Revision hinsichtlich Vorwegvollstreckung nach §67 StGB: Anordnung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 157/98
- Datum
- 23.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung der Vorwegvollstreckung nach § 67 Abs. 2 StGB setzt tragfähige, auf den Einzelfall bezogene Gründe voraus; allgemeine Erwägungen reichen nicht aus.
Bloße Empfehlungen eines Sachverständigen oder die Sorge um einen Therapieverlauf begründen für sich genommen keinen ausreichenden Einzelfallgrund für Vorwegvollstreckung.
Wenn zugunsten des Angeklagten feststehende Umstände (z. B. ernsthafte Therapiebereitschaft, bereits erfolgte Untersuchungshaft) vorliegen, kann regelmäßig kein Ermessen zur Anordnung von Vorwegvollstreckung bestehen.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO die fehlerhafte Anordnung der Vorwegvollstreckung aufheben und die gesetzliche Vollstreckungsreihenfolge selbst feststellen.
Vorinstanzen
Landgericht Schwerin, 11. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 157/98 vom 23. April 1998 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. November 1997, soweit es ihn betrifft, insoweit aufgehoben, als angeordnet worden ist, dass drei Jahre und sechs Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Anordnung entfällt. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Einbeziehung anderweitig verhängter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre und sechs Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision nur, dass das Landgericht die Vorwegvollstreckung von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe angeordnet hat. Das in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg. Die vom Landgericht nach § 67 Abs. 2 StGB angeordnete teilweise Vorwegvollstreckung der Strafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Strafkammer folgt im Rechtsfolgenausspruch dem Sachverständigen, der dem Gericht weiter empfohlen hat, eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen (UA S. 26). Bei den Strafzumessungserwägungen stellt die Kammer fest, dass sich der Angeklagte ‚ernsthaft um eine Alkoholtherapie bemüht gezeigt hat‘ (UA S. 29). Sodann wird, ‚um den Therapieerfolg nicht zu gefährden‘, ein ‚Vorwegvollzug von 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe angeordnet‘ (UA S. 30). Damit entfernt sich die Strafkammer von der gegenteiligen Grundentscheidung des Gesetzgebers, den Täter im Interesse des Vollzugsziels schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 12, Vorwegvollzug 7; vgl. Nachweise bei Tröndle StGB § 67 Rn. 3a). Für ein Abweichen von der Vollzugsreihenfolge müssen stets auf den Einzelfall bezogene Gründe vorliegen (BGHR a.a.O. Vorwegvollzug 7). Derartige Gründe sind allein mit der Feststellung, der Therapieerfolg solle nicht gefährdet werden, nicht ausreichend festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Strafkammer ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in dieser Sache bereits mehr als sieben Monate in Untersuchungshaft befunden hat. Wenn er sich nunmehr ernsthaft therapiewillig zeigt, hat die Anordnung über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe keine tragfähige Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.1997 – 1 StR 612/97). Angesichts der vorgenannten, für sich genommen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen besteht ein Ermessen der Strafkammer hinsichtlich der Vollzugsreihenfolge nicht. Das Revisionsgericht kann somit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen, dass es bei der regelmäßig vorgesehenen gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge bleibt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 354 Rn. 9a m.w.N.)."
Dem tritt der Senat bei.
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
| Athing | Solin-Stojanovic |