Revision gegen Mordurteil verworfen; Feststellung besonderer Schwere der Schuld aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 160/93
- Datum
- 23.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung einer "besonderen Schwere der Schuld" im Sinne des § 57a Abs.1 Satz1 Nr.2 StGB setzt voraus, dass das gesamte Tatbild – einschließlich der verwirklichten Mordmerkmale – von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen derart abweicht, dass eine Strafaussetzung nach fünfzehn Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre.
Bei der Prüfung der besonderen Schuldschwere ist auf das Gesamtbild der Tat abzustellen; die Anzahl der einzelnen Tatumstände ist für sich genommen nicht entscheidend.
Eine bloß vom Schwurgericht angenommene, "maßvolle Überschreitung der Mindestverbüßungszeit" begründet nicht ohne weiteres die Feststellung besonderer Schuldschwere; hierfür sind außergewöhnliche Gesamtcharakteristika des Taterfolgs erforderlich.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren einzelne Feststellungen der Urteilsgründe (etwa die Annahme besonderer Schuldschwere) aufheben oder entfernen, ohne die Revision insgesamt für begründet zu erklären, soweit sonst keine Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 24. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 160/93 vom 23. April 1993 in der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED], geboren am ███ 1961 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. November 1992 wird als unbegründet verworfen, mit der Maßgabe, dass der in den Urteilsgründen enthaltene Ausspruch, es liege eine „besondere Schwere der Schuld“ vor (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), entfällt.
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 21. Januar 1993 – 4 StR 560/92 und 22. April 1993 – 4 StR 153/93; beide zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen), kann die besondere Schuldschwere nur bejaht werden, wenn das gesamte Tatbild – einschließlich der verwirklichten Mordmerkmale – unabhängig von der Zahl der vorliegenden Tatumstände von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen in einem solchen Maße abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, so dass eine vom Schwurgericht für erforderlich gehaltene „maßvolle Überschreitung der Mindestverbüßungszeit“ aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt.
Die Nachprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 21. April 1993 hat vorgelegen.
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