Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil verworfen; Feststellung besonderer Schwere der Schuld aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 160/93
Datum
23.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Mordurteil des Landgerichts Dortmund ein. Streitgegenstand war insbesondere die Feststellung der "besonderen Schwere der Schuld" nach § 57a Abs.1 Nr.2 StGB. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt jedoch den Ausspruch zur besonderen Schwere der Schuld aus den Urteilsgründen heraus, da das Tatbild nicht in dem erforderlichen Maße von gewöhnlichen Mordfällen abweicht. Weitere Rechtsfehler ergaben sich nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung einer "besonderen Schwere der Schuld" im Sinne des § 57a Abs.1 Satz1 Nr.2 StGB setzt voraus, dass das gesamte Tatbild – einschließlich der verwirklichten Mordmerkmale – von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen derart abweicht, dass eine Strafaussetzung nach fünfzehn Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre.

2

Bei der Prüfung der besonderen Schuldschwere ist auf das Gesamtbild der Tat abzustellen; die Anzahl der einzelnen Tatumstände ist für sich genommen nicht entscheidend.

3

Eine bloß vom Schwurgericht angenommene, "maßvolle Überschreitung der Mindestverbüßungszeit" begründet nicht ohne weiteres die Feststellung besonderer Schuldschwere; hierfür sind außergewöhnliche Gesamtcharakteristika des Taterfolgs erforderlich.

4

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren einzelne Feststellungen der Urteilsgründe (etwa die Annahme besonderer Schuldschwere) aufheben oder entfernen, ohne die Revision insgesamt für begründet zu erklären, soweit sonst keine Rechtsfehler vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 24. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 160/93 vom 23. April 1993 in der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED], geboren am ███ 1961 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. November 1992 wird als unbegründet verworfen, mit der Maßgabe, dass der in den Urteilsgründen enthaltene Ausspruch, es liege eine „besondere Schwere der Schuld“ vor (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), entfällt.

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 21. Januar 1993 – 4 StR 560/92 und 22. April 1993 – 4 StR 153/93; beide zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen), kann die besondere Schuldschwere nur bejaht werden, wenn das gesamte Tatbild – einschließlich der verwirklichten Mordmerkmale – unabhängig von der Zahl der vorliegenden Tatumstände von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen in einem solchen Maße abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre.

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, so dass eine vom Schwurgericht für erforderlich gehaltene „maßvolle Überschreitung der Mindestverbüßungszeit“ aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt.

Die Nachprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 21. April 1993 hat vorgelegen.

MaatzSalgerTolksdorf
SteindorfTepperwien

Zitiert von (2)