Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilweise Abänderung der Betrugsschuld und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 163/70
Datum
11.06.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfachen Betrugs und Urkundenfälschung ein. Streitgegenstand war insbesondere die Qualifikation mehrerer Tathandlungen als fortgesetzte Tat sowie die Folgen zwischenzeitlicher Strafrechtsreformen. Der BGH änderte Teile der Schuldsprüche, hob den gesamten Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da einschlägige Strafschärfungsnormen weggefallen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der bloße, im Voraus gefasste Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht zur Begründung einer fortgesetzten Handlung; es bedarf zusätzlicher innerer oder äußerer Verknüpfungen der Einzeltaten.

2

Hat eine nachträgliche Gesetzesänderung eine strafschärfende Vorschrift aufgehoben, ist diese Änderung im Revisionsverfahren zu berücksichtigen; eine Verurteilung nach der aufgehobenen Vorschrift darf nicht aufrechterhalten werden.

3

Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel von sich aus berichtigen, soweit dies zur richtigen Anwendung des nunmehr geltenden Rechts erforderlich ist.

4

Die Aufhebung oder Änderung gesetzlicher Vorschriften über Rechtsfolgen (z. B. Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte, Sicherungsverwahrung) kann die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Neubewertung nach neuer Rechtslage gebieten.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 9. Januar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Propagandisten Heinz █████████ aus ███████, geboren am ██ 1955 in ██ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1970 auf Antrag der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 9. Januar 1970 a) dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Der Senat tritt in vollem Umfang der Auffassung im Schriftsatz der Bundesanwaltschaft vom 12. Mai 1970 bei.

1. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen es nicht, für die Fälle II 1 bis 5 der Urteilsgründe einen einheitlichen Gesamtvorsatz des Angeklagten und damit nur eine einzige fortgesetzte Betrugstat anzunehmen. Der allgemeine, im Voraus gefasste Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten (z. B. Betrug jeweils unter ähnlichen Umständen) zu begehen, reicht zur Begründung einer fortgesetzten Handlung nicht aus.

Es ist im Gegenteil zweifelhaft, ob die einzelnen Tathandlungen des Angeklagten in den Fällen II 3 und II 5 nach richtiger Beurteilung nur Teilakte zweier fortgesetzter Betrugstaten oder ob sie selbständige Betrugstaten darstellen. Das kann aber auf sich beruhen. Der Angeklagte ist insoweit durch die Annahme zweier fortgesetzter Taten nicht beschwert.

2. Der § 264 StGB, der die Grundlage für die Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall gebildet hat, ist durch das am 1. April 1970 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts aufgehoben worden. Das muss nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO vom Revisionsgericht beachtet werden. Zwar liegt es den Urteilsfeststellungen zufolge nahe – die endgültige Beurteilung insoweit kann dem Landgericht überlassen werden –, auf den Angeklagten die strafschärfende Vorschrift des § 17 StGB n. F. anzuwenden. Aber selbst wenn dessen Voraussetzungen zutreffen, darf der Angeklagte nicht mehr des Betrugs „im Rückfall“ schuldig gesprochen werden (BGH, Urteil vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70 –, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

Die Urteilsformel kann der Senat von sich aus berichtigen.

3. Zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt der Umstand, dass auch die vom Landgericht strafschärfend angewendete Vorschrift des § 20a StGB seit dem 1. April 1970 nicht mehr gilt.

Mit der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs entfallen von selbst auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Diese letztere ist nach der Neufassung der §§ 31 ff. StGB nicht mehr möglich. Ob die Sicherungsverwahrung des Angeklagten anzuordnen ist, wird das Landgericht gemäß der Neufassung des § 42e StGB zu prüfen und zu entscheiden haben.

MeyerMayrHürxthal
BortzlerSanders

Zitiert (1)