Antrag auf Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin in Revisionsinstanz zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 155/96
- Datum
- 23.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet, begründet dies keinen Bedarf an anwaltlicher Vertretung der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Mitwirkung der Partei in der Instanz erforderlich ist; entfällt diese Erforderlichkeit, ist PKH zu versagen (vgl. § 397a Abs. 1 StPO).
Über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils entscheidet das Oberlandesgericht gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw. die Bewilligung von PKH kann versagt werden, wenn das angegriffene Rechtsmittel keinerlei Aussicht auf Erfolg bietet und damit die Vertretung entbehrlich ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 155/96 vom 23. April 1996 in der Strafsache gegen Hans-Günter █, dort geboren am ██ 1952, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1996
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin ███ aus Bochum für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nebenklägerin begehrt Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 1995.
Dieses Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin ist daher nicht erforderlich, § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 5; BGH, Beschluss vom 29. März 1995 – 2 StR 115/95 jeweils m.w.Nachw.).
Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG; vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3; BGH bei Kusch NStZ 1993, 31; Schimansky in KK-StPO, 3. Aufl., § 464 Rdn. 13; Pfeiffer/Fischer StPO § 464 Rdn. 11).
| Steindorf | Tolksdorf | Solin-Stojanovic | |||
| Maatz | Kuckein |