Revision: Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 133/54
- Datum
- 01.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis als strafrechtliche Nebenfolge erfordert eine sorgfältige Abwägung der Gesamtumstände und die Feststellung eines ungewöhnlichen Maßes an Verantwortungslosigkeit, das nicht durch ein einmaliges Versagen erklärbar ist.
Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht automatisch mit jeder Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verbunden; sie setzt substantiierte Feststellungen zur Gefährdung und zur Schuldform voraus.
Änderungen strafrechtlicher Vorschriften, die eine früher getroffene Nebenfolge betreffen, können vom Revisionsgericht berücksichtigt und die Verurteilung insoweit berichtigt werden (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechende Anwendung).
Das Fehlen erkennbarer Erwägungen zur Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung kann einen Verfahrensfehler darstellen und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 23. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schornsteinfegermeister Herbert Sc████ aus W-███ (Kreis HO), geboren am ██ ████ in FC-███ (OC), wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Dr. Engel, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter pr. Seibert, Bundesrichter de Richter, als Beisitzer,
Staatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 23. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis entzogen ist. In diesem Umfang und zur Verhandlung und Entscheidung über die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 49 StVO entfällt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1 und 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Ferner ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein ist eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis erteilen.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte am 23. August 1953 in Begleitung des später verunglückten Wilhelm ████, ein Mann von erheblichem Körpergewicht, auf seinem Motorrad gefahren. Dieser hielt sich schief auf seinem Sitz, so dass er nach einer Seite überhing, das leichte Kraftrad schwankte und der Beschwerdeführer unsicher fuhr. Kurz vor dem Einbiegen in eine Kurve, in der sich auf der Straße loser Splitt befand, kam er bei einer Geschwindigkeit von 30–35 km/h ins Schleudern. Beide stürzten. ██████ starb an den Folgen des Unfalls.
Die Revision des Angeklagten, die auf die allgemeine Sachrüge beschränkt ist, hat teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß erkennen.
Mit Rücksicht auf die Änderung des § 49 StVO durch die VO vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1131) und die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kommt allerdings eine solche Verurteilung aus §§ 1, 49 StVO daneben nicht in Betracht (BGH VRS 6, 203, 204 Nr. 9; BGH NJW 1954, 810 Taf. 15).
Dieser Rechtsfehler kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht beseitigt werden.
Der Strafaussprach, der auch im Übrigen rechtsbedenkenfrei ist, wird hierdurch nicht berührt. Dagegen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB bisher nicht ausreichend begründet. Die einschneidende Wirkung dieser Maßregel erfordert eine sorgfältige Abwägung der Gesamtumstände und die Feststellung, dass der Täter durch sein Verhalten ein ungewöhnliches Maß an Verantwortungslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gezeigt hat, das mit einem einmaligen Versagen nicht mehr zu erklären ist (BGHSt 5, 168, 174 ff.; 4 StR 166/53 vom 13. Mai 1954). Es ist nicht der Sinn des Gesetzes, jede Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu verbinden (BGHSt 5, 176).
Der Verunglückte war zwar als Soziusfahrer Verkehrsteilnehmer. Den Darlegungen des Landgerichts lässt sich jedoch einstweilen nicht hinreichend entnehmen, dass der Angeklagte grob verantwortungslos gehandelt hat. Er hatte ██ aus Gefälligkeit mitgenommen, war verhältnismäßig langsam gefahren, hatte vor der Kurve die Geschwindigkeit herabgesetzt und zuletzt, wenn auch zu spät, gebremst.
Das Landgericht hat daher die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis erneut zu prüfen. Es mag dabei auch die Möglichkeit erwägen, dass es sich vielleicht mehr um eine Verkettung unglücklicher Umstände gehandelt hat. Bei der Entscheidung wird weiter von Bedeutung sein können, ob der Angeklagte das Motorrad nur zu privaten Zwecken oder in der Hauptsache beruflich benutzt.
Ferner enthält das Urteil keine Ausführungen zur Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB n.F.).
Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer dies in sachlich-rechtlicher Hinsicht übersehen hat. Das wäre ein Verfahrensfehler (BGH NJW 1954, 928 Nr. 16). Auch hierzu wird das Landgericht nunmehr eindeutig Stellung zu nehmen haben.
Die Sache ist daher zur Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine etwaige Strafaussetzung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Im Übrigen ist die Revision mit der aus dem Urteilssatz ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.
| Hille | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engel | Seibert |