Sa████ habe ihn zur Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung angestiftet und ihm eine Entschädigung von 1.000 DM versprochen, hierauf 350 DM in Raten auch gezahlt. Diese Einlassung reichte zur Überführung des Mitangeklagten ███ nicht aus; das Verfahren gegen ███ wurde vielmehr nach Schluss der Beweisaufnahme abgetrennt und zur neuen Verhandlung gegen ihn die Ladung weiterer Zeugen angeordnet. Zu Gunsten des Angeklagten hat das Landgericht dagegen unterstellt, dass er von ███ zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung veranlasst worden ist.

Für den Schuldgrad und damit für die Strafzumessung war es indes von wesentlicher Bedeutung, inwieweit der Angeklagte dem Einfluss eines Anstifters erlegen war. Deshalb genügte das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht, wenn es bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten dessen Einlassung als möglicherweise den Tatsachen entsprechend bezeichnete, die vom Tatrichter für erforderlich gehaltene, bezüglich des Mitangeklagten ███ bereits anbahnte weitere Aufklärung des Sachverhalts aber unterließ (BGHSt vom 4. Mai 1951 – 4 StR 216/51).

Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es diese Beweismittel benutzt, tieferen Einblick in die Beziehungen zwischen den beiden Angeklagten, in die Beweggründe des Angeklagten und namentlich in die Stärke des etwa von ███ ausgeübten Einflusses erhalten hätte. Dem Landgericht musste sich daher die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung in dieser Richtung aufdrängen.

Wenn es ferner als straferschwerend bezeichnet, dass „offenbar für das Tun des Angeklagten zu einem guten Teil ein schändliches Streben nach finanziellen Vorteilen maßgebend gewesen ist“, so hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung Umstände verwertet, die verfahrensrechtlich noch nicht einwandfrei geklärt waren; das war unstatthaft (BGHSt 1, 51), umso mehr, als das Landgericht an anderer Stelle des Urteils dieser Einlassung des Angeklagten die Überzeugungskraft versagt hat und seinen Zweifeln auch hier Ausdruck verleiht, wie die Verwendung des Wortes „offenbar“ zeigt.

Durch diese Verfahrensmängel kann die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein. Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden.

HilleGroßDr. Augustin
KrummeMartin

Zitiert von (1)