Treffer
BGH Urteil

Revision im Schwurgerichtsverfahren: Vorsitzendenwechsel, Zeugenvereidigung und Urkundenbeweis

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 1/66
Datum
01.07.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen Mordes in zehn Taten an insgesamt 1.180 Menschen verurteilt und legte Revision ein. Er rügte u.a. eine nicht vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung nach Ausfall des Vorsitzenden, fehlerhafte Zeugenvereidigung sowie unzulässigen Urkundenbeweis und Aufklärungsmängel. Der BGH hielt die Fortsetzung der Hauptverhandlung mit anwesenden Richtern unter Eintritt eines Ergänzungsrichters für zulässig und verneinte entscheidungserhebliche Verfahrensfehler. Auch die Sachrüge blieb ohne Erfolg; die Feststellungen trugen Mittäterschaft und Mordmerkmale.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fällt der Vorsitzende während einer bereits begonnenen Hauptverhandlung aus, darf die Verhandlung nur mit solchen Richtern fortgesetzt werden, die der Verhandlung in dieser Eigenschaft ununterbrochen beigewohnt haben; ein nicht mitwirkender Vertreter kann den Vorsitz nicht übernehmen.

2

Die Bestellung eines Stellvertreters des Schwurgerichtsvorsitzenden richtet sich nach § 83 Abs. 2 GVG durch das Präsidium des Landgerichts; für die Fortsetzung einer begonnenen Hauptverhandlung regeln sich Vorsitzübernahme und Eintritt nach den Grundsätzen über Ergänzungsrichter (§ 192 Abs. 2 GVG) und dem Erfordernis der ununterbrochenen Anwesenheit (§ 226 StPO).

3

Ein förmlicher Gerichtsbeschluss zur Feststellung der Verhinderung eines Richters ist für die Umbesetzung nicht erforderlich, wenn die Hinderungsgründe im Protokoll so festgehalten sind, dass eine revisionsrechtliche Kontrolle möglich ist.

4

Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO setzt voraus, dass der Zeuge verdächtig ist, an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat in gleicher Richtung und vorwerfbar beteiligt gewesen zu sein; darüber entscheidet der Tatrichter aufgrund freier Beweiswürdigung.

5

Eine unter Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO zunächst eidlich abgegebene Aussage unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot, sondern ist nach Aufdeckung des Verstoßes als uneidliche Aussage verwertbar, sofern das Gericht dies den Verfahrensbeteiligten offenlegt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 1/66 in der Strafsache gegen ██████ aus █████, geboren den █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten des gemeinschaftlichen Mordes an 1.180 Menschen, begangen durch zehn selbständige Taten, schuldig befunden und ihn wegen jeder dieser Taten zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Ferner wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Mit der Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts, jedoch ohne Erfolg.

A. Verfahrensrügen

I. Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts

1. Der Beschwerdeführer hält die Besetzung des Schwurgerichts in mehrfacher Hinsicht für nicht vorschriftsmäßig. Er beanstandet zunächst, dass das Schwurgericht nach dem krankheitsbedingten Ausscheiden des Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor ██, die Hauptverhandlung in der Besetzung mit Landgerichtsrat ███ (dem Berichterstatter und dienstältestem der beiden bisherigen Beisitzer als neuem Vorsitzenden), Landgerichtsrat ████ (dem bisherigen Beisitzer als neuem Berichterstatter) und Amtsgerichtsrat ███ (dem dienstältesten von ihnen und bisherigen Ergänzungsrichter als weiterem richterlichen Beisitzer) fortgesetzt hat.

Nach Meinung der Revision hätte den Vorsitz nur der vor Beginn des Geschäftsjahres vom Präsidium des Oberlandesgerichts berufene Vertreter des Schwurgerichtsvorsitzenden übernehmen dürfen; das Verfahren des Schwurgerichts verstoße daher gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 338 Nr. 1 StPO und § 83 GVG). Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.

Die Rüge ist schon im Ausgangspunkt verfehlt. Nach § 83 Abs. 2 GVG hat nicht das Präsidium des Oberlandesgerichts, sondern das Präsidium des Landgerichts den Stellvertreter des Schwurgerichtsvorsitzenden zu bestimmen. Das war hier geschehen, wie der vom Landgerichtspräsidenten im Revisionsrechtszug mitgeteilte Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Essen für das Geschäftsjahr 1964 ergibt.

Die Rüge ist aber auch insoweit unbegründet, als – unabhängig davon – geltend gemacht wird, die besondere in § 83 GVG für das Schwurgericht getroffene Regelung erfordere, dass bei jeder Verhinderung des Vorsitzenden, also auch bei dessen Ausfall während einer Hauptverhandlung, der bestellte Vertreter den Vorsitz übernehmen müsse. Das kann weder aus § 83 Abs. 2 GVG, der die Bestimmungen über die Bestellung des Vertreters des Vorsitzenden sowie der Beisitzer und deren Vertreter für das Schwurgericht enthält, noch aus § 66 Abs. 1 GVG entnommen werden, der die Vertretung des Strafkammervorsitzenden zum Gegenstand hat. Keine der beiden Vorschriften regelt den Fall der Fortsetzung einer einmal begonnenen Verhandlung bei Ausfall des Vorsitzenden. Insoweit kann daher von einer Sonderregelung des § 83 GVG gegenüber § 66 GVG keine Rede sein.

Für die Fortsetzung einer begonnenen Hauptverhandlung bei Ausfall eines Richters, und zwar auch des Vorsitzenden, gelten vielmehr die allgemein für die Zuziehung von Ergänzungsrichtern maßgeblichen Grundsätze. Danach kann eine Übernahme des Vorsitzes durch den nach § 83 Abs. 2 GVG bestellten Vertreter nicht in Betracht kommen, wenn dieser an der Verhandlung nicht mitgewirkt hat. Eine Hauptverhandlung darf im Hinblick auf die in § 226 StPO vorgeschriebene ununterbrochene Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen nur mit Richtern fortgesetzt werden, die ihr in dieser Eigenschaft ständig beigewohnt haben. Zu ihnen rechnen auch die Ergänzungsrichter, deren Zuziehung gemäß § 192 Abs. 2 GVG bei einer länger dauernden Verhandlung angeordnet werden kann, mit der Folge, dass sie der Verhandlung beizuwohnen und bei Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben. Fällt wie hier der Vorsitzende des Schwurgerichts während der Hauptverhandlung aus, so regelt sich seine Vertretung nach Eintritt des Ergänzungsrichters in gleicher Weise, wie es bei einem Vorsitzenden der Strafkammer der Fall wäre. Den Vorsitz übernimmt dann sein regelmäßiger Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder an der Übernahme des Vorsitzes verhindert ist (z. B. weil er an der Hauptverhandlung bisher nicht teilgenommen hat), der nach Dienstalter, gegebenenfalls der nach Geburt älteste Beisitzer (vgl. Löwe/Rosenberg/Schäfer, 21. Aufl., Anm. 11 zu § 192 GVG; Schwarz/Kleinknecht, 25. Aufl., Anm. 5 zu § 192 GVG).

Hiergegen lassen sich entgegen der von der Revision vorgetragenen Auffassung Eb. Schmidts (vgl. Lehrkom., Rn. 8 zu § 192 GVG und Rn. 7 zu § 66 GVG) aus dem Gesichtspunkt der verfassungsmäßigen Garantie des gesetzlichen Richters keine Bedenken herleiten. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGH LM Nr. 26 zu § 63 GVG; BGHSt 14, 40), ist das Erfordernis des gesetzlichen Richters nicht die einzige Folge, die sich aus dem Verlangen nach Rechtssicherheit als einem Element der Rechtsstaatlichkeit ergibt. Das Bedürfnis nach reibungslosem Ablauf des Rechtsfindungsverfahrens (BVerfGE 2, 380, 403), nach rascher Justiz sowie nach gründlicher und sorgfältigster Bearbeitung der einzelnen Sachen ist nicht minder dem rechtsstaatlichen Grundsatz verhaftet. Der Verwirklichung dieses Anliegens dienen, ähnlich wie die Vorschrift des § 67 GVG, die Bestimmungen des § 192 GVG. Ebensowenig wie dort im Hinblick auf die zuvor näher umschriebenen Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege bei Verhinderung des für die Mitwirkung an einer Hauptverhandlung an sich vorgesehenen, regelmäßigen Vertreters eines Richters das Gesetz eine Durchbrechung der aus dem Gedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG getroffenen gesetzlichen Regelung gestattet, enthält es in § 192 GVG eine Ausnahme für den Fall, dass während einer Hauptverhandlung die Verhinderung eines der an ihr beteiligten Richter eintritt. Daher müssen hier die gleichen Erwägungen Platz greifen, die den Senat veranlasst haben, die Vorschrift des § 67 GVG als mit der verfassungsmäßigen Garantie des gesetzlichen Richters vereinbar anzusehen und zu behandeln (BGHSt 21, 40).

Diese Erwägungen rechtfertigen es, dass im Interesse der ununterbrochenen Durchführung des Verfahrens auch bei Ausfall des als Vorsitzenden tätigen Richters die an der Hauptverhandlung mitwirkenden Richter diese unter Zuziehung des Ergänzungsrichters fortsetzen, und zwar unabhängig davon, ob sich unter ihnen der gemäß § 66 GVG oder § 83 Abs. 2 GVG bestellte Vertreter des Vorsitzenden befindet oder nicht. Nur eine solche Regelung, die zugleich die Bedürfnisse der Rechtspflege nach sachgemäßer und rascher Beendigung länger dauernder Verhandlungen beachtet, entspricht der recht verstandenen Garantie des gesetzlichen Richters.

Die Tatsache, dass hier nach dem Ausscheiden des Landgerichtsdirektors ██ nicht Amtsgerichtsrat ████ als dienstältester der drei Berufsrichter den Vorsitz übernommen hat, sondern der gegenüber ████ dienstjüngere Landgerichtsrat ███, vermag die Rüge nicht ordnungsmäßiger Besetzung des Schwurgerichts ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Landgerichtsrat ███ fiel der Vorsitz zu, weil Amtsgerichtsrat ██ an der Führung der Verhandlung verhindert war. Zwar hatte er bis zum Ausfall des ordentlichen Vorsitzenden über einen Zeitraum von 2 1/2 Monaten hinweg der Hauptverhandlung als Ergänzungsrichter beigewohnt. Indessen war er mit dem Prozessstoff nicht vertraut und konnte sich bei dessen erheblichem Umfange auch nicht in kurzer Zeit so damit vertraut machen, dass er in der Lage war, die Verhandlung zu leiten, deren Fortführung nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Mitglied des Schwurgerichts noch volle drei Monate in Anspruch genommen hat. Wegen dieser Verhinderung war der nach ihm dienstälteste Richter, also Landgerichtsrat ███, zur Verhandlungsführung berufen, der den damit verbundenen Anforderungen auch gerecht werden konnte, weil er die hierfür erforderliche Aktenkenntnis besaß, die er in seiner Eigenschaft als bisheriger Berichterstatter erworben hatte (vgl. BGHSt 14, 40).

Unter dem Gesichtspunkt, dass das Präsidium des Landgerichts den Ergänzungsrichter bestellt habe, dies aber nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, hat die Revision die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung des Schwurgerichts nicht gemäß den Vorschriften der §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 1 StPO angebracht. Daher können die Ausführungen, die dazu seitens der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat gemacht wurden, nicht berücksichtigt werden.

2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Besetzung des Schwurgerichts habe für die Zeit nach dem Ausscheiden des Landgerichtsdirektors ████ ferner deshalb mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang gestanden, weil weder dessen Verhinderung und der Eintritt des Ergänzungsrichters noch die Verhinderung des Ergänzungsrichters an der Übernahme des Vorsitzes durch einen Beschluss des Schwurgerichts festgestellt worden seien. Auch diese Rüge geht fehl. Zwar ist kein förmlicher Beschluss ergangen. Eines solchen bedurfte es indessen nicht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 29. Dezember 1964 (HA Bd. XIV S. 56) hat Landgerichtsrat ███ zu Beginn der nach Eintritt des bisherigen Ergänzungsrichters fortgesetzten Hauptverhandlung erklärt, der bisherige Vorsitzende sei wegen Erkrankung und Einlieferung in ein Krankenhaus daran gehindert, den Prozess weiterzuführen; er werde nunmehr von ihm als bisherigem Berichterstatter und mit dem Akteninhalt vertrautem Richter wahrgenommen, Berichterstatter trete Landgerichtsrat ███, während der bisherige Ergänzungsrichter Amtsgerichtsrat ███ nunmehr als ordentlicher Beisitzer mitwirke. Diese ersichtlich nach Erörterung mit den übrigen Mitgliedern des Schwurgerichts abgegebene und protokollierte Erklärung enthält eine ausreichende Feststellung der Hinderungsgründe, die zur Umbesetzung des Schwurgerichts geführt haben. Sie ermöglichen es dem Revisionsgericht, auf eine hier jedoch nicht erhobene Rüge zu prüfen, ob der Begriff der Verhinderung verkannt worden ist. Mehr ist nicht erforderlich.

II. Unzulässige Vereidigung oder Nichtvereidigung von Zeugen

1. Ob, wie die Revision behauptet, der Zeuge ██████ nach seiner Beeidigung am 21. Dezember 1964 nochmals zur Sache vernommen worden ist, ohne dass er die ergänzenden Angaben beeidigt oder unter Berufung auf den früher geleisteten Eid als richtig versichert oder sie auf Grund eines Gerichtsbeschlusses unbeeidigt gemacht hat, ist nach dem Inhalt der gerichtlichen Niederschrift vom 21. Dezember 1964 (HA Bd. XIV Bl. 54) zweifelhaft. Zwar ist an der in der Revision genannten Stelle des Protokolls der Name „██████“ aufgeführt. Indessen spricht der Ablauf der Hauptverhandlung an jenem Tage, wie er sich aus der Niederschrift ergibt, dafür, dass der Protokollführer dort versehentlich anstelle des Namens „Dr. ██████“ den Namen ████ niedergeschrieben hat. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Beantwortung; denn auf der behaupteten Verletzung der §§ 59, 64 StPO beruht das Urteil jedenfalls nicht. Nach den Urteilsgründen, die keine Stellungnahme zu den Angaben des Zeugen ██████ enthalten, ist auszuschließen, dass das Schwurgericht in den von ihm getroffenen Feststellungen jeweils die verschiedenen dafür in Betracht kommenden Zeugenaussagen eingehend erörtert und auch angeführt hat, auf welchen Beweismitteln die Verurteilung beruht, die Aussage des Zeugen ██████ in einer für die Urteilsfindung bedeutsamen Weise verwertet hat.

2. Unbegründet ist auch das Vorbringen der Revision, das Schwurgericht habe mehrere Zeugen unter Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO vereidigt. Das in dieser Vorschrift enthaltene Vereidigungsverbot betrifft Zeugen, die verdächtig sind, an der Verwirklichung einer dem Angeklagten in dem Verfahren zur Last gelegten strafbaren Handlung in derselben Richtung wie dieser und in vorwerfbarer Weise beteiligt zu haben. Ob das der Fall ist, hat der Tatrichter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in freier Beweiswürdigung zu entscheiden (vgl. BGHSt 4, 368, 369).

Dabei bedarf die Anordnung der Vereidigung eines Zeugen keiner Begründung, weil sie der Regel des § 59 StPO entspricht (BGH, Urt. v. 2. Oktober 1952 – 5 StR 623/52 –, insoweit in BGHSt 3, 229 nicht abgedruckt).

Daher können die von der Revision beanstandeten Zeugenvereidigungen lediglich an Hand der Urteilsgründe, gegebenenfalls der sonstigen Sachlage auf Rechtsfehler überprüft werden (BGH VRS Bd. 22 S. 435, 436; BGHSt 4, 255, 256). Solche sind nicht ersichtlich.

a) Zunächst ist auszuschließen, das Schwurgericht könnte übersehen oder verkannt haben, dass es Zeugen unvereidigt lassen oder beeidigte Zeugenaussagen als uneidliche werten durfte. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll und aus den Urteilsgründen ergibt, hat das Gericht während der 49-tägigen Hauptverhandlung immer wieder geprüft, ob die Voraussetzungen eines Vereidigungsverbots in der Person eines Zeugen vorlagen. Demgemäß hat es einzelne Zeugen unvereidigt gelassen oder hat beeidigte Zeugenaussagen später als uneidliche gewertet (vgl. Sitzungsprotokoll vom 26. März 1965, HA Bd. XIV S. 101 Rs.).

b) Das Schwurgericht hält es zwar für unwahrscheinlich, dass sich Angehörige des Sonderkommandos (SK) 7a nicht an Massenerschießungen beteiligt haben sollten, insbesondere dann, wenn sie keine Sonderstellung eingenommen hatten (UA S. 76 Rs.). Es stellt auch fest, dass solche Erschießungen unter Mitwirkung der Geheimen Feldpolizei (GFP) (vgl. UA S. 50 Rs., 57, 58, 67, 80, 88, 92 Rs.) und des russischen Ordnungsdienstes (OD) (vgl. UA S. 61, 61 Rs., 79, 90) durchgeführt worden sind. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass nach der Überzeugung des Schwurgerichts jeder als Zeuge vernommene Angehörige des SK 7a oder der GFP oder der Ortskommandantur (OK) von ██, der unter dem Angeklagten gedient oder mit diesem zusammengearbeitet hat (vgl. UA S. 16, 17), der Beteiligung an dessen Straftaten im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verdächtig ist.

aa) Die vereidigten Zeugen ██████ und Dr. ██ werden außer bei der Aufzählung der Beweismittel in den Urteilsgründen nicht erwähnt. Vor allem sind sie auch nicht unter den Personen aufgeführt, die zur Tatzeit dem SK 7a angehört haben. Ihren Angaben im Ermittlungsverfahren und in der Voruntersuchung (vgl. HA Bd. V S. 2223; Bd. VII S. 265) ist vielmehr zu entnehmen, dass ██████ erst im Herbst 1942 und Dr. ██ im Winter 1942 zum SK 7a befohlen worden sind. Schon deshalb kann die von der Revision behauptete, im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbare Vernehmung dieser Zeugen über die vom Angeklagten im Frühjahr 1942 begangenen Taten (vgl. UA S. 8, 15, 16, 79) für sich allein keinen Beteiligungsverdacht begründen, und zwar auch dann nicht, wenn die Zeugen zu jener Zeit der dem SK 7a übergeordneten Gruppe angehört haben sollten.

bb) Der vereidigte Zeuge ██ – ebenfalls Angehöriger des SK 7a – war zwar zunächst der persönliche Fahrer des Angeklagten (UA S. 15). Er kam aber nicht mit nach Klinczy, sondern verblieb als Fahrdienstleiter mit dem Fahrzeugtross in Gomel (UA S. 19, 80). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nichts, was dafür sprechen könnte, dass ██ in irgend einer Weise verdächtig ist, an den dem Angeklagten zur Last gelegten Erschießungen teilgenommen zu haben. ██ hat dies auch unter Hinweis auf seine Sonderstellung bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 10. Mai 1962 (HA Bd. VI S. 113) in Abrede gestellt. Seine Vereidigung entsprach im Übrigen dem Antrag der Verteidigung (Sitzungsprotokoll vom 17. Februar 1965, HA Bd. XIV S. 87).

cc) Die Zeugen ████, █████ und Otto Erich █████ – Angehörige der GFP – sind auf ihre Aussage beeidigt worden. Auf den im Urteil wiedergegebenen Bekundungen des Otto Erich ███ beruht die Verurteilung des Angeklagten nicht, weil, wie abschließend gesagt wird (UA S. 200, 201), die Aussage hierzu nicht ausgereicht habe. Dafür, dass das Schwurgericht hinsichtlich der Zeugen ████████ und ████ einen Teilnahmeverdacht verneint habe, geben weder die Urteilsgründe noch sonstige Umstände einen Anhalt. Zwar hat das Schwurgericht, abgesehen von dem Zeugen ██, alle übrigen Angehörigen der GFP, die als Zeugen vernommen worden sind, gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen. Indessen besagt diese Tatsache für sich allein nicht, dass auch █████████ und ████████ teilnahmeverdächtig sein müssten. Gerade der Umstand, dass sich das Gericht mit dem Teilnahmeverdacht der GFP-Angehörigen so eingehend beschäftigt hat, spricht dafür, dass es dies auch hier getan, jedoch im Gegensatz zu den übrigen GFP-Angehörigen keinen Anhalt für eine Beteiligung gesehen und deshalb auch keinen Teilnahmeverdacht angenommen hat. Die polizeilichen Vernehmungen der Zeugen ██████████ (HA Bd. VII S. 22135) und ████ (HA Bd. VI S. 57a) ergeben nichts Gegenteiliges.

dd) Anhaltspunkte für einen Teilnahmeverdacht der vereidigten Zeugen █████ und █████, die als Wehrmachtsangehörige der Ortskommandantur angehört haben, sind ebenfalls nicht vorhanden. Entgegen der Behauptung der Revision unterstand der OD nicht der Ortskommandantur, sondern der Sicherheitspolizei, die ihn zu beaufsichtigen und ihm Weisungen zu erteilen hatte (UA S. 17). Der Angeklagte hat den OD zu Kundschafter- und Hilfsdiensten, insbesondere zur Aufspürung und Gefangennahme der „potentiellen Gegner“ unmittelbar in Anspruch genommen (UA S. 19 Rs., 20, 32, 40 Rs., 46, 50, 54, 56, 75 Rs., 79). Dagegen war den Angehörigen der OK auf Grund des Befehls des Generals von Schenkendorff (UA S. 18) „die dienstliche und nichtdienstliche Teilnahme an irgendwelchen durch die Ordnungspolizei oder den Sicherheitsdienst mit unterstellten Formationen durchgeführten Sondermaßnahmen oder Erschießungen verboten“. Auf Grund dieser Anordnung hatte der Zeuge ██████ den Angehörigen der Ortskommandantur sogar untersagt, bei Erschießungen des SK auch nur zuzuschauen, und hat einen von ihnen, vermutlich den Zeugen █████, wegen Nichtbeachtung dieses Verbots bestraft. Den Ausführungen des Schwurgerichts ist ferner zu entnehmen, dass in dem Ortsgefängnis in Klinczy, das der Unterbringung von Gefangenen der Wehrmacht und des SD diente, jeder Dienststelle die Bewachung ihrer Gefangenen selbst oblag (vgl. UA S. 102 Rs.). Deshalb trifft es nicht zu, dass der Ortskommandantur auch der vom Ordnungsdienst bewachte Teil des Gefängnisses unterstand, aus dem das SK 7a mit Hilfe des OD Insassen zur Erschießung verbracht hat (vgl. UA S. 50, 56 Rs., 103 Rs.).

c) Fehl geht auch der Einwand, das Schwurgericht habe die beschworenen Aussagen der Zeugen █████, Wilhelm █████, ████, █████, ████ und ███████ nicht einmal als uneidliche Aussagen verwerten dürfen, nachdem es die Überzeugung gewonnen hatte, dass diese Zeugen dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO unterlagen. Ein solches Beweisverwertungsverbot kennt die Strafprozessordnung nicht. Vielmehr bleibt eine zunächst unter Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO gemachte eidliche Aussage als uneidliche verwertbar. Voraussetzung ist nur, dass das Gericht nach Aufdeckung des Verfahrensverstoßes den Prozessbeteiligten davon Kenntnis gibt und ihnen eröffnet, dass es die Aussage nur als uneidliche würdigen werde (BGHSt 4, 130). Das ist hier geschehen.

III. Unzulässige Verlesung von Urkunden

Die „Einsatz- und Lageberichte der Einsatzgruppe B“, die „Gefechts- und Standortmeldungen des SK 7a“, der „Beförderungsvorschlag des SK-Führers des SS-Oberabschnitts Ost“ und der „Führererlass“ durften zum Zwecke des Urkundenbeweises nach § 249 StPO verlesen werden. Auf die von der Revision vermisste Feststellung, dass es sich um Erklärungen „öffentlicher Behörden“ handle, kam es daher nicht an.

IV. Verletzung der Aufklärungspflicht

1. Die allgemeine Rüge, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es genügt nicht vorzutragen, das Schwurgericht sei gewissen tatsächlichen Behauptungen des Angeklagten nicht nachgegangen und habe sich seine Überzeugung weitgehend nur auf Grund des Inhalts verlesener Urkunden gebildet. Es müssen vielmehr diejenigen Beweismittel bezeichnet werden, zu deren Benutzung sich das Landgericht im Interesse der Wahrheitsermittlung noch hätte gedrängt sehen müssen. Das ist hier nicht geschehen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Urkundenbeweis ein vollgültiger ist und keiner Bestätigung durch eine Auskunftsperson bedarf (KMR, Anm. zu § 249 StPO). Auch Verweisungen innerhalb des Urteils rechtfertigen als solche ebenfalls nicht den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO.

2. Die Vernehmung des Pflichtverteidigers als Zeugen brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen. Nach dessen Überzeugung hat sich der Angeklagte nur unter Anpassung an die veränderte Prozesssituation dahin eingelassen, dass der Leiter der Einsatzgruppe B, SS-Oberführer ██, ihm den Ort Klinczy besonders ans Herz gelegt habe (UA S. 33 Rs., 62 Rs., 66 Rs.). Der Behauptung des Angeklagten, er habe bereits früher seinen Verteidiger von dem Anliegen ██ unterrichtet, dieser ihm aber erklärt habe, es sei nicht erforderlich, das Gericht darauf hinzuweisen (UA S. 62 Rs.), ist dieses nicht weiter nachgegangen, weil es, wie es im Urteil heißt, „trotz Erörterung der Neuheit und Widersprüchlichkeit des Vorbringens“ weder der rechtskundige Angeklagte noch sein Pflichtverteidiger beantragt oder auch nur stillschweigend angeregt haben, diesen als Zeugen zu vernehmen, und weil der Verteidiger zu keiner Zeit die Behauptung des Angeklagten irgendwie auch nur aufgegriffen habe (UA S. 66 Rs.).

Diese Erwägungen sind bedenkenfrei. Abgesehen davon, dass die Revision nichts dafür vorträgt, warum das Gericht sich zu weiterer Aufklärung hätte gedrängt sehen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), ist nicht verständlich, inwiefern der Verteidiger bei der hier gegebenen Sachlage glaubte annehmen zu können, das Gericht werde gerade dieser Einlassung des Angeklagten folgen. Jedenfalls hatte unter diesen Umständen das Schwurgericht, auch wenn es der neuen Einlassung des Angeklagten keinen Glauben schenken wollte, keinen Anlass, von sich aus die Entbindung des Verteidigers von seiner Schweigepflicht anzuregen und seine Vernehmung als Zeuge über die von dem Beschwerdeführer behauptete Unterrichtung zu veranlassen.

3. Das Schwurgericht war ferner nicht genötigt, von Amts wegen einen Sachverständigen für Zeitgeschichte hinzuzuziehen. Die Revision führt keine Erkenntnisse an, die ein solcher Sachverständiger dem Gericht im Einzelnen noch hätte vermitteln sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen konnten sich die Richter, selbst wenn sie die Entwicklung der Verhältnisse im sog. Dritten Reich aus eigener Erfahrung nicht oder kaum gekannt haben sollten, aufgrund allgemeinkundiger Tatsachen und des ihnen unterbreiteten Aktenmaterials sowie an Hand der Zeugenaussagen und der verlesenen Urkunden durchaus mit den Gegebenheiten vertraut machen, die bestanden, als der Angeklagte im Raume Klinczy Führer des SK 7a war.

V. Unterlassene Erörterung des Inhalts einer Urkunde

Es trifft zu, dass die als verlesen im Sitzungsprotokoll (HA Bd. XIV S. 84 Rs.) aufgeführte Ereignismeldung Nr. 190 weder bei der Angabe der Beweismittel noch sonst im Urteil erwähnt ist. Dazu bestand jedoch weder unter dem Gesichtspunkt des § 267 StPO noch unter dem des § 261 StPO eine Notwendigkeit.

VI. Unzulässige Ermittlungshandlungen des Untersuchungsrichters

1. Der Beschwerdeführer behauptet, der Untersuchungsrichter habe auch nach Abschluss der Voruntersuchung wegen der Straftaten, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weiter gegen ihn ermittelt und zahlreiche Zeugen vernommen. Er sieht hierin eine Behinderung seiner Verteidigung, zumal da sein Pflichtverteidiger trotz Rechtsanspruchs auf Teilnahme an den Zeugenvernehmungen nicht geladen worden sei. Die Rüge trifft schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die gerichtliche Voruntersuchung gegen den Angeklagten wegen der ihm zur Last gelegten Taten im Raume Klinczy ist aus dem Ursprungsverfahren VU 12/61 LG Essen am 22. Mai 1963 unter dem Aktenzeichen VU 6/63 abgetrennt und am 14. August 1963 geschlossen worden (HA Bd. XV Bl. 108). Nach der dienstlichen Äußerung des Untersuchungsrichters vom 2. Dezember 1965 (HA Bd. XV Bl. 107), der der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat, wurde nach dem teilweisen Abschluss der Voruntersuchung gegen den Angeklagten die Voruntersuchung gegen die Kommandoangehörigen ████████, ███ und ███████ auch wegen des örtlichen und zeitlichen Teilbereichs Klinczy weitergeführt. Der Untersuchungsrichter hat demnach die Zeugen zu den Vorgängen im Raume Klinczy im Frühjahr 1942 weder in einer gegen den Angeklagten gerichteten Voruntersuchung vernommen noch hat er auf Antrag der Staatsanwaltschaft weiter gegen den Angeklagten ermittelt. Schon deshalb kommt eine auf eine Verletzung der §§ 162, 169, 193 StPO beruhende Behinderung der Verteidigung des Angeklagten nicht in Betracht.

Im Übrigen scheitert der Vorwurf der Revision daran, dass die von ihr genannten Zeugen zeitlich nach der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter vom Schwurgericht oder auf dessen Veranlassung nochmals gehört worden sind. Eine Ausnahme gilt nur für █████████ und ████, deren Aussagen vor dem Untersuchungsrichter (HA Bd. S. 309; Bd. VIII S. 104) das Schwurgericht jedoch bei der Urteilsfindung nicht verwertet hat, wie sich aus dem Schweigen der Urteilsgründe hierzu ergibt. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten somit hinsichtlich der Zeugen, auf deren Angaben das Urteil beruht, in der Hauptverhandlung Gelegenheit, durch entsprechende Befragung auf die von ihnen erstrebte Klärung hinzuwirken. Von einer Beschränkung der Verteidigung, wie die Revision sie geltend macht, kann daher keine Rede sein.

2. Das Schwurgericht war rechtlich nicht gehindert, die richterlichen Aussagen der Zeugen ████, ███ und █████████ der Voruntersuchung durch Verlesen beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 StPO oder des § 253 StPO (HA Bd. XIV S. 80 Rs.) oder durch bloßen Vorhalt an die Zeugen in die Hauptverhandlung einzuführen. Aus dem im Urteil erwähnten Schreiben des Untersuchungsrichters vom 3. Januar 1962 an █████ (UA S. 4; XIV Bl. 109) ergibt sich nicht, dass auch andere Zeugen solche Schreiben erhalten haben, vor allem aber nicht, dass der vernehmende Polizeibeamte ████ die von der Revision behaupteten Versprechungen gemacht hat. Der Satz: „Was ██████ gesagt hat, dazu war er durch mich autorisiert“, lässt eine solche Auslegung nicht ohne weiteres zu.

Die Revision hatte also hierzu nähere Angaben machen und insbesondere die Quellen ihres Wissens anführen müssen. Der Senat wäre, selbst wenn er das wollte, außerstande, auf Grund des Revisionsvorbringens irgendwelche klärenden Feststellungen zu treffen. Deshalb ist die Rüge, die sich auf eine nicht einmal unter Beweis gestellte Behauptung gründet, unzulässig (BGHSt 3, 213).

B. Sachbeschwerde

Die rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite rechtfertigen die Annahme, dass der Angeklagte sich hier nicht als bloßer Gehilfe der obersten nationalsozialistischen Gewalthaber, sondern als deren Mittäter des gemeinschaftlichen Mordes schuldig gemacht hat. Der Angeklagte hat in eigener Machtvollkommenheit aus niedrigen Beweggründen auf Grund stets wieder neu getroffener Entschlüsse jede Gelegenheit zur Tötung von Juden, Zigeunern und Geisteskranken wahrgenommen, obwohl er als weitgehend unabhängiger Führer eines Sonderkommandos in den ihm zur Last gelegten Fällen hierzu keine Veranlassung gehabt hätte.

Somit hat er die von ihm befohlenen Tötungen als (Mit-)Täter und nicht nur als Gehilfe zu vertreten. Dies entspricht auch den in BGHSt 18, 87 ff. dargelegten Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen Täter- und Gehilfenschaft. Dass sich der Angeklagte auf seine Verpflichtung zu unbedingtem Gehorsam hier weder als Rechtfertigungs- noch als Entschuldigungsgrund berufen kann, ist im Urteil rechtsbedenkenfrei dargelegt.

Im Übrigen hat das Schwurgericht dem Urteil die Überzeugung zugrunde gelegt, die es aus dem Inbegriff der Verhandlung gewonnen hat. Dabei war es an Beweisregeln nicht gebunden, und die Würdigung der Beweisaufnahme war allein seine Sache. So sind die Ausführungen der Revision verfehlt, die insbesondere beanstanden, dass das Gericht die erhobenen Beweise überwiegend zu Ungunsten des Angeklagten gewürdigt habe. Damit wird zugleich unter Anführung von Tatsachen, die im Urteil nicht wiedergegeben sind, in unzulässiger Weise versucht, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch eine eigene zu ersetzen.

Es liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ vor. Aus dem Urteil ist nichts ersichtlich, was dafür sprechen könnte, dass das Schwurgericht nicht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der von ihm festgestellten Tatsachen gewonnen hätte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die richterliche Überzeugung von seiner Schuld nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse aus den einzelnen Beweistatsachen zu sein braucht. Auch Erwägungen, die denkgesetzlich oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur möglich sind, vermögen die richterliche Überzeugung vom Tathergang zu stützen; denn es gibt keine Norm dafür, welche Überzeugung der Richter bei einem bestimmten Beweisergebnis haben müsse oder dürfe oder nicht haben dürfe. Nur auf eine denkgesetzlich unmögliche Grundlage darf das Gericht seine Überzeugung nicht stützen (BGH NJW 1951 S. 325 Nr. 26).

Insofern weist das Urteil aber weder Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze noch Widersprüche auf.

ScharpenseelMayrSpiegel
SandersHirxthal

Zitiert (1)