Revision verworfen: Verurteilung wegen Brandstiftung und Versicherungsbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 155/55
- Datum
- 02.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Angaben des Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren können in die Überzeugungsbildung des Tatrichters einbezogen werden, wenn diese dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten wurden und er hierzu Stellung genommen hat; ein besonderer Vermerk hierüber in der Sitzungsniederschrift ist nicht erforderlich.
Eine psychiatrische Untersuchung einer Zeugin ist nicht geboten, wenn ärztliche Feststellungen und richterliche Feststellungen die Vernehmungsfähigkeit bestätigen; bloße Anzeichen nervöser Erschöpfung begründen keine Annahme von Geisteskrankheit.
Die Anforderungen des § 267 StPO sind erfüllt, wenn das Gericht die Tatsachen darlegt, in denen es die Verwirklichung der Tatbestände sieht; es genügt die Feststellung der Tat, ohne jedenzeit den genauen Tathergang vollständig schildern zu müssen.
Vorsatz auf vollendeten Versicherungsbetrug erfordert die Vorstellung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils; liegt die Absicht darin, die Versicherung über den tatsächlichen Wert des Versicherungsgegenstandes zu täuschen und dadurch eine Überversicherung zu erzielen, so begründet dies betrügerischen Vorsatz insoweit.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8. Februar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invaliden Wilhelm aus SC, dort geboren am █████ wegen Brandstiftung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Guide als Vorsitzender,
Bundesrichter Krume Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. KC als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 8. Februar 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat nach der Überzeugung der Strafkammer am 23. Juli 1954 den seiner Frau gehörenden Kotten, ein altes baufälliges Fachwerkhaus, in Brand gesetzt. Die Eigentümerin hatte ihren Kotten seit Jahren mit 8.000 DM gegen Feuer versichert; ohne ihr Wissen war die Versicherungssumme vom Angeklagten mit Wirkung vom 10. Mai 1953 an auf 15.000 DM erhöht worden.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu zwei Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision kann keinen Erfolg haben.
1) Der Tatrichter nimmt bei der Beweiswürdigung Bezug auf Aussagen, die der Angeklagte im Ermittlungsverfahren und in der Voruntersuchung gemacht hat. Dies beanstandet die Revision, weil die Aussagen in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden seien. Indes kann das Landgericht jene Angaben dem Angeklagten während der Hauptverhandlung vorgehalten haben. Die Urteilsfeststellungen beruhen dann auf den Antworten, die der Beschwerdeführer auf die Vorhalte gegeben hat. In der Sitzungsniederschrift brauchte nicht festgehalten zu werden, dass dem Angeklagten Vorhalte gemacht wurden.
2) Die Revision rügt weiter, dass das Landgericht die Ehefrau des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen wurde, nicht auf ihren Geisteszustand habe untersuchen lassen; es sei zweifelhaft, ob die Zeugin Bedeutung und Tragweite ihrer Aussage zu verstehen in der Lage gewesen sei. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Bei Frau ███████ zeigten sich nach den Urteilsfeststellungen schon vor dem Brandtag Anzeichen eines schweren Nervenleidens. Sie war nach dem Brand in einer Nervenkrankenanstalt untergebracht worden, aus der sie nach einiger Zeit zu ihren Kindern wieder entlassen wurde. Während der Voruntersuchung hat der Arzt dieser Anstalt dem Untersuchungsrichter mitgeteilt, Frau ███████ sei vernehmungsfähig, von ärztlicher Seite bestünden keine Bedenken gegen ihre Vernehmung, ihr Geisteszustand sei gut, sie könne einer Vernehmung Folge leisten. Der beauftragte Richter des Landgerichts hat der Niederschrift den Vermerk beigefügt, Frau ██ habe ihre Aussage in verständiger Weise gemacht. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Landgericht nicht die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung der Frau aufzudrängen. Ein nervöser Erschöpfungszustand, wie er bei der Zeugin vorlag, ist nicht wesensgleich mit geistiger Erkrankung. Dass Anzeichen einer Geisteskrankheit oder geistigen Abartigkeit bei ihr vorhanden waren, hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Im Übrigen beruht der Schuldspruch nicht allein auf den Angaben der Frau ███████. Da sie den Brand nicht vorsätzlich herbeigeführt hat, schließt der Tatrichter aus bestimmten Beweistatsachen. Hätte sie durch Fahrlässigkeit den Brand hervorgerufen, so hätte der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts bei seinem Eintreffen im Kotten einen Brandgeruch wahrnehmen müssen. Insoweit stützt sich der Ausschluss einer fahrlässigen Täterschaft also auf die Einlassung des Angeklagten, nicht auf die Aussage der Frau.
3) Das Landgericht hat auch nicht die Vorschrift des § 267 StPO verletzt. Es hat die Tatsachen dargetan, in denen es die Verwirklichung der Tatbestände der Brandstiftung und des Versicherungsbetruges gesehen hat. Es genügt die Feststellung, der Angeklagte habe den Kotten in Brand gesetzt. Wie er dabei vorgegangen ist, brauchte das Landgericht nicht zu schildern.
4) Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts gibt zu folgenden Ausführungen Anlass:
a) Nach Auffassung des Tatrichters musste der Angeklagte es bei seiner Rückkehr in den Kotten um 10.30 Uhr bemerkt haben, wenn seine Frau etwa bei ihrem Weggang gegen 9.45 Uhr den Brand verursacht haben sollte. Damit hat das Landgericht nicht, wie die Revision meint, allgemeine Erfahrungssätze außer Acht gelassen. Es geht ersichtlich von der Erwägung aus, der Angeklagte hätte während seines Aufenthalts im Kotten den Brand bemerken müssen (Brandgeruch, Hitzeentwicklung), falls die Brandursache vor seinem Eintreffen schon gesetzt worden wäre. Diese Überlegung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
b) Die Tatbestandsmerkmale der Brandstiftung sind zur äußeren und inneren Tatseite nachgewiesen. Auch die Merkmale des Versicherungsbetruges sind zur äußeren Seite dargetan. Gewisse Bedenken erwecken die Ausführungen der Strafkammer, die sich mit der betrügerischen Absicht des Angeklagten befassen. Dabei kommt es darauf an, ob der dem Täter vorschwebende Ablauf der Geschehnisse einen vollendeten Betrug ergeben hätte.
War die Absicht des Angeklagten darauf gerichtet, seiner Frau die Versicherungssumme zu verschaffen, so würde es an einem rechtswidrigen Vermögensvorteil im Sinne der §§ 265, 263 StGB fehlen, es sei denn, dass diese Summe eine Überversicherung darstellt. Denn die Ehefrau des Angeklagten, die von der Brandstiftung nichts wusste, hat einen Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft auf Auszahlung der Brandentschädigung (BGHSt 1, 209; RGSt 62, 297; 69, 1). Auch der Umstand, dass der Angeklagte wusste, die Versicherungsgesellschaft sei von ihrer Pflicht zur Bezahlung der Versicherungssumme befreit, weil er und seine Frau seit Jahren trotz der Beanstandungen des Kaminkehrermeisters den schadhaften Schornstein des Kottens nicht hatten in Ordnung bringen lassen, rechtfertigt die Annahme eines vollendeten Versicherungsbetruges nicht. Nahm der Angeklagte an, die Gesellschaft sei von ihrer Leistungspflicht aus jenem Grunde befreit, so beurteilte er die Rechtslage irrig. Da das Verschulden der Versicherungsnehmerin auf den Eintritt des Versicherungsfalles keinen Einfluß gehabt hat, kann die Gesellschaft ihre Leistung nicht mit Bezug auf jenes Verhalten der Versicherungsnehmerin verweigern (§ 6 Abs. 2 VVG, § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen).
Die Annahme eines vollendeten Versicherungsbetruges wird indes von den weiteren Urteilsausführungen getragen: Dem Angeklagten war bekannt, dass die Versicherungssumme von 15.000 DM weit überhöht war, da der Kotten nur noch einen sehr geringen Wert darstellte. Zwar war der schlechte bauliche Zustand des Kottens allgemein bekannt. Die Versicherungsgesellschaft braucht auch nur den dem Versicherungsnehmer wirklich entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 55 VVG). Es kommt indes nicht hierauf, sondern auf die Vorstellung des Angeklagten an. Seine Absicht ging, wie der Urteilszusammenhang ersehen lässt, dahin, die Gesellschaft über den Wert des Brandgegenstandes zu täuschen und auf diese Weise einen den Schaden übersteigenden hohen Wert (Überversicherung) zu erhalten. Auf diesen den wirklichen Schaden übersteigenden Betrag hatte aber die Versicherungsnehmerin keinen Rechtsanspruch (RGSt 59, 220). Insoweit hat das Landgericht zutreffend eine betrügerische Absicht im Sinne des § 265 StGB bejaht. Die Möglichkeit, dass der vom Angeklagten geschlossene Zusatz-Versicherungsvertrag nichtig war (§ 51 Abs. 3 VVG), stünde dieser Annahme nicht entgegen (RGSt 59, 247).
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob eine Entschädigungsforderung der Versicherungsnehmerin etwa deshalb nicht erwachsen konnte, weil der Angeklagte als ihr Repräsentant den Schadensfall hervorgerufen hat (vgl. RGZ 149, 69 ff.; DR 1937, 1355; Prölss VVG 8. Aufl. § 6 Anm. 8 B). Es kann auch dahinstehen, ob der Angeklagte hinsichtlich dieses Zusatzvertrages etwa selbst Vertragspartei war (§ 74 VVG) und die Versicherungsgesellschaft insoweit ihre Leistung verweigern darf, weil der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 61, 79 VVG).
c) Gegen die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Wenn das Landgericht straferschwerend wertet, dass der Angeklagte „rücksichtslos eine große Geldsumme zu erlangen“ suchte, so hat es dabei ersichtlich jenen Betrag im Auge, den der Angeklagte über den wirklichen Brandschaden hinaus (Überversicherung) zu erhalten suchte. Das ist nicht zu beanstanden.
Da auch im Übrigen das angefochtene Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum ersehen lässt, muss der Revision der Erfolg versagt bleiben.
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