Treffer
BGH Urteil

§ 265 StGB trotz nichtigem Versicherungsvertrag bei Überversicherung anwendbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 399/55
Datum
01.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision eines wegen Versicherungsbetrugs (§ 265 StGB) verurteilten Angeklagten, der sich auf die Nichtigkeit des Transportversicherungsvertrags wegen betrügerischer Überversicherung (§ 51 Abs. 3 VVG) berief. Für § 265 StGB genügt das formelle Zustandekommen eines Versicherungsvertrags; dessen materielle Wirksamkeit oder ein bestehender Versicherungsschutz sind nicht erforderlich. Auch die Rüge zur Beweiswürdigung und Strafzumessung blieb ohne Erfolg. Die auf Auslagenerstattung (§ 467 Abs. 2 StPO) beschränkte Revision des freigesprochenen Mitangeklagten wurde ebenfalls verworfen, da die Auslagenentscheidung im Ermessen des Tatrichters lag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des § 265 StGB genügt das formelle Zustandekommen eines Versicherungsvertrags, solange er nicht rechtsgeschäftlich aufgehoben ist; eine sachliche Gültigkeit oder wirksamer Versicherungsschutz ist nicht erforderlich.

2

Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags wegen betrügerischer Überversicherung nach § 51 Abs. 3 VVG steht der Anwendung des § 265 StGB nicht entgegen.

3

„In Brand gesetzt“ im Sinne des § 265 StGB ist eine versicherte Sache erst, wenn sie selbständig brennt; hierfür kann das selbständige Brennen eines als Versicherungsobjekt deklarierten brennbaren Stoffes genügen.

4

Bei einem Freispruch sind notwendige Auslagen nach § 467 Abs. 2 StPO nur dann zwingend der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren die Unschuld ergibt oder keinen begründeten Verdacht trägt; andernfalls steht die Anordnung im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts.

5

Die revisionsgerichtliche Kontrolle einer nach § 467 Abs. 2 StPO ermessensabhängigen Auslagenentscheidung beschränkt sich darauf, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht; eine eigene Ermessensausübung findet nicht statt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Wiesbaden, 22. Juni 1955

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StGB § 265

Rechtssatz: Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags gemäß § 51 Abs. 3 VVG steht der Anwendung des § 265 StGB nicht entgegen.

Aktenzeichen: 3 StR 399/55

Urteil des BGH vom 1. Dezember 1955

Vorinstanz: LG Wiesbaden

Im Namen des Volkes

Strafsache gegen

1. ███████ ████████ in den Kaufmann █, geboren am ██ in ██████████████████,

2. den Kraftfahrer Horst Johannes Julius ███ ██, geboren am ████,

wegen Versicherungsbetrugs

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████ der Generalstaatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 22. Juni 1955 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten █ wird die seit dem 23. Juni 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Angeklagte █ ist wegen Versicherungsbetruges zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden.

Der Angeklagte ███ ist von dem Vorwurf der Beihilfe zum Versicherungsbetrug des Angeklagten █ mangels Beweises freigesprochen worden. Das Landgericht hat den Antrag des Angeklagten ███ abgelehnt, die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten █ ist unbeschränkt eingelegt und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten ███ ist auf Auslagenersatz beschränkt und rügt die Ablehnung des die Verletzung des § 467 Abs. 2 StPO.

Beide Revisionen haben keinen Erfolg.

Gründe

A. Revision des Angeklagten █.

Das Schwurgericht hat folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte schloss mit einer Versicherungsgesellschaft einen Transportversicherungsvertrag über eine gewisse Menge ätherischer Öle ab, die er selbst mit seinem VW-Transporter beförderte. Die Versicherung erstreckte sich auf Schaden durch Feuer, Bruch oder Leckage. Die auf dem Fahrzeug befindliche Menge ätherischen Öls und ihr Wert machten nur einen geringen Bruchteil der im Versicherungsvertrag angegebenen Menge und Versicherungssumme aus. Dafür brachte der Angeklagte auf dem Kraftwagen zahlreiche Flaschen und Fläschchen mit Benzin unter und beabsichtigte, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Versicherungsschein mit dem Stempelaufdruck „Prämie bezahlt“ wurde ihm vor Ausführung des Transportes ausgehändigt, die Prämienzahlung indessen gestundet. Während des Transportes steckte der Angeklagte die Ladung in Brand.

In diesem Verhalten des Angeklagten hat das Schwurgericht zutreffend die Merkmale des § 265 StGB gefunden.

Die Revision bestreitet das, weil der Versicherungsvertrag infolge der in betrügerischer Absicht vorgenommenen Überversicherung gemäß § 51 Abs. 3 VVG nichtig gewesen sei. § 265 StGB setze aber den Abschluss eines rechtswirksamen Versicherungsvertrages voraus.

Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes des § 265 StGB genügt es, dass ein formeller Versicherungsvertrag zustande gekommen und dieser nicht rechtsgeschäftlich wieder aufgehoben worden ist. Dagegen ist es nicht notwendig, dass der Vertrag sachlich gültig und der Versicherungsschutz wirksam ist. Es genügt daher auch das Zustandekommen eines anfechtbaren oder nichtigen Versicherungsvertrages. Diese Ansicht hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (RGSt 29, 247; 33, 67, 108; 41, 109; 47, 197).

Für den Fall der Überversicherung hat das Reichsgericht zutreffend erwogen, dass bei Erlass des Strafgesetzbuchs die privatrechtlichen Folgen der Überversicherung noch nicht reichsrechtlich, sondern in den verschiedenen Landesgesetzen unterschiedlich geregelt waren und dass es deshalb nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein kann, die Anwendung des § 265 StGB von der sachlichen Gültigkeit des Versicherungsvertrages abhängig zu machen. Dies würde nämlich zu einer praktisch verschiedenen Anwendung des Strafgesetzes in den Rechtsgebieten der verschiedenen Länder geführt haben. Durch die spätere reichsrechtliche Regelung der Überversicherung in § 51 Abs. 2 (jetzt § 51 Abs. 3) des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 ist an dem Inhalt des § 265 StGB nichts geändert worden.

Das Reichsgericht begründet die Notwendigkeit seiner Auslegung weiter mit der Erwägung, der § 265 StGB würde nahezu bedeutungslos sein, wenn man durch ihn nicht auch die Fälle der betrügerischen Überversicherung erfasse, die die weitaus häufigste Form des Versicherungsbetrugs darstellten. Für die verschwindend geringe Zahl der anderen Fälle sei der Erlass einer Strafbestimmung kaum erforderlich gewesen.

Diese zutreffenden und zu billigenden rechtspolitischen Erwägungen können und müssen dann bei der Auslegung des Gesetzes berücksichtigt werden, wenn sein Wortlaut dies gestattet. Insoweit bestehen aber keine Bedenken, da der Tatbestand des § 265 StGB nur „eine versicherte Sache“ voraussetzt, von der auch nach dem Sprachgebrauch schon dann gesprochen werden kann, wenn die Sache Gegenstand eines formgültig zustande gekommenen Versicherungsvertrages geworden ist.

Aus diesen Gründen hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts die Billigung durch die herrschende Meinung im Schrifttum gefunden. Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gleiche Rechtsansicht vertreten (BGH 4 StR 155/55 vom 2. Juni 1955). Der erkennende Senat schließt sich dieser Meinung an.

Nach allem ist daher davon auszugehen, dass die vom Angeklagten beförderte Wagenladung eine „versicherte Sache“ im Sinne des § 265 StGB war.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte die Versicherungsprämie noch nicht gezahlt hatte. Zwar ist nach § 38 Abs. 2 VVG der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor Zahlung der Prämie eintritt. Doch können die Beteiligten eine dem Versicherungsnehmer günstigere Regelung vereinbaren (vgl. § 42 VVG). Das ist dem Urteil zufolge hier geschehen. Die Versicherungsgesellschaft hat unter Stundung der Prämie den Versicherungsschutz alsbald mit der Aushändigung des Versicherungsscheines übernommen; sie hat zur Wahrung ihrer Interessen den Transport sogar durch einen ihrer Angestellten begleiten lassen.

Infolgedessen bedarf es hier nicht der Entscheidung, ob § 265 StGB in einem Falle anwendbar wäre, in dem es mit Rücksicht auf § 38 Abs. 2 VVG am Versicherungsschutz noch fehlt.

Das Schwurgericht hat weiter auch eindeutig festgestellt, dass der Angeklagte die versicherte Sache in Brand gesetzt hat. Was die Revision hiergegen vorbringt, stellt sich in Wirklichkeit nur als ein unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweis-

würdigung des Tatrichters dar, die für das Revisionsgericht bindend ist. Im Gegensatz zur Ansicht der Revision zeigt diese Beweiswürdigung keine Widersprüche. Die Feststellung des Urteils auf Bl. 14 UA, dass während der Fahrt bis zum Unfall „weder von dem Angeklagten noch von dem Zeugen Sack oder einer anderen Person Umschichtungen der Ladung oder sonstige wesentliche Eingriffe in die Ladung vorgenommen wurden“, schließt die weitere Feststellung auf Bl. 24/25 UA nicht aus, dass der Angeklagte die Dose mit Benzin entweder in Hamburg oder unterwegs während verschiedener Zeiträume, in denen sich Sack vom Wagen entfernt hatte, hinter den Führersitz in die Holzwolle gesteckt hat, in der die versicherten Waren gelagert waren, und dass er die Dose unterwegs ohne jede Mühe und ohne Kenntnisnahme durch Sack mit Benzin gefüllt haben kann. Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Überzeugung gewonnen hat, dass die über der Ladefläche des Wagens entstandenen Benzindämpfe nicht durch Funkenflug von einer Zigarette entzündet sein konnten, die der Angeklagte während der Fahrt auf dem Führersitz geraucht hat (Bl. 24 UA). Das Schwurgericht hat hier nicht, wie die Revision zu Unrecht annimmt, einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts aufgestellt, dass die Entzündung von Benzindämpfen durch den Funken einer Zigarette überhaupt nicht möglich sei.

„In Brand gesetzt“ ist die versicherte Sache erst dann, wenn sie selbständig brennt. Auch das ergibt sich hier aus dem Urteil. Dazu genügte schon das selbständige Brennen des Benzins, das der Angeklagte in dem Versicherungsvertrag als ätherisches Öl ausgegeben hatte. Darauf, ob auch der geringe, auf dem Fahrzeug wirklich vorhandene Vorrat ätherischen Öls Feuer gefangen hatte, kommt es nicht an.

Auch der innere Tatbestand des Versicherungstetrugs ist vom Schwurgericht ohne Rechtsirtum als erwiesen angesehen worden. Nach der Überzeugung des Tatrichters hat der Angeklagte bewusst, dass es sich um eine versicherte Sache gehandelt hat, er hat auch in der Absicht durch Täuschung über den Versicherungsfall die Versicherungssumme zu erlangen, gehandelt. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist der unzulässige Versuch, an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters eine eigene von dieser abweichende Würdigung des Beweisergebnisses zu setzen. Damit kann die Revision nicht gehört werden. Insbesondere kann sich die Revision auch zur inneren Tatseite nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 38 Abs. 2 VVG berufen. Das Urteil stellt ausdrücklich die Kenntnis des Angeklagten davon fest, dass der Versicherer auch ohne Prämienzahlung den Versicherungsschutz übernommen hatte.

Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Entgegen der Meinung der Revision durfte das Schwurgericht die erhebliche Höhe des vom Angeklagten beabsichtigten Vermögensvorteils berücksichtigen. Dies steht nicht in Widerspruch zu den Darlegungen des Tatrichters, dass es zu einem Schaden nicht gekommen ist und dass bei der technisch vorzüglichen Ausführung der Tat der Eintritt eines Schadens der Versicherung nicht einmal wahrscheinlich gewesen ist; diese letzteren Umstände hat das Schwurgericht ersichtlich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Nach alledem konnte die Revision des Angeklagten █ keinen Erfolg haben.

B. Revision des Angeklagten ███.

Die Revision macht geltend, das Schwurgericht habe durch die Ablehnung des Antrages, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des mangels Beweises freigesprochenen Angeklagten aufzuerlegen, das pflichtgemäße Ermessen verletzt. Es sei sachlich geboten gewesen, dass der Angeklagte sich einen Hamburger Anwalt als Verteidiger gewählt habe. Das Schwurgericht habe schon deshalb den Auslagenersatz anordnen müssen, weil die Hauptverhandlung, die ursprünglich für vier aufeinanderfolgende Tage angesetzt gewesen sei, sich infolge einer unzulänglichen Voruntersuchung über insgesamt acht Tage erstreckt habe, zwischen denen dreimal mehrtägige Unterbrechungen gelegen hätten, so dass der Verteidiger des Angeklagten immer wieder erneut nach Wiesbaden habe fahren müssen.

Die Nichtanordnung des Auslagenersatzes durch die Staatskasse ist ein den Angeklagten beschwerender Teil der Kostenentscheidung, der mit der Revision selbständig angefochten werden kann (BGHSt 4, 276).

Nach § 467 Abs. 2 StPO müssen die notwendigen Auslagen des Angeklagten dann der Staatskasse auferlegt werden, wenn das Verfahren seine Unschuld ergeben oder dargetan hat, dass gegen ihn kein begründeter Verdacht vorliegt. In allen anderen Fällen des Freispruchs bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er eine derartige Anordnung treffen will oder nicht.

Das Schwurgericht hat diese Frage im Urteil eingehend geprüft und mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte hohem Maße der ihm zur Last gelegten Tat verdächtig sei.

Zu dieser Überzeugung konnte der Tatrichter nach den getroffenen Feststellungen ohne Rechtsirrtum kommen. Infolgedessen stand es im Ermessen des Tatrichters, ob er die Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegen wollte. Die Ausübung dieses Ermessens hat das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen; es hat nur zu untersuchen, ob die Entscheidung des Tatrichters von Rechtsirrtum beeinflusst ist (vgl. RGSt 45, 62/63; RG JW 1930, 639 Nr. 17; JW 1931, 1489 Nr. 27). Dafür liegt hier nichts vor; der Tatrichter war sich bewusst, dass er nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hatte, und es fehlt auch an jedem Anhalt, dass er Umstände, die für die Entscheidung von Bedeutung sein konnten, völlig übersehen hätte.

Auch die Revision des Angeklagten ███ kann daher keinen Erfolg haben.

JustizobersekretärGlanzmannDr. Schalscha
Dr. KoenigerBuschDr. Wiefels

Zitiert (1)