Revision wegen unzureichender Urteilsgründe zu Rangierleitung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 1/62
- Datum
- 09.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Heranziehung von Verwaltungsvorschriften zur Beurteilung dienstlicher Pflichtverletzungen hat das Tatgericht die maßgeblichen Vorschriften zu benennen und in Wortlaut und Sinn auszulegen, damit eine revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist.
Verwaltungsvorschriften ohne Gesetzeskraft können für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dienstlichen Verhaltens erheblich und rechtserheblich sein.
Die Verantwortlichkeit als Rangierleiter setzt eine darstellbare Übertragung der Rangierleitung oder ein tatsächliches Handeln als Rangierleiter voraus; es ist festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine formlose Übertragung ohne Verständigung Dritter zulässig ist.
Wird zur Klärung fachlicher Fragen ein Sachverständiger gehört, müssen die wesentlichen Inhalte seiner Aussagen in den Urteilsgründen wiedergegeben werden, sodass die darauf gestützte Rechtsanwendung nachvollziehbar ist.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Bundesbahzugschaffner Johann █████, geboren am ███ 1905 in ███, wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, ███████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom ███ November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am späten Abend des 21. August 1958 ereignete sich auf dem unbeschrankten und nicht durch eine Blinklichtanlage gesicherten Bahnübergang über die eingleisige Nebenbahnstrecke Daun-Wengerohr in nächster Nähe des Bahnhofs Gillenfeld (Eifel) ein schwerer Verkehrsunfall. Ein VW-Kombiwagen wurde auf dem Übergang der Landstraße über die Bahnstrecke von der Lokomotive einer Rangierabteilung erfasst und völlig eingedrückt. Dabei wurden sämtliche acht Insassen des Kraftwagens, zum Teil schwer, verletzt.
Der Fahrer des Kombiwagens ist in einem vorangegangenen Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Transportgefährdung rechtskräftig verurteilt worden, weil er bei der Annäherung an den Eisenbahnübergang nicht die erforderliche Vorsicht walten ließ. Vom Personal der Rangierabteilung sind der Lokomotivführer ██ und der Schaffner ████ von dem gleichen Vorwurf mangels Beweises rechtskräftig freigesprochen worden.
Durch das angefochtene Urteil hat die Strafkammer den Zugführer der Rangierabteilung, den Angeklagten █████████, wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.
a) Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte war Zugführer des am 21. August 1958 gegen 22 Uhr aus Richtung Daun im Bahnhof Gillenfeld auf Gleis 2 einlaufenden Güterzuges 8958. Da der Güterschuppen, in dem das Stückgut verladen wurde, an Gleis 1 liegt, sollten der Packwagen des Güterzuges sowie der dahinter gekuppelte Güterwagen mit dem für Gillenfeld bestimmten Stückgut zu diesem Zweck nach Gleis 1 rangiert werden. Um die beiden vordersten Wagen vorzuziehen, um über die etwa 18 m von ihr entfernte liegende Weiche nach Gleis 1 zu gelangen, musste die Lokomotive den erwähnten Überweg passieren. Ebenso war zu dem auf Gleis 2 verbliebenen Zugteil zur Weiterfahrt nach Wengerohr zurückzubringen.
Vor dem ersten Rangiervorgang lief der Angeklagte zum Überweg und sicherte ihn nach beiden Seiten mit seiner rot-leuchtenden Laterne ab. Nachdem die Ladearbeiten erledigt waren, wurde dem Lokomotivführer ██ erneut der Auftrag gegeben, die Rangierabteilung auf demselben Weg an den Zug zurückzusetzen. Das zum Abfahren notwendige Lichtzeichen RA 1 wurde erteilt. Während die Rangierabteilung noch auf Gleis 1 stand, war der Angeklagte, der mit der Prüfung der Frachtpapiere fertig war, auf dem Bahnsteig. ████ fuhr nach Erhalt des Lichtzeichens langsam wieder auf den Überweg zu, der bei dieser Rückfahrt entgegen der bahnamtlichen Fahrdienstbestimmung nicht durch einen Posten gesichert wurde.
Zur gleichen Zeit näherte sich der Kombiwagen dem Bahnübergang. Sein Fahrer bemerkte die herannahende Lokomotive der Rangierabteilung zu spät, wodurch es zu dem folgeschweren Zusammenstoß kam.
b) Das Landgericht hat keine Feststellung darüber getroffen und möglicherweise auch nicht treffen können, wer vor dem Antritt der zum Unfall führenden Rangierbewegung das erforderliche Signal gegeben hat, ob der Angeklagte, der Zugschaffner ███ oder ein anderer Bahnbediensteter. Es ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte als Zugführer die Rangierleitung für die in Rede stehenden Rangierfahrten auf dem Bahnhof Gillenfeld hatte. Der Rangierleiter sei für die sichere Durchführung der Rangierfahrten, wozu auch die Absicherung des Verkehrs auf dem zu überquerenden Eisenbahnübergang gehöre, verantwortlich. Zwar habe der Angeklagte die Rangierleitung auf einen Zugschaffner übertragen dürfen. Er habe sich dahin eingelassen, dass er das getan und den Zugschaffner ████ schon vor der Abfahrt aus Daun mit der Rangierleitung auf allen Bahnhöfen unterwegs beauftragt habe. Nach den Bekundungen des vernommenen Sachverständigen sei aber zur wirksamen Übertragung der Rangierleitung gemäß den bahnamtlichen Fahrdienstvorschriften erforderlich gewesen, dass der Angeklagte das Lokomotivpersonal von der Übertragung der Rangierleitung auf den Zugschaffner verständigt hätte. Die Behauptung des Angeklagten, dass er das auch getan habe, sei durch die Bekundungen des Lokomotivführers ██, des Heizers █ und des zweiten Zugschaffners █ widerlegt.
Das Landgericht hat die Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften, die für die Rangierleitung Bedeutung hatten, nicht angeführt. Der Senat ist jedoch in der Lage, die allgemein zugänglichen Fahrdienstvorschriften zu berücksichtigen, die zwar keine Gesetzeskraft haben, aber von maßgebender Bedeutung dafür sind, ob ein Bahnbeamter sich vorschrifts- und rechtmäßig verhalten hat oder sich durch pflichtwidriges Außerachtlassen seiner Vorschriften einer vom Gesetz mit Strafe bedrohten Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat.
Vorschriften über den Rangierdienst sind in den §§ 66 ff. der zur Tatzeit geltenden Fahrdienstvorschriften vom 20. Mai 1951 enthalten. Wer Rangierleiter ist oder sein kann, ist in § 78 geregelt. Nach Nr. 2 Abs. 2 Buchst. b) sind zwar im Range teils vor, teils nach anderen Bahnbediensteten – zwar im Range teils vor, teils nach anderen Bahnbediensteten – nebeneinander gleichrangig erwähnt: „Zugführer und Zugschaffner“.
In den Fahrdienstvorschriften ist nicht ausdrücklich geregelt, ob sich nicht mehrere als Rangierleiter in Betracht kommende Bahnbedienstete ohne weiteres in der Leitung des Rangierdienstes ablösen können. Ebensowenig ist ausdrücklich klargestellt, ob nicht derjenige Bahnbedienstete, der als Rangierleiter entweder eingeteilt war oder sich zuletzt als solcher betätigt hatte, ohne weiteres einen anderen zum Rangierleiter nach den Vorschriften geeigneten Bahnbediensteten mit der weiteren Leitung des Rangierdienstes beauftragen kann, ohne zuvor das Lokomotivpersonal davon zu verständigen. Es liegt nach der Fassung der einschlägigen Stellen der Fahrdienstvorschriften nahe, anzunehmen, dass eine solche formlose Übertragung ohne Verständigung Dritter jedenfalls im Verhältnis der gleichrangig nebeneinander aufgeführten Zugführer und Zugschaffner zulässig ist. Danach wäre also verantwortlicher Rangierleiter von den in Betracht kommenden Beamten nur derjenige, der sich im Einzelfall tatsächlich als Rangierleiter betätigt hat. Das müsste auch im Hinblick auf § 78 Nr. 2 Abs. 6 der Fahrdienstvorschriften nicht unbedingt zu Schwierigkeiten führen, wonach das Lokomotivpersonal dann und zwar nur dann eine Rangierbewegung ausführen darf, „wenn die Signale vom Rangierleiter ausgehen und es über die auszuführenden Rangierbewegungen unterrichtet ist“.
Das über die auszuführenden Rangierbewegungen bereits unterrichtete Lokomotivpersonal muss sich stets davon überzeugen, dass die gegebenen Signale vom Rangierleiter, d. h. jedenfalls von einer zum Dienst des Rangierleiters geeigneten Person, ausgehen. Das wird durch die Vorschriften der §§ 78 Nr. 3 und 4 erleichtert, wonach die zum Rangierdienst zwar besonders bestimmten, dem Lokomotivpersonal aber nicht ohne weiteres bekannten Personen ein besonderes Kennzeichen tragen müssen. Der Zugschaffner des eigenen Zuges, für den das nicht vorgeschrieben ist, ist ihnen ohne besondere Kennzeichen ebenso wie der Zugführer seiner Person und seiner Dienststellung nach bekannt. Wäre zur Übertragung der Aufgaben des Rangierleiters wirklich erforderlich, dass der bisherige Rangierleiter das Lokomotivpersonal von der Übertragung verständigt, so dürfte ohne diese Verständigung das Lokomotivpersonal nach § 78 Nr. 2 Abs. 6 der Fahrdienstvorschriften diejenigen Signale überhaupt nicht befolgen, die es nicht zweifelsfrei als von dem bisherigen Rangierleiter ausgegangen erkennt.
Die Auslegung der Fahrdienstvorschriften kann aber nicht abschließend vom Revisionsgericht vorgenommen werden. Die Fahrdienstvorschriften haben, wie erwähnt, keine Gesetzeskraft. Es ist nicht unmöglich, dass nach den für das Rangierpersonal insgesamt geltenden Vorschriften der bisherige Rangierleiter sich von seiner Verantwortung dafür, dass nicht ein von ihm mit der weiteren Rangierleitung beauftragter Bahnbediensteter falsche Maßnahmen trifft, nur dadurch freistellen kann, dass er dem Lokomotivpersonal ausdrücklich die Übertragung der Rangierleitung mitteilt. Das kann in zusätzlichen Verwaltungsvorschriften geregelt sein oder sich etwa aus einer im Bahndienst seit langem eingeführten, allseits für verbindlich erachteten Übung ergeben.
Das nachzuprüfen und die maßgebenden Verwaltungsvorschriften auszulegen, obliegt dem Tatrichter. Er muss sich aber darüber in den Urteilsgründen in einer Weise äußern, die dem Revisionsgericht die Überprüfung daraufhin ermöglicht, ob die allgemein anerkannten Auslegungsregeln beachtet und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder die Erfahrung unterlaufen sind. Er muss also vor allem auf Wortlaut und Sinn der maßgebenden Vorschriften näher eingehen. Bedient er sich zur Klärung dieser Fragen eines Sachverständigen, so muss er auch den wesentlichen Inhalt von dessen Aussagen in den Urteilsgründen soweit wiedergeben, dass die getroffene Auslegung verständlich und nachprüfbar wird (vgl. BGHSt 7, 238).
Da das Landgericht auf die maßgebenden Stellen der Fahrdienstvorschriften nicht eingegangen ist und diese, wie erwähnt, eine andere Auffassung als die des Landgerichts rechtfertigen, steht nicht zweifelsfrei fest, dass das Landgericht zu Recht die Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Unfall angenommen hat. Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben werden.
Rotberg Sauer Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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