Treffer
BGH Urteil

BGH: Kenntnis der Fahruntüchtigkeit des Fahrers schließt Gemeingefahr nicht aus

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 159/54
Datum
24.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung nach alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verurteilt. Streitpunkt war u.a., ob die Mitfahrt trotz Kenntnis der Fahruntüchtigkeit („Gefahrengemeinschaft“) die Gemeingefahr bzw. Rechtswidrigkeit entfallen lässt. Der BGH verneint dies: Auch die Gefährdung allein von Insassen genügt; Einwilligung berührt die Rechtswidrigkeit der Verkehrsgefährdung nicht. Erfolg hatte die Revision nur hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis, weil deren Begründung nach § 42m StGB nicht tragfähig dargelegt war; zudem ist über Bewährung neu zu befinden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Herbeiführung einer Gemeingefahr i.S.d. §§ 315a, 316 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein gefährdeter Mitfahrer in Kenntnis der Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers an der Fahrt teilnimmt.

2

§§ 315a, 316 StGB sind auch dann anwendbar, wenn durch die verkehrswidrige Fahrweise lediglich die Insassen des vom Täter geführten Fahrzeugs gefährdet werden; nach § 315 Abs. 3 StGB genügt die Gefahr für das Leben auch nur eines einzelnen Menschen.

3

Eine Einwilligung des Verletzten in mögliche fahrlässige Körperverletzungen während der Fahrt beseitigt die Rechtswidrigkeit einer Verkehrsgefährdung nicht, weil diese Normen vorrangig dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs als Allgemeininteresse dienen.

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert eine tatrichterliche Gesamtwürdigung zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; der bloße Hinweis auf die gesetzliche Grundlage genügt nicht.

5

Im Revisionsverfahren ist die tatrichterliche Beweiswürdigung hinzunehmen, sofern die gezogenen Schlüsse möglich sind und keine Denkfehler enthalten; eine eigene Würdigung anstelle des Tatgerichts findet nicht statt.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 5. November 1953

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StGB §§ 315a, 316

4 StR 159/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Gustav █████ aus █████████, dort geboren am ███████████ ████, wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsgefährdung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, ████████████ █ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Leitsatz

1.) Die Herbeiführung einer Gemeingefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der gefährdete Fahrgast in Kenntnis der Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers an der Fahrt teilgenommen hat. 2.) Die Einwilligung des Verletzten zu etwaigen fahrlässigen Körperverletzungen durch den Fahrzeugführer während einer Fahrt berührt die Rechtswidrigkeit der Verkehrsgefährdung nicht.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5. November 1953 im Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang und zur Verhandlung und Entscheidung über Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte fuhr am 29. Januar 1953 gegen 20.30 Uhr nach Genuss von Wein, Weinbrand, Likör und Sekt mit seinem Lastkraftwagen nach Sodingen; während der Fahrt erfasste sein Fahrzeug ein Kraftrad, das vor einer Wirtschaft abgestellt war, und stieß es zur Seite. Wenige Minuten später steuerte er seinen Wagen in Schlangenlinie hinter einer scharfen Straßenbiegung auf die Mitte der Fahrbahn, geriet dann auf die linke Seite und veranlasste dadurch einen aus entgegengesetzter Richtung auf seiner rechten Seite herankommenden Lastwagenführer, nach links auszuweichen. Da der Angeklagte im letzten Augenblick sein Fahrzeug nach rechts lenkte, stießen beide Lastkraftwagen auf der Mitte der Straße zusammen. Durch den Zusammenprall erlitten der Angeklagte sowie die beiden Mitfahrenden schwere Verletzungen, der Führer des anderen Lastkraftwagens wurde leicht verletzt. Die eine Stunde nach dem Unfall bei dem Angeklagten entnommene Blutprobe enthielt 1,52 ‰ Alkohol.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer unter Freisprechung von der Anklage der Fahrerflucht wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf die Dauer eines Jahres entzogen. Die Revision hat nur teilweise Erfolg.

1. Dass der Angeklagte nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen, hat das Landgericht u. a. aus der Blutalkoholuntersuchung gefolgert. Dabei nimmt es zugunsten des Beschwerdeführers an, dass der eine Stunde später ermittelte Wert zur Zeit des Unfalls nicht höher war, obwohl der menschliche Körper in der Regel stündlich etwa 0,1 g Alkohol wieder abbaut. Der Tatrichter ist der Auffassung, der vom Angeklagten genossene Alkohol sei in diesem Zeitpunkt möglicherweise noch nicht restlos in das Blut des Angeklagten übergegangen. Die Notwendigkeit einer weiteren Klärung des Blutalkoholgehaltes drängte sich entgegen der Auffassung der Revision nach der Sachlage nicht auf. Die Unsicherheit des Angeklagten ergab sich auch eindeutig aus seiner Fahrweise sowie aus dem Umstand, dass er in seinem Führerhaus Vorgänge nicht wahrgenommen hatte, die ihm in nüchternem Zustand nie entgangen wären. Unter diesen Umständen kam es nicht darauf an, den Blutalkoholgehalt genau zu ermitteln. Es stand außer Zweifel, dass der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses nicht mehr fahrtüchtig war.

Soweit die Revision dem Landgericht zum Vorwurf macht, seiner Aufklärungspflicht „in verschiedener Hinsicht“ nicht nachgekommen zu sein, fehlt der Verfahrensrüge die erforderliche Bestimmtheit. Überdies gibt der Beschwerdeführer selbst nicht an, welche Beweismittel zu benutzen der Tatrichter versäumt haben soll.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts lässt sich mit Rechtsgründen nicht beanstanden. Der Tatrichter hat die Gründe, die zu seiner Überzeugung geführt haben, sorgsam abgewogen. Er hat dabei auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falls abgestellt und nicht, wie die Revision meint, bei Beurteilung der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten „rein schematisch Prozentsätze“ zur Anwendung gebracht. Darauf, dass der Angeklagte sich noch für fahrsicher hielt, kommt es bei der Entscheidung, ob die äußeren Tatbestandsmerkmale des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sind, nicht an. Das Revisionsgericht hat auch nicht nachzuprüfen, ob die einzelnen Beweistatsachen „ausreichend“ waren, um die Überzeugung des Tatrichters zu begründen; es genügt, dass die vom Landgericht gezogenen Schlüsse möglich sind und keinen Denkfehler enthalten.

Soweit die Revision einen anderen Unfallsablauf zugrunde legt, als ihn das Landgericht geschildert hat, kann sie mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen; der Senat ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Dessen freiem Ermessen oblag es auch zu entscheiden, welche Folgerungen er aus den Bekundungen der Zeugin ████ ziehen wollte.

3. Der Angeklagte hat durch seine verkehrswidrige Fahrweise die Körperverletzungen seiner Wageninsassen und des ihm entgegenkommenden Kraftwagenführers (§§ 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 StVO) verursacht. Er hat ein Fahrzeug geführt, obwohl er durch den Genuss von Alkohol außerstande war, es sicher zu steuern. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass sich auf der Straße weitere Verkehrsteilnehmer bewegten, deren Sicherheit ebenfalls beeinträchtigt werden konnte. Die Gemeingefahr wurde schon dadurch herbeigeführt, dass der Angeklagte das Leben der Mitfahrenden durch den Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge unmittelbar in Gefahr brachte; §§ 315a, 316 StGB finden auch dann Anwendung, wenn nur die Insassen eines Kraftwagens vom Fahrzeugführer gefährdet werden (BGH vom 23. Februar 1954 – 1 StR 671/53). Der Einwand der Revision, dass angesichts der geringen Zahl der gefährdeten Personen noch nicht von einer Gemeingefahr gesprochen werden könne, versagt; nach § 315 Abs. 3 StGB genügt es, wenn auch nur eines einzelnen Menschen Leben in Gefahr gebracht wird.

Auch die Berufung auf eine zwischen dem Angeklagten und seinen Fahrgästen bestehende „Gefahrengemeinschaft“ geht fehl. Wer sich in Kenntnis der Fahrunsicherheit eines Fahrzeugführers an dessen Fahrt beteiligt, mag zwar für die zivilrechtliche Betrachtung durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen, dass er auf Haftung des Führers für Schäden, die dieser während der Fahrt verursacht, verzichtet (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 7 KFG S. 250 f.). Ob er sich dadurch auch mit etwaigen Körperverletzungen, die der Fahrzeugführer durch seine Fahrweise fahrlässig herbeiführt, einverstanden erklärt, bedarf in jedem Fall besonders eingehender Untersuchung. Hier hat die Verletzte, Frau BC_, durch ihr Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie mit körperlichen Verletzungen während der Fahrt keinesfalls einverstanden sei. Der andere Fahrgast war infolge Alkoholgenusses ersichtlich nicht in der Lage, die Bedeutung seiner Teilnahme an dieser Fahrt als Einwilligung zu etwaigen fahrlässigen Körperverletzungen zu erkennen (BGHSt 4, 88).

Hinsichtlich des Tatbestandes der §§ 315a, 316 StGB hätte übrigens selbst die Einwilligung der Verletzten die Rechtswidrigkeit der Tat des Angeklagten nicht beseitigen können. Durch diese Vorschriften werden nicht nur Leib und Leben des einzelnen Verkehrsteilnehmers geschützt, sie bezwecken vor allem die Sicherung des Straßenverkehrs und damit der Allgemeinheit. Die Einwilligung des Verletzten hat nur dort Bedeutung, wo er alleiniger Träger des geschützten Gutes ist. Wo aber – wie durch die §§ 315a, 316 StGB – zugleich die Gefährdung öffentlicher Interessen mit Strafe bedroht wird, schließt die Einwilligung die Rechtswidrigkeit nicht aus (Mezger, Lehrbuch des Strafrechts, S. 214; H. Mayer, Strafrecht, S. 167; Welzel, Lehrbuch des Strafrechts, 3. Aufl., S. 70, 71). In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass unter ganz besonderen Umständen die Rechtswidrigkeit eines Tuns entfallen kann, wenn der Verletzte eine gewisse Gefahr für sein Leben in deren klaren Erkenntnis in Kauf nimmt und der Täter seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht genügt (BGH aaO und die dort nachgewiesene Rechtsprechung). Dieser Fall ist vorliegend nicht gegeben.

Der vom Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 12. Februar 1954 – VRS 6, 306) vertretenen Auffassung, ein Mitfahrer, der die Fahrunsicherheit eines Führers kenne, sich aber trotzdem bewusst diesem anvertraue und sein Leben dadurch gefährde, müsse dem sich selbst gefährdenden Fahrer gleichgesetzt werden, durch die Möglichkeit seiner Verletzung werde deshalb das Tatbestandsmerkmal der Gemeingefahr nicht verwirklicht, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dieses Erkenntnis trägt in § 315 Abs. 3 StGB eine Unterscheidung hinein, die sich mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbaren lässt. Das Verhalten eines solchen Fahrgastes mag bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden. Für die Herbeiführung einer Gemeingefahr spielt es jedenfalls keine Rolle, ob der gefährdete „einzelne Mensch“ die Gefahr erkannt hat und sich deshalb an der Fahrt nicht hätte beteiligen sollen. Anders würde die Sachlage zu beurteilen sein, wenn die Mitfahrenden als Teilnehmer an der Straftat (Anstiftung, Beihilfe) anzusehen wären. Das trifft aber hier nicht zu.

Mit der inneren Tatseite hat sich das Landgericht zwar nur im Rahmen der Strafzumessung befasst. Doch kann aus diesen Ausführungen entnommen werden, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer hätte wahrnehmen können, aber aus Unachtsamkeit nicht erfüllt hat, obwohl er die Folgen seiner Tat voraussehen konnte. Dass er auch bei genügender Selbstprüfung hätte erkennen können, er sei infolge des Alkoholgenusses nicht mehr fahrsicher, er gefährde, wenn er trotzdem weiterfahre, den Verkehr und führe eine Gemeingefahr herbei, war dem Tatrichter ersichtlich nicht zweifelhaft. Dem Angeklagten war bekannt, dass er nicht unerhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte, den ganzen Tag über beruflich tätig und an Grippe erkrankt war.

Auch die gegenüber den Strafzumessungserwägungen erhobenen Einwendungen der Revision sind im Ergebnis unbegründet. Insoweit ist das Revisionsgericht ebenfalls an die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Wenn das Landgericht dem Angeklagten vorwirft, er habe die Fahrt fortgesetzt, obwohl Frau BC_ „aus Angst vor einem Unfall“ den Wagen verlassen wollte, so mag der Angeklagte diesen Beweggrund vielleicht nicht erkannt haben, obwohl sie ihn auf das von ihr wahrgenommene Geräusch hinwies und sagte, es müsse irgend etwas an dem Wagen gewesen sein. Darauf kommt es jedoch nicht an. Er musste dem wiederholt und dringend geäußerten Wunsch der Frau Rechnung tragen, gleichviel welchen Anlass sie für ihr Begehren hatte. Trotzdem hielt er den Wagen nur einen Augenblick an und setzte die Fahrt gleich wieder fort, als Frau BC_ nicht aussteigen lassen wollte.

Das Landgericht hat offensichtlich versehentlich nicht geprüft, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden kann. Dies wird in der neuen Verhandlung nachzuholen sein.

4. Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet die Strafkammer lediglich mit dem Satz: „Sie findet in § 42m StGB ihre Grundlage.“ Das reicht keinesfalls aus. Freilich trifft den Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen ein hohes Verschulden. Andererseits nimmt das Landgericht aber an, dass er sich sonst als guter Kraftfahrzeugführer erwiesen und auf seinen früheren Fahrten nie Alkohol getrunken habe. Unter diesen Umständen bedurfte es der tatrichterlichen Würdigung, ob die abgeurteilte Tat bloß als gelegentliche, einmalige, wenn auch grobe Verfehlung anzusehen ist oder ob sie ein so hohes Maß von Verantwortungslosigkeit offenbart, dass damit schon die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen allgemein begründet ist (BGHSt 5, 168, 176). Der Senat ist nicht berechtigt, diese Beurteilung anstelle des Tatrichters vorzunehmen.

EngelsKrummeDr. Augustin
HilleSeibert

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