Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung und Straßenverkehrsgefährdung im Nebel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 165/54
Datum
21.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt, nachdem er bei starker Nebelbildung mit unangemessener Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen war und zwei Mitfahrer tödlich verletzt wurden. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen. Das Revisionsgericht hält die tatrichterlichen Feststellungen, die Kausalität und die Beweiswürdigung für tragfähig; auch die Entziehung der Fahrerlaubnis erscheint gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer trotz erheblicher Sichtbehinderung eine den Verhältnissen unangemessene hohe Geschwindigkeit wählt, kann sich wegen fahrlässiger Tötung strafbar machen, wenn hierdurch der tödliche Erfolg kausal und vorhersehbar herbeigeführt wird.

2

Eine Handlung ist kausal für den eingetretenen Erfolg, wenn sie nicht hinwegzudenken ist, ohne dass der Erfolg entfiele.

3

Zur Bejahung einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315a Abs.1 Nr.4, § 316 Abs.2 StGB) genügt, dass durch rücksichtslose Fahrweise bei Sichtbehinderung eine Gemeingefahr begründet wird; dies kann auch die eigenen Mitfahrer betreffen.

4

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden und kann diese nur wegen Verstößen gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder wegen offenkundiger Widersprüche beanstanden.

5

Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung sind gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Täters ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit zeigt, dass nicht mehr von einer gelegentlichen Verfehlung gesprochen werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 21. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metzger Rudolf Sch. aus L., dort geboren am ███ ██, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 21. Dezember 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte brachte in der Nacht mit seinem Opel-Lieferwagen seine Braut und deren Bruder nach Hause. Die Sicht auf der von ihm befahrenen Kreisstraße war durch Nebelfelder erheblich eingeschränkt. In einer Linkskurve, die er mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h durchfuhr, geriet er zunächst völlig auf die linke Fahrbahn, überquerte dann die Straße und kam etwa 30 m hinter der Kurve mit den rechten Rädern auf den rechten Rasenstreifen der Straße. Auf diesem fuhr er, ohne zu bremsen, etwa 30 m weit immer noch nach rechts, streifte an einem Baum an und prallte schließlich mit voller Wucht gegen einen anderen Baum. Seine beiden Mitfahrer wurden dabei tödlich verletzt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für zwei Jahre entzogen. Die Revision des Beschwerdeführers hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).

Auch die Bedenken, die die Revision gegen den Schuldspruch vorträgt, können nicht durchgreifen.

1) Das Landgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere im Anschluss an das Gutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen, die Einlassung des Angeklagten, schon zu Beginn der Linkskurve müsse der Reifen des rechten Vorderrades ohne Luft gewesen sein, als widerlegt bezeichnet; es ist zu der Überzeugung gekommen, dass die Sicht in der Kurve durch Nebel erheblich beeinträchtigt war, so dass der Angeklagte deshalb den Verlauf der Kurve nicht mehr überblicken konnte und infolge seiner hohen Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen ist. Diese Feststellungen sucht die Revision vergeblich zu bekämpfen. Soweit sie dabei von dem festgestellten Sachverhalt abweicht und zur Stütze ihrer Behauptungen auf den angeblichen Wortlaut von Zeugenaussagen verweist, kann sie damit nicht gehört werden, weil das Revisionsgericht an die Feststellungen des Tatrichters gebunden ist.

Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze enthalten die Ausführungen des Tatrichters zur Beweisführung nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen aus der doppelten Fahrspur entnommen hat, der Angeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren, der rechte Vorderreifen habe bis wenige Meter vor der Anstoßstelle normalen Luftdruck gehabt. Dass der Reifen mehrere Schnittstellen aufwies, steht dem nicht entgegen. Die Revision meint zwar, diese Schnittstellen könnten bei dem Anprall gegen den Baum nicht entstanden sein; sie übersieht aber, dass durch den rechten Kotflügel oder Teile der Karosserie beim Anstoß an den Baum Schnittstellen im Reifen hervorgerufen worden sein können. Es ist schließlich auch bedenkenfrei, wenn das Landgericht aus dem Umstand, dass der Angeklagte die Kurve nicht mit noch höherer Geschwindigkeit befuhr, nicht geschlossen hat, dass der Reifen bereits schadhaft war, als der Angeklagte in die Kurve einfuhr.

Das angefochtene Urteil hält sich auch frei von Widersprüchen. Nach Auffassung der Strafkammer war der Angeklagte allerdings nicht mehr in der Lage, den Unfall wenige Meter vor der Unfallstelle durch Bremsen zu verhindern, hatte aber den Anprall vermeiden können, wenn er früher – sei es auch erst beim Abkommen auf die rechte Grasnarbe – gebremst hätte. Das übersieht die Revision bei ihrer Behauptung, die Urteilsbegründung widerspreche sich insoweit.

2) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält der Nachprüfung stand. Das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er trotz Sichtbehinderung durch starke Nebelbildung eine hohe Geschwindigkeit eingehalten habe, er sei deshalb nicht in der Lage gewesen, den Verlauf der Kurve zu überblicken, und schließlich an den Baum geraten. Zu Unrecht bezweifelt die Revision den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Fahrweise und dem eingetretenen Erfolg: sie lässt sich nicht wegdenken, ohne dass auch der Erfolg entfiele. Die Voraussehbarkeit des Unfalls liegt auf der Hand; im Übrigen stellt das Landgericht ausdrücklich fest, dass der Angeklagte mit dem eingetretenen Erfolg habe rechnen können und müssen.

Auch die Merkmale der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB) sind ausreichend dargetan. Die Gemeingefahr, die der Angeklagte hervorrief, durfte das Landgericht darin sehen, dass er seine eigenen Wageninsassen gefährdet hat (BGH, 1 StR 671/53 vom 23. Februar 1954). Rücksichtslosigkeit im vorliegenden Falle, begangen durch unbekümmertes Fahren trotz starker Sichtbehinderung, kann auch mit fahrlässiger Begehung der Straßenverkehrsgefährdung verbunden sein (BGHSt 5, 392).

3) Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dass der Angeklagte unter geringem Alkoholeinfluss stand, hat das Landgericht, wie es ausdrücklich hervorhebt, nicht straferschwerend gewertet. Es stellt auch keine unzulässige Berücksichtigung eines Tatbestandsmerkmals bei der Strafbildung dar, wenn das Landgericht straferschwerend hervorhebt, der Angeklagte habe Zeit genug gehabt, um seine Fahrweise den gegebenen Umständen anzupassen. Seine Fahrlässigkeit wurde nämlich darin gesehen, dass er bei geringer Sicht eine zu hohe Geschwindigkeit einhielt.

Zu § 23 StGB hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen. Aus dem Urteilszusammenhang ist indes die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass der Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung wegen der Besonderheiten der Straftat das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung entgegensteht.

Schließlich erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als gerechtfertigt; insoweit hat auch die Revision keine Einwendungen erhoben. Die abgeurteilte Straftat weist ein so großes Maß von Verantwortungslosigkeit auf, dass nicht mehr von einer gelegentlichen Verfehlung gesprochen werden kann. Nach Auffassung des Tatrichters ist der Angeklagte „vorerst“ noch nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges.

Die Revision kann sonach keinen Erfolg haben.

Dr. Peetz Jagusch Dr. Augustin

Die Bundesrichter Dr. Hübner und Dr. Mannzen sind infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift verhindert.

Justizangestellter
Dr. Peetz

Zitiert (1)