Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Vorwegvollzugs bei Unterbringung in Entziehungsanstalt; sonst verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 612/97
Datum
28.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, in einer Entziehungsanstalt untergebracht und ein Jahr Vorwegvollzug angeordnet. Die Revision führt dazu, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs aufgehoben wird; sonst bleibt das Urteil rechtskräftig. Freiwilliger Rücktritt liegt nicht vor; Strafausspruch und Unterbringung sind fehlerfrei begründet. Der Senat stellt die gesetzliche Vollstreckungsreihenfolge wieder her und verurteilt den Angeklagten zu den Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung des freiwilligen Rücktritts kann das Tatgericht aus den glaubhaften Aussagen des Geschädigten Rückschlüsse auf die Sichtweise des Täters ziehen; auf rein hypothetische Möglichkeiten weiterer Tatausführungen kommt es nicht an.

2

Ein freiwilliger Rücktritt liegt nicht vor, wenn der Täter nach den tatsächlichen Umständen die Tatausführung faktisch aufgibt, ohne dass ein von ihm gewollter, die Tat beendender Entschluss festgestellt ist.

3

Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe darf nur bei konkreten, einzelfallbezogenen Gründen von der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge abweichen.

4

Liegen festgestellte Tatsachen (z. B. überzeugende Therapieeinsicht und Therapiewille) gegen die Annahme eines für den Vorwegvollzug sprechenden Interesses, besteht kein Ermessen zugunsten des Vorwegvollzugs.

5

Fehlendes Ermessen der Strafkammer hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge berechtigt die Revisionsinstanz, gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst über die Vollstreckungsreihenfolge zu entscheiden; Kostenentscheidungen richten sich nach dem Vorliegen von Anhaltspunkten, ob das Rechtsmittel dennoch eingelegt worden wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 22. Mai 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 612/97 vom 28. Oktober 1997 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **28. Oktober 1997

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. Mai 1997 im Rechtsfolgenaussprache dahin abgeändert, dass die Anordnung über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und zugleich bestimmt, dass ein Jahr der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Wiederherstellung der für den Regelfall vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge, im Übrigen bleibt sie erfolglos.

Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei.

1. Entgegen der Auffassung der Revision liegt kein freiwilliger Rücktritt vor. Nachdem der Angeklagte von außen die Fahrertür des Taxis aufgerissen und auf den im Taxi sitzenden Geschädigten mit einer Rohrzange eingeschlagen hatte, um sich in den Besitz des Taxis zu bringen, gelang es dem Geschädigten im weiteren Verlauf „blitzschnell die Fahrertür zu schließen und die automatische Türverriegelung zu betätigen“, so die glaubhafte Bekundung des Geschädigten. Danach hatte der Angeklagte „nicht mehr weitergewusst und die Aussichtslosigkeit eines neuerlichen Angriffs erkannt“.

Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Strafkammer bei der Ablehnung eines freiwilligen Rücktritts nicht auf die Sicht des Geschädigten ab, sondern zieht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus den Bekundungen des Geschädigten Rückschlüsse auf die Sicht des Angeklagten. Auf die Erwägungen der Revision dazu, welche Möglichkeiten der Angeklagte noch gehabt hätte, die Wegnahme des Taxis zu erreichen, wenn er entgegen den Feststellungen der Strafkammer die Situation nicht für aussichtslos gehalten hätte, kommt es daher nicht an.

2. Auch der Strafausspruch und die Unterbringungsanordnung sind ohne den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler getroffen.

3. Keinen Bestand kann – wie die Revision im Ergebnis zutreffend ausführt – die Anordnung über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe haben.

a) Die Strafkammer folgt insoweit der Sachverständigen, nach deren Auffassung es sich „erfahrungsgemäß nicht vorteilhaft auswirkt, wenn sich an die Unterbringung die Verbüßung einer längeren Haftstrafe anschließt“.

Damit entfernt sich die Strafkammer von der gegenteiligen Grundentscheidung des Gesetzgebers, den Täter im Interesse des Vollzugsziels schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7; teilweise 12, w.Nachw. bei Tröndle StGB 48. Aufl. § 67 Rdn. 3a). Für ein Abweichen von der Vollzugsreihenfolge müssen stets auf den Einzelfall bezogene Gründe vorliegen (BGHR aaO Vorwegvollzug 7; w.Nachw. bei Tröndle aaO).

Derartige Gründe sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr stellt die Strafkammer ausdrücklich fest, dass nach den überzeugenden Bekundungen der Sachverständigen der (gegenwärtig in anderer Sache untergebrachte) Angeklagte sich „nunmehr krankheitseinsichtig zeigt und ernsthaft therapiewillig ist. Der vom Angeklagten im Rahmen der Therapie gezeigte Einsatz gehe dabei über bloße verbale Bekundungen der Therapiewilligkeit deutlich hinaus“.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Annahme der Strafkammer, der „Leidensdruck“ des Strafvollzugs verbessere die Therapiechancen (vgl. hierzu allgemein BGH StV 1986, 17 ff.; Tröndle aaO Rdn. 3c, 3d m.w.Nachw.), keine tragfähige Grundlage.

b) Angesichts der genannten, für sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen besteht ein Ermessen hinsichtlich der Vollzugsreihenfolge nicht, so dass der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen kann, dass es bei der regelmäßig vorgesehenen gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge bleibt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 354 Rdn. 9a m.w.Nachw.).

Trotz dieses Teilerfolgs der Revision hält es der Senat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie schon entsprechend der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gelautet hätte (Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 473 Rdn. 51 m.w.Nachw.). Da der Angeklagte nach Auffassung der Revision wegen freiwilligen Rücktritts freizusprechen gewesen wäre, spricht nichts dafür, dass keine Revision eingelegt worden wäre, wenn bereits die Strafkammer es bei der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge belassen hätte.

SchaferGranderathWahl
UlsamerBoetticher
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