Treffer
BGH Urteil

BGH: Abgrenzung §315b/§315c StGB bei Eingriffen durch Kfz im fließenden Verkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 162/78
Datum
27.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr alkoholisiert und ohne vorgeschriebene Brille nachts und brachte einen Polizeibeamten in Gefahr. Der BGH änderte den Schuldspruch zugunsten der Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c StGB) und hob den Strafausspruch auf. Zurückgewiesen wurde die Annahme eines fahrlässigen Eingriffs nach §315b StGB; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eingriffe in die Verkehrssicherheit, die ein Kraftfahrzeugführer mit seinem Fahrzeug im fließenden Verkehr vornimmt, werden grundsätzlich von § 315c StGB und nicht von § 315b StGB erfasst.

2

§ 315b Abs. 5 StGB führt nicht dazu, dass jede Handlung, die bei vorsätzlicher Begehung den Tatbestand der angezogenen Vorschrift erfüllt, bei bloß fahrlässiger Begehung ebenfalls erfasst wird; es bedarf eines ‚ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs‘ im Sinne des Absatzes 1.

3

Ein Verhalten, bei dem der Fahrzeugführer die Möglichkeit der Fahrtuntüchtigkeit erkennt und billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz), kann nach § 11 Abs. 2 StGB trotz nur fahrlässiger Verursachung der konkreten Gefahr als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs zu werten sein.

4

§ 315b Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB kommt nur in Betracht, wenn der Täter das Kraftfahrzeug bewusst zweckwidrig einsetzt und einen dem Tatbestand ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt; fehlende Feststellungen hierzu rechtfertigen eine Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 6. Dezember 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 162/78

in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Ahmet-Necati ████, geboren am ██ █████ 1926 in █████ (Türkei), wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Ruß, Dr. Maier als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwaltin █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Dezember 1977 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, dem ein Führerschein mit der Eintragung „beim Fahren passende Gläser zu tragen“ erteilt war, fuhr mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,56 ‰ ohne die für die Fernsicht notwendige Brille nachts mit seinem PKW auf öffentlicher Straße. Er hatte die Möglichkeit, fahrtuntauglich zu sein, erkannt und in Kauf genommen.

Polizeimeister KL, der über Funk auf die unsichere Fahrweise des Angeklagten hingewiesen worden war, versuchte, ihn anzuhalten. Mitten auf der Fahrbahn stehend schwenkte er von dem Augenblick an, als er das Fahrzeug des Angeklagten in etwa 200 m Entfernung bemerkte, seine weithin sichtbare rotleuchtende Anhaltekelle. Der Angeklagte fuhr jedoch mit gleichbleibender Geschwindigkeit von ca. 70 km/h geradewegs auf ihn zu. Hätte der Polizeibeamte BC nicht zur Seite gesprungen, als der PKW noch etwa 10 m entfernt war, hätte der Angeklagte ihn frontal angefahren. Der vorbeifahrende PKW beschädigte die Anhaltekelle.

Nach den Feststellungen der Strafkammer lassen die herabgesetzte Sehfähigkeit sowie die alkoholbedingte Einschränkung der Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten es als möglich erscheinen, dass er den Polizeibeamten zu spät bemerkt hat, um noch rechtzeitig vor diesem anhalten zu können.

Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen vorsätzlicher Gefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässigem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Außerdem hat sie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweisen Erfolg.

Rechtlich zutreffend hat die Strafkammer den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB als erfüllt angesehen. Da der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer hinsichtlich des Fahrens in fahrtuntüchtigem Zustand bedingt vorsätzlich gehandelt und nur die Gefahr fahrlässig verursacht hat, stellt sein Verhalten gem. § 11 Abs. 2 StGB eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs dar (vgl. Krumme, StGB § 315c Rn. 84 und dort Fn. 116).

Darüber hinaus hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten als einen fahrlässig begangenen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB gewertet. Das beanstanden der Angeklagte mit seiner Revision und damit übereinstimmend der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 23. März 1978 mit Recht. Wie der erkennende Senat schon wiederholt entschieden hat, werden nach der Neufassung der §§ 315b, 315c StGB durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I S. 921) solche Eingriffe in die Verkehrssicherheit, die ein Kraftfahrzeugführer mit seinem Fahrzeug im fließenden Verkehr vornimmt, grundsätzlich nicht von § 315b StGB, sondern von § 315c StGB erfasst.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Täter das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt und zur Vornahme eines den Begehungsformen des § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs missbraucht (BGHSt 23, 4, 7; BGH VRS 39, 187, 189; 45, 363). Das bedeutet weiter, dass ein derartiger Eingriff durch einen Kraftfahrzeugführer im fließenden Verkehr kaum jemals fahrlässig im Sinne des § 315b Abs. 5 StGB vorgenommen werden kann (BGHSt 23, 4, 8). Im vorliegenden Fall hat aber die Strafkammer nur feststellen können, dass der Angeklagte fahrlässig auf den Polizeibeamten zugefahren ist und ihn in Gefahr gebracht hat.

Im Gegensatz zur Rechtsprechung des Senats ist die Strafkammer der Auffassung, ein solches Verhalten sei gleichwohl nach Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des § 315b StGB strafbar. Offenbar folgert sie dies aus der uneingeschränkten Bezugnahme des Absatzes 5 auf Absatz 1. Indessen besagt eine derartige gesetzestechnische Lösung nicht, dass jede Handlung, die bei vorsätzlicher Begehung den Tatbestand der angezogenen Vorschrift erfüllt, bei nur fahrlässiger Begehung von der bezugnehmenden Vorschrift erfasst werden müsste. Die Strafkammer verkennt, dass die Tatbestandsmerkmale des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ der Ausfüllung bedürfen, und dass es Fallgruppen gibt, die nur bei den genannten Voraussetzungen verkehrsfeindlichen Verhaltens erfüllen. In solchen Fällen ist eine fahrlässige Begehung begrifflich ausgeschlossen.

Auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats behält § 315b Abs. 5 StGB weiterhin Bedeutung, zum Beispiel im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 3 StGB für Fälle, in denen ein Täter von außerhalb des fließenden Verkehrs einen dem Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ vornimmt.

Damit ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, da dem Angeklagten bereits in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss Vorsatz zur Last gelegt worden war. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zugleich entfällt damit die Maßregel. Über sie wird ebenfalls neu zu befinden sein (BGHSt 14, 381, 383).

Knoblich RiBGH Dr. Hürxthal

Salger ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Maier
Ruß

Zitiert von (3)