Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin in Revisionsinstanz zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 155/96
Datum
23.04.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für die vom Angeklagten eingelegte Revision. Der BGH hält die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO für unbegründet und sieht daher keine erforderliche anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin nach § 397a Abs. 1 S. 1 StPO. Der Antrag wird zurückgewiesen; über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung entscheidet das OLG (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet, begründet dies keinen Bedarf an anwaltlicher Vertretung der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz.

2

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Mitwirkung der Partei in der Instanz erforderlich ist; entfällt diese Erforderlichkeit, ist PKH zu versagen (vgl. § 397a Abs. 1 StPO).

3

Über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils entscheidet das Oberlandesgericht gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG.

4

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw. die Bewilligung von PKH kann versagt werden, wenn das angegriffene Rechtsmittel keinerlei Aussicht auf Erfolg bietet und damit die Vertretung entbehrlich ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 155/96 vom 23. April 1996 in der Strafsache gegen Hans-Günter █, dort geboren am ██ 1952, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1996

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin ███ aus Bochum für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Nebenklägerin begehrt Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 1995.

Dieses Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin ist daher nicht erforderlich, § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 5; BGH, Beschluss vom 29. März 1995 – 2 StR 115/95 jeweils m.w.Nachw.).

Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG; vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3; BGH bei Kusch NStZ 1993, 31; Schimansky in KK-StPO, 3. Aufl., § 464 Rdn. 13; Pfeiffer/Fischer StPO § 464 Rdn. 11).

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