Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine Unfallflucht bei Beschwerdegang; Widerstand durch Wegfahren trotz Festhaltens

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 164/60
Datum
03.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Unfallflucht nach einem Vorfall mit einem Polizeibeamten. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Widerstands (§ 113 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung, hob jedoch die Verurteilung wegen § 142 StGB auf. Ein Entziehen von Feststellungen und insbesondere der hierfür erforderliche Vorsatz waren nicht tragfähig festgestellt, zumal der Angeklagte sich zum Vorgesetzten begab und dabei den Unfall offenbaren musste. Gesamtstrafe und Fahrerlaubnisentziehung wurden deshalb aufgehoben; über die Entziehung ist neu zu verhandeln.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewalt im Sinne des § 113 StGB liegt vor, wenn sich ein Fahrzeugführer einer polizeilichen Zwangsmaßnahme durch Einsatz der motorischen Fahrzeugkraft entzieht, während der Beamte körperlich zugreift, und der Beamte dies als unmittelbare physische Einwirkung empfindet.

2

Ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte setzt eine gegen die Person des Beamten gerichtete Einwirkung voraus; daran kann es fehlen, wenn der Täter räumlich so entfernt ist, dass der Beamte die Flucht nicht als körperliche Einwirkung wahrnimmt.

3

Die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ist bei § 113 StGB Strafbarkeitsbedingung und muss vom Vorsatz des Täters nicht umfasst sein.

4

Für eine Strafbarkeit nach § 142 StGB bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, dass der Unfallbeteiligte sich den erforderlichen Feststellungen entzieht und dies zumindest mit dem Willen tut, die Feststellung seiner Unfallbeteiligung zu vereiteln oder zu erschweren.

5

Die Fahrerlaubnisentziehung ist aufzuheben, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie von einer rechtsfehlerhaften Verurteilung wegen einer weiteren Tat beeinflusst wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 14. Januar 1960

Rubrum

4 StR 164/60

In der Strafsache gegen den Prokuristen Rolf ███ aus ████████, Kreis ████, geboren ██████ in ████, ██ ████, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ ███ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14. Januar 1960 aufgehoben

1. insoweit, als er wegen Unfallflucht verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Feststellungen.

II. Der Angeklagte wird von dem Vorwurf der Unfallflucht freigesprochen. Die hierauf treffenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

III. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die übrigen Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines tateinheitlich mit fahrlässiger Körperverletzung begangenen Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt und wegen eines rechtlich selbständigen Vergehens der Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat dem Angeklagten außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde aufgegeben, ihm nicht vor Ablauf von zwei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

II. Die Revision des Angeklagten, zu deren Begründung er sachlichrechtliche Einwände geltend macht, muss zur Aufhebung seiner Verurteilung wegen Unfallflucht und zu seinem Freispruch insoweit, ferner zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der Entziehung der Fahrerlaubnis einschließlich der Sperrfrist führen. Im Übrigen aber ist das Rechtsmittel ohne Erfolg.

III.

1. Der Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und fahrlässiger Körperverletzung liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde:

Am 1. Mai 1959 vormittags fuhr der Angeklagte mit seinem Personenwagen durch die ██████ Straße in ███ zum Messiegelände. Beim ███████ forderte ihn ebenso wie die übrigen Fahrzeugführer der dort zum Verkehrsdienst eingeteilte Polizeioberwachtmeister KC) einer Weisung seines Vorgesetzten gemäß auf, er solle nicht bis zur Messestelle weiterfahren, sondern seinen Wagen an Ort und Stelle auf einem Grünstreifen neben der Straße abstellen. Nachdem der Angeklagte, der dem Beamten zunächst erklärte, er habe als Kriegsversehrter vor dem Elektrohaus im Bereich des Messiegeländes einen „privaten Parkplatz“, sein Fahrzeug in einer Parklücke rechts neben der Straße, also in der Nähe der ihm vom Beamten angewiesenen Stelle zum Stehen gebracht hatte (ob freiwillig oder erst infolge energischen Eingriffs des Polizeibeamten ist ungekklärt geblieben), forderte der Beamte ihn auf, seinen Wagen stehen zu lassen und zu Fuß weiterzugehen. Gleichwohl setzte er, während der Beamte sich einem anderen Fahrzeug zuwandte, seinen Wagen plötzlich mit Vollgas in Bewegung und überholte einen Personenwagen mit einer scharfen Linksdrehung. KC) lief daraufhin sofort dem abfahrenden Wagen des Angeklagten nach und versuchte ihn – ebenso wie er das schon vor dem ersten Anhalten getan hatte – dadurch zum Halten zu bringen, dass er mit den Händen durch das linke Wagenfenster in die Kleidung des Angeklagten griff. Da dieser aber seine Geschwindigkeit weiter bis auf etwa 45 bis 50 km/h beschleunigte, verlor der mitlaufende KC) schließlich den Boden unter den Füßen. Er klammerte sich an der linken Wagentür fest und wurde eine Strecke mitgeschleift. Nach etwa 70 m bremste der Angeklagte sein Fahrzeug, worauf KC) zu Boden fiel. Dieser hatte, während er mitgeschleift wurde, eine Gehirnerschütterung und eine Knieverletzung erlitten.

2. Gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Körperverletzung des Beamten fahrlässig verursacht, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Solche bringt auch die Revision nicht vor. Nähere Ausführungen sind deshalb insoweit überflüssig.

3. Mit Recht hat die Strafkammer aber auch die Voraussetzungen einer Widerstandshandlung im Sinne des § 113 StGB bejaht. Als solche hat sie nicht schon dasjenige Verhalten des Angeklagten gewertet, das vor dem Zeitpunkt lag, in dem er mit Vollgas davonfuhr. Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus der Stelle der rechtlichen Würdigung der Strafkammer, an der sie erörtert, worin die Widerstandshandlung des Angeklagten bestand. Die Strafkammer erblickt sie darin (UA S. 9), dass er entgegen der ausdrücklichen Weisung des Polizeibeamten, sein Fahrzeug am Straßenrand stehen zu lassen, es in Bewegung setzte und trotz des durch KC) handgreiflich angewandten unmittelbaren Zwanges seine Geschwindigkeit beschleunigte, anstatt sich diesen Zwangsmaßnahmen zu beugen. Ebenso deutlich ergibt sich die Umgrenzung des als Widerstandshandlung beurteilten Verhaltens des Angeklagten aus der Würdigung des inneren Tatbestands dieser von ihm begangenen Straftat. Dort (UA S. 10) weist die Strafkammer darauf hin, der Angeklagte habe, „als ihn der neben seinem Wagen mitlaufende Beamte festhielt, die Durchsetzung der Zwangsmaßnahmen durch Beschleunigung seiner Geschwindigkeit verhindern“ wollen. Das habe sich aus seiner eigenen Einlassung ergeben, wonach er den Polizeibeamten in diesem Moment habe loswerden wollen.

Aus diesen Erwägungen des Landgerichts erhellt, worin sie das Merkmal der Gewalt im Sinne des § 113 StGB beim Vorgehen des Angeklagten gegen den Polizeibeamten gesehen hat. Dieser wollte den Angeklagten durch körperliches Zugreifen am Wiederanfahren hindern. Der bereits eingeleiteten Amtshandlung entzog der Angeklagte sich dadurch, dass er mit Hilfe der der Körperkraft des Beamten weit überlegenen motorischen Kraft seines Fahrzeugs die Wirkung des Beamtenzugriffs ausschaltete. Das tätige Verhalten des Angeklagten empfand der Beamte als unmittelbare körperliche Gewalteinwirkung gegen sich, und zwar in noch stärkerem Maße als er den Einsatz der reinen Körperkraft des Angeklagten gegen seine Amtshandlung hätte empfinden müssen. Es unterliegt deshalb keinen begründeten Zweifeln, dass der Angeklagte physische Kraft gegen die Person des Beamten anwandte, also Gewalt im Sinne des § 113 StGB. Diese steigerte er noch dadurch, dass er den Beamten über die Verhinderung der von diesem geplanten Amtshandlung hinaus in eine Lebens- oder wenigstens in eine Leibesgefahr brachte und ihn körperlich verletzte.

Auch in den beiden Fällen, die der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen 2 StR 390/51 vom 19. Oktober 1951 (VRS 4, 44) und 3 StR 687/53 vom 2. September 1954 (erwähnt bei Dallinger in MDR 1955 S. 144) zu beurteilen hatte, lag der gewaltsame Widerstand der Täter gegen die im Amt befindlichen Polizeibeamten darin, dass sie diese, die sich in unmittelbarer Nähe der von den Angeklagten geführten Fahrzeuge befanden und sich zur Überprüfung anschickten, mit motorischer Kraft zwangen, im einen Fall zur Seite zu springen, um nicht überfahren zu werden, im anderen, den ihnen unmittelbar möglichen körperlichen Zugriff auf die Täter zu unterlassen, weil diese sich ihm durch Beschleunigung ihrer Fahrt entzogen. An einem in § 113 StGB vorausgesetzten Widerstand, der sich unmittelbar gegen die Person des Beamten richten muss, würde es allerdings dann fehlen, wenn ein Fahrer so weit von einem ihn zum Anhalten auffordernden Beamten entfernt wäre, dass dieser die Flucht des Fahrers nicht als physische Einwirkung auf seinen Körper empfinden könnte. Der der Entscheidung 2 StR 390/51 in VRS 4, 45 beigegebene Leitsatz „Widerstand mit Gewalt begeht der Führer eines PKW, der sich der Kontrolle eines Polizeibeamten dadurch entzieht, dass er davon- oder an ihm vorbeifährt“ darf indes nicht missverstanden werden. Er bezieht sich nur auf einen Fall, in welchem der zum Einschreiten bereite Beamte dem Fahrzeug des Täters so nahe gekommen war, dass von diesem schon dadurch körperliche Gewalt gegen den Beamten ausging, dass sich der Fahrer ausschließlich dem zugriffsbereiten Beamten entzog.

Vergebens bezweifelt der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Polizeibeamten ██████. Schon zu der Zeit, als er den Angeklagten erstmals zum Halten aufforderte und dann gegen ihn tätlich einschritt, weil er meinte, der Angeklagte wolle schon von Anfang an nicht halten, handelte der Beamte rechtmäßig. Denn selbst wenn er über die Absichten des Angeklagten sich geirrt haben sollte, so war dieser Irrtum angesichts des Verhaltens des Angeklagten verständlich, sein Vorgehen gegen diesen demnach kein Ermessensmissbrauch. Übrigens kommt es für die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nicht darauf an, ob er glaubte, der Beamte handle gegen ihn rechtmäßig oder nicht. Denn bei § 113 StGB ist die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung des Beamten reine Strafbarkeitsbedingung, die vom Vorsatz des Täters nicht umfasst zu sein braucht (BGHSt 4, 161). Der Angeklagte war keinesfalls berechtigt, davonzufahren, als der Beamte sich anschickte, ihn an Ort und Stelle festzuhalten. Das durfte er auch dann nicht, wenn er nur beabsichtigt haben sollte, zum Vorgesetzten des Polizeibeamten zu fahren und sich über diesen zu beschweren.

4. Entgegen der Auffassung der Revision konnte der Wille des Angeklagten, obwohl er den Beamten nicht nachweisbar vorsätzlich verletzen wollte, doch darauf gerichtet gewesen sein, ihm Widerstand zu leisten. Die Annahme der Strafkammer, dass er dies wollte und tat, steht deshalb nicht in Widerspruch zu dem mangelnden Nachweis des Verletzungsvorsatzes.

5. Die Unfallflucht hat die Strafkammer in folgenden Geschehen gefunden:

Als der sich am Wagen des Angeklagten festhaltende Beamte beim Abbremsen des Fahrzeugs zu Boden fiel, aber wieder aufstand und die Wagentür von außen öffnete, fuhr der Angeklagte sogleich wieder weiter. Einige hundert Meter davon entfernt zwang ihn ein anderer Fahrer, der ihm gefolgt war, dadurch zum Halten, dass er sich knapp vor das Fahrzeug des Angeklagten setzte. Dann begab sich der Angeklagte zu Fuß und in Begleitung dieses Fahrers zu dem in der Nähe befindlichen Vorgesetzten des Polizeibeamten KC) und beschwerte sich über diesen. Nachdem der Vorgesetzte ███████ die Personalien des Angeklagten festgestellt und dessen Führerschein behalten hatte, begab sich der Angeklagte, während er sein Fahrzeug zurückließ, auf das Messiegelände. Von dort aus versuchte er im Laufe des Tages mehrfach vergeblich fernmündlich die Sachbearbeiter der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu erreichen, die mit dem ihm zur Last gelegten Vorfall befasst waren.

6. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe Unfallflucht begangen, obwohl, wie sie ausdrücklich feststellt, ████████ unmittelbar nachdem der Angeklagte seinen Wagen zunächst in einer Parklücke abgestellt hatte, im Verlauf eines heftigen Wortwechsels mit ihm sich die Fahrzeugpapiere und den Führerschein hatte aushändigen lassen und sich daraus die Wagenkennziffer und die Personalien des Angeklagten notiert hatte. Die Strafkammer legt dem Angeklagten zur Last, er habe sich jedenfalls insoweit den erforderlichen Feststellungen über seine Beteiligung an dem Unfall des KC) entzogen, als die Art seiner Beteiligung daran in Frage gestanden habe. Dies habe er auch vorsätzlich getan, möge er auch darüber hinaus die Absicht gehabt haben, einen Polizeibeamten über den mit KC) erlebten Vorgang zu benachrichtigen. Denn eine solche Absicht schließe den Fluchtvorsatz nicht aus, da dieser „lediglich das Verlassen der Unfallstelle zum Gegenstand hat“.

Diese Würdigung begegnet sowohl zum äußeren als auch zum inneren Tatbestand des § 142 StGB durchgreifenden Bedenken. Es erscheint schon fraglich, inwiefern der Angeklagte sich den Feststellungen über die Art seiner Beteiligung an dem Unfall des Polizeibeamten durch seine nur einige hundert Meter betragende Entfernung vom Unfallort entzogen hat, da seine Beteiligung für den Beamten und den dem Angeklagten nachfahrenden Zeugen offen zu Tage lag. Vor allem aber enthält das Urteil keine Feststellungen, die die Bejahung des inneren Tatbestands der Unfallflucht rechtfertigen würden. Im Gegenteil verträgt sich die von der Strafkammer dem Angeklagten schon für den Zeitpunkt des Beginns der vermeintlichen Flucht zugestandene Absicht, er habe sich auch zu dem Zweck entfernt, um sich über KC) bei dessen Vorgesetzten zu beschweren, nicht mit der Annahme, er habe die Art seiner Unfallbeteiligung verheimlichen wollen. Denn die Absicht, sich zu beschweren, konnte er nicht erreichen, ohne dem vorgesetzten Beamten über den geschehenen Unfall zu berichten, also seine Beteiligung daran auch der Art nach zu offenbaren.

Der Senat hält es bei dem festgestellten Sachverhalt für ausgeschlossen, dass weitere ergänzende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten insoweit noch getroffen werden könnten. Ein begründeter Verdacht der Unfallflucht besteht daher gegen ihn nicht. Deshalb hat der Senat ihn von der Anklage aus § 142 StGB freigesprochen und demgemäß auch die Kostenentscheidung getroffen (§§ 464 ff., 467 Abs. 1 S. 2 StPO).

7. Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet, lassen es als möglich erscheinen, dass diese Entscheidung von der Verurteilung wegen Unfallflucht beeinflusst ist. Der Senat hielt es deshalb für angezeigt, mit dieser Verurteilung auch die Entscheidung zu § 42 m StGB und die von der Strafkammer festgesetzte Sperrfrist aufzuheben.

Die Strafkammer erhält damit Gelegenheit, über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die gegen den Angeklagten etwa neuerdings zu verhängende Sperrdauer neu zu entscheiden.

RotbergMartinFlitner
SauerBortzler

Zitiert (1)